Historische Fassung war gültig vom 13.12.1995 bis 31.07.1997

Sächsisches Gesetz
zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Vom 19. Dezember 1991

Rechtsbereinigt mit Stand vom 13. Dezember 1995

Der Sächsische Landtag hat am 19. Dezember 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Rundfunkstaatsvertrag

(1) Zuständige Behörde nach Artikel 1 § 8 Satz 1 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 (Staatsvertrag) ist die Sächsische Staatskanzlei.

(2) Landesmedienanstalt im Sinn des Staatsvertrags ist die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien. Diese kann den Anteil an der Rundfunkgebühr nach Artikel 1 § 29 Abs. 1 Satz 2 des Staatsvertrags auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des Gebiets des Freistaats Sachsen und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwenden; soweit der Anteil an der Rundfunkgebühr nicht in Anspruch genommen wird, steht er dem Mitteldeutschen Rundfunk zu, der ihn für Rundfunkzwecke in Sachsen zu verwenden hat.1

§ 2
Rundfunkgebührenstaatsvertrag

(1) Der Mitteldeutsche Rundfunk erstattet der zuständigen Stelle den für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren erforderlichen, durch Zahlung des Gebührenschuldners nicht gedeckten Verwaltungsaufwand einschließlich der Auslagen. Das Nähere der Erstattung wird durch Rechtsverordnung der Sächsischen Staatsregierung geregelt. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß der Verwaltungsaufwand ganz oder teilweise in Pauschalsätzen zu erstatten ist.

(2) Zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags sind die Landratsämter und die Verwaltungen der kreisfreien Städte als untere staatliche Verwaltungsbehörden.

§ 3
Bildschirmtext–Staatsvertrag

(1) Zuständige Verwaltungsbehörde nach Artikel 6 § 13 des Staatsvertrags ist das Regierungspräsidium. Es ist auch zuständige Verwaltungsbehörde zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 15 des Staatsvertrags.

(2) Zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz nach Artikel 6 § 10 des Staatsvertrags ist das Regierungspräsidium.

§ 4
Rundfunkvermögen

Der nach Artikel 36 Abs. 6 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag – vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885) dem Freistaat Sachsen zustehende Anteil an der in Artikel 36 Abs. 1 des Einigungsvertrags genannten Einrichtung geht, einschließlich des Anteils an der Studiotechnik, kraft dieses Gesetzes vom Freistaat Sachsen auf den Mitteldeutschen Rundfunk über, sobald der Freistaat Sachsen über diesen Anteil verfügen kann. Davon ausgenommen sind die Anteile an den in Artikel 36 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrags genannten Liegenschaften sowie die sich aus arbeitsgerichtlichen Verfahren eventuell ergebenden Verpflichtungen. Die Liegenschaften sind hauptsächlich für kulturelle Zwecke in Sachsen zu verwerten. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 178) bleibt unberührt; der Anspruch ist zunächst aus dem nach Satz 1 übergehenden Reinvermögen zu befriedigen.

§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 19. Dezember 1991

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Staatskanzlei
Arnold Vaatz