Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bezeichnung der Hochschulgrade an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
Vom 19. Mai 2009
Aufgrund von § 17 Abs. 6 des Gesetzes über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz – SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2008 (SächsGVBl. S. 534), wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung der Diplomgrade
(1) Der Diplomgrad der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) trägt die Bezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt“.
(2) Frauen können den Diplomgrad in weiblicher Form führen.
§ 2
Diplomurkunde
Die Diplomurkunde muss enthalten
- 1.
- die Bezeichnung der Fachhochschule,
- 2.
- den Namen, den Geburtstag und den Geburtsort des Absolventen,
- 3.
- den Hinweis auf die erfolgreich bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit der Angabe des Datums,
- 4.
- den Hinweis auf die Punktzahl und die Note der erfolgreich bestandenen Diplomarbeit mit der Angabe des Themas,
- 5.
- die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades mit einem Zusatz gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 SächsPolFHG und
- 6.
- den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des Rektors und des Vorsitzenden des Diplomierungsausschusses.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.
Dresden, den 19. Mai 2009
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo