Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung des kommunalen Haushalts- und Kassenrechts

Vom 3. Dezember 1996

Aufgrund von § 127 Abs. 1 Nr. 9, 11 bis 13 und 18 bis 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S. 301, ber. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), und § 68 Abs. 1 Nr. 7, 9 bis 11, 16 bis 18 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 414), wird im Benehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung – GemHVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „bisherigen Ansätzen“ durch die Worte „Ansätzen des Vorjahres“ ersetzt.
2.
§ 23 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
„(1) Ein Fehlbetrag soll unverzüglich gedeckt werden; er ist spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr zu veranschlagen. Ein nach § 79 Abs. 2 SächsGemO entstandener Fehlbetrag ist im folgenden Jahr zu decken.“
3.
§ 24 erhält folgende Überschrift: „Finanzplan und Investitionsprogramm“.
4.
In § 33 Satz 2 werden die Worte „in Gegenseitigkeit“ durch die Worte „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit“ ersetzt.
5.
§ 35 wird aufgehoben.
6.
§ 45 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Kommunalverfassung“ durch die Worte „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird „(§ 42 der Kommunalverfassung)“ durch „(§ 80 SächsGemO)“ ersetzt.
7.
§ 48 erhält folgende Fassung:
 
„§ 48
Experimentierklausel
 
(1) Im Interesse einer sparsamen und effizienteren Haushaltswirtschaft kann das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für Projekte zur Erprobung neuer Modelle der Steuerung und des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens auf Antrag im Einzelfall Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und von Verwaltungsvorschriften im Sinne der §§ 128 und 129 SächsGemO genehmigen, insbesondere von Vorschriften über
 
1.
den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung,
 
2.
den Stellenplan,
 
3.
die Jahresrechnung,
 
4.
die Rechnungsprüfung,
 
5.
die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln und
 
6.
die Buchführung.
 
(2) Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung beizufügen, in der insbesondere darzulegen ist, welches Modell erprobt werden soll, von welchen Vorschriften abgewichen werden soll und welche Wirkungen davon erwartet werden. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde fügt dem Antrag ihre Stellungnahme bei.
 
(3) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden, insbesondere, um die Vergleichbarkeit der Haushalte auch im Rahmen der Erprobung möglichst zu wahren und die Ergebnisse der Erprobung für andere Gemeinden und Landkreise nutzbar zu machen. Die Genehmigung ist widerruflich. Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß das Vorhaben plangerecht durchgeführt, ausreichend dokumentiert und ausgewertet wird.
 
(4) Der Antragsteller hat dem Staatsministerium des Innern zu einem in der Genehmigung festzulegenden Zeitpunkt einen Erfahrungsbericht vorzulegen.“
8.
Anlage 2 zu § 48 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Gemeindekassenverordnung

Die Verordnung des Staatsministeriums des Innern über die Kassenführung der Gemeinden des Freistaates Sachsen (Gemeindekassenverordnung – GemKVO) vom 8. Januar 1991 (SächsGVBl. S. l0) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden vor der Nummer 1 die Worte „§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung vom 17. 5. 1990 (GBl. I der DDR, S. 255)“ durch „§ 86 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO“ ersetzt.
 
b)
In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung“ durch „§ 87 Abs. 1 SächsGemO“ ersetzt.
2.
In § 36 Abs. 1 werden vor der Nummer 1 die Worte „§ 51 Satz 1 der Kommunalverfassung“ durch „§ 87 Abs. 1 SächsGemO“ ersetzt.
3.
In § 37 Satz 1 werden die Worte „§ 50 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalverfassung“ durch „§ 87 Abs. 1 SächsGemO“ ersetzt.
4.
Es wird folgender neuer § 43 eingefügt:
 
„§ 43
Experimentierklausel
 
Für die Erprobung neuer Modelle gilt § 48 GemHVO entsprechend.“
5.
Der bisherige § 43 wird § 44.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 3. Dezember 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht