Vierte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst zur Änderung der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung

Vom 7. Juli 2009

Aufgrund von § 1 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz – SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 602) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 15 Abs. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (SächsGVBl. 2007 S. 86) und § 12 Satz 1, 2 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9 SächsHZG wird im Benehmen mit dem Staatsministerium für Kultus sowie nach Anhörung der Hochschulen verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Vergabe von Studienplätzen (Sächsische Studienplatzvergabeverordnung – SächsStudPlVergabeVO) vom 13. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 58), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,“
 
b)
Absatz 7 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
für das Sommersemester bis zum 31. Januar,“.
2.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 Nr. 2 Buchst. a wird die Angabe „1,8“ durch die Angabe „2,2“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Satz angefügt:
„Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester folgende Obergrenzen:
 
 
1.
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
 
 
2.
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
 
 
3.
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
 
 
4.
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.“
3.
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
 
„3.
einen Jugendfreiwilligendienst im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), in der jeweils geltenden Fassung, oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes geleistet haben, wobei § 15 Abs. 2 JFDG entsprechend gilt,“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Juli 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.

Dresden‚ den 7. Juli 2009

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange