Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Lehr- und Prüfungsvergütung im Rahmen berufsbegleitender Masterstudiengänge an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV)
(VwV Lehr- und Prüfungsvergütung – Masterstudiengänge an der FHSV)
Vom 17. November 2009 1
I.
Geltungsbereich, Grundsätzliches
- 1.
- Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit von Lehrbeauftragten im Rahmen berufsbegleitender Masterstudiengänge an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV).
- 2.
- Lehr- und Prüfungstätigkeiten der Beamten und Richter sowie der Tarifbeschäftigten des Freistaates Sachsen sind Nebentätigkeiten. Diese sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben.
- 3.
- Die Vergütungstatbestände ergeben sich abschließend aus Ziffer III dieser Verwaltungsvorschrift.
- 4.
- Abweichend von Nummer 2 ist die Lehr- und Prüfungstätigkeit von hauptamtlichen Fachhochschullehrern der FHSV dem Hauptamt zuzuordnen.
II.
Begriffsbestimmungen
- 1.
- Lehrveranstaltung ist jede in der jeweiligen Studienordnung oder im jeweiligen Modulhandbuch festgelegte Form der Unterrichtung. Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten.
- 2.
- Betreuung des Selbststudiums ist die Anleitung der Studierenden bei deren Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, für die eine ständige Betreuung der Studierenden nach der Studien- und Prüfungsordnung nicht erforderlich ist.
- 3.
- Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene und inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Module werden durch Modulprüfungen abgeschlossen.
- 4.
- Modulprüfungen sind schriftliche, praktische, mündliche und alternative Prüfungen (Seminarleistung, Laborabschluss, Projektarbeit). Art, Dauer und Umfang der Modulprüfungen ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Modulprüfungen sind keine Lehrveranstaltungen.
- 5.
- Die Master-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen und den Prüfungen des Abschlussmoduls. Das Abschlussmodul umfasst die Master-Arbeit (Thesis) und ihre Verteidigung.
- 6.
- Bearbeiterstunde ist die den Prüfungsteilnehmern für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfung zur Verfügung stehende Zeitstunde.
- 7.
- Gutachtertätigkeit im Sinne der jeweils geltenden Zulassungs-, Studien- und Prüfungsordnung ist die Prüfung von bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen sowie in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse auf die Möglichkeit der Anrechnung auf im Studiengang zu erbringende Module. Die Anrechnung führt zum Wegfall der für das Modul vorgesehenen Prüfung.
- 8.
- Die Begutachtung ist die Überprüfung des Entwurfs von schriftlichen Modulprüfungen, der Musterlösungen und Bewertungsschemata auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen.
III.
Lehraufgaben- und Prüfungsvergütung
Laufende Nummer | Lehraufgaben- und Prüfungsvergütung | ||
---|---|---|---|
1. | Für Lehraufgaben werden folgende Vergütungen gewährt: | ||
a) | für die Durchführung von Lehrveranstaltungsstunden je LVS | 50,00 EUR | |
b) | für die Betreuung des Selbststudiums je Zeitstunde | 15,00 EUR | |
2. | Für die Mitwirkung bei Modulprüfungen werden gewährt: | ||
a) | Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von | 40,00 EUR | |
und ergänzend je Bearbeiterstunde | 62,00 EUR | ||
b) | Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde | 30,00 EUR | |
c) | Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde | 4,00 EUR | |
d) | Betreuung und Erstbewertung einer Seminar- oder Laborarbeit je Arbeit | 45,00 EUR | |
bei Gruppenarbeit, jede weitere Arbeit mit 75 Prozent | |||
e) | Zweitbewertung einer Seminar- oder Laborarbeit je Arbeit | 10,30 EUR | |
bei Gruppenarbeit, jede weitere Arbeit mit 75 Prozent | |||
f) | Betreuung und Erstbewertung einer Projektarbeit je Arbeit | 150,00 EUR | |
bei Gruppenarbeit, jede weitere Arbeit mit 75 Prozent | |||
g) | Zweitbewertung oder Drittbewertung einer Projektarbeit je Arbeit | 35,00 EUR | |
bei Gruppenarbeit, jede weitere Arbeit mit 75 Prozent | |||
h) | Abnahme von mündlichen und praktischen Prüfungen je Kandidat und angefangene 15 Minuten | 5,00 EUR | |
i) | Prüfungsaufsicht je Zeitstunde | 4,30 EUR | |
j) | Bewertung der Master-Arbeit je Arbeit | 360,00 EUR | |
k) | Zweitbewertung, Drittbewertung der Master-Arbeit je Arbeit | 82,50 EUR | |
l) | Abnahme der Verteidigung der Master-Arbeit je Kandidat und angefangene 15 Minuten | 5,00 EUR | |
3. | Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen einer Modulprüfung werden die Vergütungssätze nach Nummer 2 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Modulprüfungen, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt. | ||
4. | Gutachtertätigkeit je Gutachten | 30,00 EUR | |
5. | Bewertung von Bewerbungsunterlagen je Bewerbung | 7,50 EUR. |
IV.
Reisekosten- und Auslagenerstattung
- 1.
- Für die aufgrund der Durchführung von Lehrveranstaltungen, der Mitwirkung an Modulprüfungen und der Teilnahme an Sitzungen des Prüfungsausschusses, der Auswahl- und Studienkommission notwendigen Reisen werden Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.
- 2.
- Reisekosten- und Auslagenerstattung gelten für nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Auftragnehmer entsprechend.
- 3.
- Durch die Nebentätigkeit veranlasste notwendige Portokosten werden auf Antrag erstattet. Sonstige Auslagen sind mit der Vergütung abgegolten.
V.
Antragsfrist
Ansprüche aus dieser Verwaltungsvorschrift erlöschen, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Nebentätigkeit schriftlich geltend gemacht werden.
VI.
Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden nach der Mitteilungsverordnung
Bei Zahlungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Vorschriften der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung – MV) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2900) zu § 93a Abgabenverordnung, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.
VII.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Dresden, den 17. November 2009
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig