Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Grundsteuer-Anerkennungsverordnung

Vom 21. Oktober 2009

Aufgrund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2844) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Anerkennung der Bedingungen zur Grundsteuerbefreiung von Grundbesitz (Sächsische Grundsteuer-Anerkennungsverordnung – SächsGrStAnerkV) vom 4. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
2.
In § 2 werden die Wörter „das örtlich zuständige Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die untere Denkmalschutzbehörde“ ersetzt.
3.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden die Wörter „dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium“ durch die Wörter „der zuständigen Behörde“ ersetzt.
 
b)
In Satz 3 werden die Wörter „Das Regierungspräsidium entscheidet“ durch die Wörter „Diese entscheidet“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 21. Oktober 2009

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften