Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Verwendung der Mittel aus der Fischereiabgabe
(FRL Fischereiabgabe – FRL FA/2009)

Vom 30. November 2009

1   Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck

Gemäß § 34 Abs. 2 des Fischereigesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), das durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird von Personen, die die Fischerei ausüben oder bewirtschaftete Anlagen betreiben (Teichwirte), bei der Erteilung eines Fischereischeins eine Fischereiabgabe erhoben. Im Rahmen der Möglichkeiten ist anzustreben, das jeweils erbrachte Abgabeaufkommen für die Interessen und Zwecke des jeweiligen Personenkreises zu verwenden. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die allen Abgabepflichtigen gleichermaßen zuzurechnen sind. Die Mittel der Fischereiabgabe sind daher gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 SächsFischG zweckgebunden zur Unterstützung

a)
des Fischereiwesens,
b)
der fischereilichen Forschungstätigkeit und
c)
der Hegemaßnahmen der Anglerverbände

zu verwenden. Damit sollen ein wichtiger Beitrag zur Erhaltung und Entwicklung des Fischereiwesens im Freistaat Sachsen geleistet, nachteilige zivilisatorische Einflüsse auf die Fischbestände und deren Lebensraum ausgeglichen sowie eine fischereifachlich ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit ermöglicht werden. Ein Anspruch von Antragstellern und sonstigen Bewerbern auf Mittel aus der Fischereiabgabe besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet über die Förderung von Vorhaben nach Maßgabe von § 34 Abs. 3 SächsFischG , dieser Verwaltungsvorschrift sowie den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der durch die Einnahme der Fischereiabgabe erzielten und jährlich verfügbaren Mittel.

2   Mittelverwendung

2.1
Schwerpunkte im Bereich des Fischereiwesens sind insbesondere:
2.1.1
die Fischereifachberatung aller Fischereischeininhaber und Fischereiausübungsberechtigten im Freistaat Sachsen sowie ihrer Vereinigungen. Die unternehmerische Beratung ist ausgeschlossen.
2.1.2
die fischereifachliche Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Redaktionsarbeit in der Fachpresse sowie die Information aller Fischereiausübungsberechtigten über Themen der Fischerei und fischereirelevanter Aspekte anderer Wissensgebiete. Ziel der Maßnahmen soll die Vermittlung eines breiten Wissensspektrums sein.
2.1.3
die Errichtung und die Unterhaltung von Informationszentren über Fische, Fischerei oder Teichwirtschaften,
2.1.4
die Durchführung von Kongressen, Tagungen und sonstigen Veranstaltungen, auch solche mit überregionaler Bedeutung, soweit sie der Förderung des Fischereiwesens dienen,
2.1.5
die fischereiliche Bildungsarbeit, insbesondere die Unterrichtung und Unterweisung von Kindern und Jugendlichen im Fischereiwesen, einschließlich der Erstellung und Verbreitung von Lehr- und Lernmaterial,
2.1.6
die Konzeption und die Durchführung von Ausstellungen mit fischereifachlichem Inhalt,
2.1.7
die fischereiliche Traditionspflege,
2.1.8
der Erhalt der Fischgesundheit und die Bekämpfung von Fischkrankheiten, soweit diese Maßnahmen nicht zu den staatlichen Pflichtaufgaben zur Erhaltung der Fischgesundheit zählen,
2.1.9
Maßnahmen zur Verwirklichung der Schutzziele nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG , soweit sie über Grundanforderungen der einfachen Hegepflicht hinausgehen, einschließlich von Maßnahmen zur Verbesserung aquatischer Lebensräume heimischer Fischarten,
2.1.10
notwendige Besatzmaßnahmen nach unvorhergesehenen nachteiligen Ereignissen und
2.1.11
die Entwicklung und die Durchführung von Pilot- und Demonstrationsvorhaben mit Bezug zum Fischereiwesen im Freistaat Sachsen.
2.2
Schwerpunkte für den Bereich der fischereilichen Forschungstätigkeit sind insbesondere:
2.2.1
fischereibiologische Untersuchungen an Gewässern im Freistaat Sachsen, vorrangig solche zu bedrohten heimischen Fischarten oder zu heimischen Fischarten, deren Bestände zurückgehen,
2.2.2
Datenerhebungen mit fischereirelevanter Fragestellung,
2.2.3
fischgesundheitliche Untersuchungen,
2.2.4
Monitoring fischfressender Wildtiere und
2.2.5
die Entwicklung und wissenschaftliche Begleitung von Programmen oder Maßnahmen, die dem Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 SächsFischG dienen, einschließlich der damit verbundenen Untersuchungen.
2.3
Schwerpunkte für den Bereich der Hegemaßnahmen der Anglerverbände sind insbesondere:
2.3.1
die Koordinierung von fischereilichen Maßnahmen, insbesondere von Hegemaßnahmen und Planungen zur Ausübung der Fischerei in fischereifachlich und ökologisch optimierter Weise,
2.3.2
die Wiederansiedlung von Fischarten im Rahmen von mit der Fischereibehörde abgestimmten Programmen,
2.3.3
Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Arten,
2.3.4
die Verbesserung von aquatischen Lebensräumen heimischer Fischarten,
2.3.5
die Gewässer- und Uferpflege und
2.3.6
die Schulung von Gewässerwarten, einschließlich der Beschaffung der notwendigen Lehr- und Lernmittel.

3   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, für Maßnahmen nach Nummer 2.3 ausschließlich Anglerverbände mit Sitz im Freistaat Sachsen.

4   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die beantragten Maßnahmen der Fischerei im Freistaat Sachsen zugute kommen. Im Rahmen der Förderung von Veranstaltungen ist dieser Zusammenhang gegeben, wenn die Veranstaltung im Freistaat Sachsen stattfindet und Themen mit unmittelbarem Bezug zum Fischereiwesen im Freistaat Sachsen behandelt werden. Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.9 oder 2.3.2 bis 2.3.4 außerhalb des Freistaates Sachsen ist dieser Zusammenhang gegeben, wenn zu erwarten ist, dass sich die Maßnahmen positiv auf die Fischereigewässer oder die Fischbestände im Freistaat Sachsen auswirken.
4.2
Das Vorhaben darf noch nicht begonnen sein. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist zu gewähren, wenn das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) über die Förderwürdigkeit des Vorhabens dem Grunde nach positiv entschieden hat, ausreichende Mittel für seine Finanzierung zur Verfügung stehen und eine Bewilligung nicht innerhalb von sechs Wochen erstellt werden kann. Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn wird nach Antragstellung schriftlich erteilt. Ein Anspruch auf Förderung kann daraus nicht abgeleitet werden. Der Antragsteller trägt das volle Finanzierungsrisiko. Schließt der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben vor Vorhabensbeginn Versicherungs-, Arbeits- oder Mietverträge ab, ist der Abschluss dieser Verträge grundsätzlich auch dann nicht der Ausführung des Projekts zuzurechnen, wenn später für anteilige Ausgaben zur Erfüllung dieser Verträge Zuwendungen beantragt werden.
4.3
Eine Zuwendung nach Nummer 2.2 darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die aus den Vorhaben resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und sein Einverständnis mit der Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklärt. Davon unbenommen bleibt das Recht des Antragstellers zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse im Rahmen von wissenschaftlichen Arbeiten und Publikationen. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 ist eine dem Vorhaben angemessene wissenschaftliche Begleitung sicherzustellen.
4.4
Für Wiederbesatzmaßnahmen nach Nummer 2.1.10 kann eine Förderung nur gewährt werden, wenn keine Haftungsansprüche gegenüber Dritten bestehen oder deren Durchsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Zuwendung ist zurückzufordern, wenn nach der Bewilligung ein Ausgleich von dritter Seite gewährt wird. Eine Förderung ist weiterhin ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das schädigende Ereignis zu verantworten hat.
4.5
Soweit durch eine Maßnahme Rechte Dritter berührt werden, ist deren Zustimmung zur Durchführung der Maßnahme bei Antragstellung in schriftlicher Form vorzulegen. Die Zustimmung muss sich auf den gesamten Zeitraum beziehen, der für die Durchführung des Vorhabens erforderlich ist.
4.6
Unternehmen der Fischereiwirtschaft erhalten keine Zuwendung für Maßnahmen, die auf den produktiven Bereich der Fischerei oder der Aquakultur gerichtet sind.

5   Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Die Zuwendung wird in Form von Zuschüssen im Wege der Anteilfinanzierung als zweckgebundener, verlorener Zuschuss entsprechend den Regeln zur Projektförderung gewährt. Die Mindesthöhe des Zuschusses beträgt 500 EUR. Die Bewilligung kann für mehrere, jedoch nicht für mehr als fünf Jahre, vorbehaltlich der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel, erteilt werden. Mehrjährige Vorhaben kommen insbesondere bei Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit, bei Maßnahmen der Fachberatung, bei Forschungsarbeiten, bei Fischbesatz- und gewässerbaulichen Maßnahmen in Betracht. Es darf hierdurch keine Vorbindung erfolgen, die in den nachfolgenden Jahren die Bewilligung von neuen Maßnahmen in unvertretbarer Weise erschwert.
5.2
Zuwendungsfähig sind die durch das Vorhaben verursachten notwendigen Ausgaben, einschließlich Personalausgaben, Ausgaben für Miete und anderen laufenden Ausgaben, die dem bewilligten Vorhaben zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot nach Nummer 1.3 der ANBest-P zu beachten.
5.3
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind insbesondere:
5.3.1
Ausgaben für Reisekosten, sofern sie nicht zur Durchführung des Vorhabens zwingend erforderlich sind, beispielsweise bei Maßnahmen der Fachberatung,
5.3.2
Personal- und Sachausgaben des Antragstellers, die sich nicht ausschließlich aus dem Vorhaben selbst ergeben. Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers können nur die zusätzlich vorhabensbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
5.3.3
Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, technischen Geräten, Maschinen und vergleichbaren Gegenständen sowie für Ersatzbeschaffungen. Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.3 und 2.1.6 kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Die Anschaffung von Fischbesatz ist keine Ersatzbeschaffung.
5.3.4
Ausgaben für Bewirtung (auch bei Sitzungen und Veranstaltungen), Präsente, Blumen und die Teilnahme an Jubiläumsfeiern,
5.3.5
Ausgaben für die Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen,
5.3.6
gewährte Skonti, Rabatte und rückforderbare Vorsteuerabzüge,
5.3.7
Ausgaben für Maßnahmen, die mit dem Casting-Sport in Zusammenhang stehen,
5.3.8
bauliche Investitionen außer bei den Nummern 2.1.3 und 2.1.7 oder im Falle von baulichen Ausgaben und Eigenleistungen an Gewässern nach den Nummern 2.1.9 und 2.3.4 sowie
5.3.9
Ausgaben für Maßnahmen zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben von Hoheitsträgern (zum Beispiel Fischereibehörde, Fischereiaufseher).
5.4
Bemessungsgrundlage
5.4.1
Die Zuwendung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
5.4.2
Bei Vereinen und Verbänden können unentgeltliche Eigenleistungen von Mitgliedern des Antragstellers und Zuwendungen Dritter zur Darstellung des Eigenanteils herangezogen werden. Eigenleistungen werden für Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert und für Arbeitsleistungen mit einer maximalen Stundenvergütung von 8 EUR anerkannt, sofern Art und Umfang der Leistungen nachgewiesen werden.
5.5
Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.5 und 2.2.4 werden in der Regel zu 100 Prozent, alle anderen Maßnahmen in der Regel zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben und Eigenleistungen gefördert. Vorhaben von Hochschulen und Forschungseinrichtungen nach Nummer 2.2 können zu 100 Prozent gefördert werden. Das SMUL behält sich vor, für bestimmte Maßnahmen Festbeträge festzulegen.

6   Verfahrensregelungen

6.1
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
6.2
Anträge auf Gewährung von Mitteln aus der Fischereiabgabe sind schriftlich unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen, in dem die Einzelmaßnahmen aufgeführt sind (soweit möglich entsprechend der Gliederung in Nummer 2).
6.3
Eingehende Anträge oder Vorhabensanfragen leitet die Bewilligungsbehörde umgehend an das SMUL weiter, das hierzu den Fischereibeirat anhört. Das SMUL entscheidet unter Berücksichtigung der unter Nummer 2 festgelegten Schwerpunkte, unter Beachtung der bereitstehenden Haushaltsmittel sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Fischereibeirats über die grundsätzliche Förderwürdigkeit des Vorhabens und teilt die Entscheidung der Bewilligungsbehörde mit. Die weiteren Voraussetzungen werden von der Bewilligungsbehörde geprüft. Diese entscheidet dann über die Förderfähigkeit des Vorhabens und die genaue Höhe der Zuwendung. Nach Vorlage der vollständigen Antragsunterlagen soll innerhalb von sechs Wochen über den Antrag entschieden werden.
6.4
Stehen nicht ausreichend Mittel zur Bewilligung aller zuwendungsfähigen Anträge zur Verfügung, sollen Maßnahmen der Fachberatung, der Öffentlichkeitsarbeit und Anträge mit dem höchsten Nutzen vorrangig berücksichtigt werden. Eine Aufteilung der jeweils zur Verfügung stehenden Fischereiabgabemittel nach Mitgliederzahlen in den Vereinen und Verbänden oder nach Aufkommen der Fischereiabgabemittel aus den einzelnen Regionen oder Direktionsbezirken ist nicht zulässig.
6.5
Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist auf dem vorgesehenen Formular und unter Vorlage bezahlter Rechnungen oder gleichwertiger Buchungsbelege bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
6.6
Zur Bewilligung von Vorhaben teilt das SMUL der Bewilligungsbehörde zum 15. November eines jeden Jahres die Höhe der aus der Fischereiabgabe voraussichtlich für das nächste Jahr verfügbaren Mittel mit.
6.7
Bei der Bewilligungsbehörde ist eine fortlaufende EDV-gestützte Auflistung der Vorhaben nach Maßnahmeträgern zu führen, aus der die jeweils geförderten Maßnahmen ersichtlich sind.
6.8
Die Bewilligungsbehörde ist für die Rückforderungen zuständig.
6.9
Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie ist grundsätzlich mit der Förderung von Maßnahmen nach anderen Programmen kompatibel, soweit die anderen Programme dies zulassen. Die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Programmen oder die Absicht, diese zu beantragen, ist der Bewilligungsbehörde bei Antragstellung oder unverzüglich bei nachfolgender anderweitiger Antragstellung mitzuteilen.
6.10
Die Zuwendung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass geförderte Gegenstände innerhalb eines Zeitraumes von maximal fünf Jahren ab Auszahlung der Zuwendung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Von einem Widerruf kann abgesehen werden, wenn die Veräußerung oder die Zweckentfremdung vorher der Bewilligungsbehörde angezeigt werden, die geförderte Einrichtung übertragen oder umgewandelt wird, der Rechtsnachfolger die Zuwendungsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt (zum Beispiel bei Verschmelzung und Zusammenschluss von Anglerverbänden) und dieser mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde in die Rechtsposition des Zuwendungsempfängers eintritt. Bei baulichen Investitionen beträgt die Zweckbindungsfrist im Sinne von Satz 1 vorbehaltlich einer abweichenden Festlegung im Zuwendungsbescheid zehn Jahre.
6.11
Hinsichtlich der Anwendung des Vergaberechts sind die jeweiligen allgemeinen Nebenstimmungen gemäß Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO ) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560), zu § 44 SäHO maßgeblich. Ist der Zuwendungsempfänger eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des privaten Rechts und liegt kein Fall des § 98 Nr. 2 bis 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), das zuletzt durch Artikel 13 Abs. 21 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102, 1136) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor, ist es bei Zuwendungen zwischen 10 000 und 100 000 EUR ausreichend, wenn durch die Einholung von mindestens drei vergleichbaren Angeboten fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter und eine entsprechende Begründung der Entscheidung dokumentiert wird, dass die Vergabe nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und wirtschaftlichen Bedingungen erfolgt ist.
6.12
Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P) und gegebenenfalls die Allgemeinen Nebenbestimmungen an kommunale Körperschaften ( ANBest-K), soweit in dieser Verwaltungsvorschrift oder im Bescheid keine abweichenden Festlegungen getroffen wurden. Sie sind Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

7   Verwendungsnachweis

7.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV-SäHO zu § 44 SäHO und §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist. Dabei prüft die Bewilligungsbehörde die Zulassung des vereinfachten Verwendungsnachweises.
7.2
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach Abschluss der Maßnahme gemäß dem vorgegebenen Muster der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Nachweis sowie die Rechnungen und die Zahlungsbelege sind auf Richtigkeit und Zuwendungsfähigkeit zu prüfen.
7.3
Soweit erforderlich, hat die Bewilligungsbehörde eine Vor-Ort-Kontrolle im Zuge der Verwendungsnachweisprüfung vorzunehmen und das Ergebnis zu protokollieren.

8   Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Dresden, den 30. November 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer