Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung

Vom 30. Dezember 2009

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, 2008 S. 228), geändert durch Teil A Ziffer XII der Verwaltungsvorschrift vom 3. Juli 2008 (SächsABl. S. 944, 951), wird wie folgt geändert:

A.
Änderungen, die zum 1. Juli 2009 in Kraft getreten sind

1.
Teil A Nr. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 9. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September 2007 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1) geändert worden ist,“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU Nr. L 30 S.16)“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
2.
Teil A Nr. 4.3.5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe f wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 394/2007 der Kommission vom 12. April 2007 (ABl. EU Nr. L 98 S. 3)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. EU Nr. L 189 S. 1)“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe i wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.„
3.
Teil A Nr. 4.3.6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe e wird die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe g wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
4.
In Teil A Nr. 4.3.7 wird in Buchstabe c und Buchstabe h Satz 1 jeweils die Angabe „Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
5.
In Teil A Nr. 4.3.8 Buchst. f, Nr. 4.3.9 Buchst. e, Nr. 4.3.10 Buchst. e, Nr. 4.3.11 Buchst. f und Buchst. g, Nr. 4.3.12 Buchst. d und Buchst. g, Nr. 4.3.13 Buchst. c, Nr. 4.3.14 Buchst. c, Nr. 4.3.15 Buchst. d, Nummer 4.3.18 Buchst. c und Nummer 4.3.19 Buchst. g wird das Wort „Naturschutzbehörde“ jeweils durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
6.
Teil A Nr. 4.3.20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe c wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe h wird das Wort „Umweltfachbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
7.
Teil A Nr. 4.3.21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe j wird das Wort „Umweltfachbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
 
b)
In Buchstabe m wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
 
c)
In Buchstabe o werden die Wörter „der LfL Fischereibehörde unter Einbeziehung der zuständigen Naturschutzbehörde“ durch die Wörter „dem LfULG (zuständige Naturschutzfachbehörde und Fischereibehörde)“ ersetzt.
 
d)
In Buchstabe q wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt
8.
In Teil A Nr. 4.3.25 Buchst. b wird das Wort „Naturschutzbehörde“ durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
9.
Teil A Nr. 4.4.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Angabe „G 1“ wird durch die Wörter „nach G und A“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Angabe „Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ wird durch die Angabe „Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
 
b)
Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
 
c)
In Buchstabe d wird die Angabe „Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ ersetzt.
 
d)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
„Aktive Truppenübungsplätze, Flug- und Golfplätze, Betriebsgelände, Flächen zur Freizeitnutzung, der gewerblichen Nutzung dienenden Flächen, Sukzessionsflächen in Gewerbegebieten sowie sonstige für nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen.“
10.
Teil A Nr. 5.2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendung beträgt jährlich für die Maßnahmen:
Höhe der Zuwendung
Nummer  Maßnahme
S Stoffeintragsminimierende Bewirtschaftung (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
S 1 Ansaat von Zwischenfrüchten 85 EUR/ha
S 2 Ansaat von Untersaaten 50 EUR/ha
S 3 Dauerhaft konservierende Bodenbearbeitung/Direktsaat  
  a) bei der Herbstbestellung 68 EUR/ha
  b) bei der Frühjahrsbestellung 68 EUR/ha
S 4 Biotechnische Maßnahmen  
  a) im Obstbau 105 EUR/ha
  b) im Weinbau 105 EUR/ha
Ö Ökologischer Landbau (Finanzierungsquelle: Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (GAK-Rahmenplan 2007 bis 2010) – Mittel des Bundes und Mittel des Freistaates Sachsen)
Ö 1 Ökologischer Ackerbau
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
324 EUR/ha
204 EUR/ha
Ö  2 Ökologische Grünlandwirtschaft
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
324 EUR/ha
204 EUR/ha
Ö 3 Ökologischer Anbau von Gemüse
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
900 EUR/ha
360 EUR/ha
Ö 4 Ökologischer Anbau von Obst und Baumschulprodukten
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
1 404 EUR/ha
864 EUR/ha
Ö 5 Ökologischer Anbau von Wein
erstes und zweites Jahr
ab drittem Jahr
Kontrollkostenzuschuss

1 404 EUR/ha
864 EUR/ha
35 EUR/ha
(maximal 530 EUR/Betrieb)
G Extensive Grünlandwirtschaft, Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
G 1 Extensive Grünlandwirtschaft  
  a) Weide 108 EUR/ha
  b) Wiese 108 EUR/ha
G 2 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – vor erster
Nutzung
312 EUR/ha
G 3 Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht  
  a) erste Nutzung ab 15. Juni 373 EUR/ha
  b) erste Nutzung ab 15. Juli 394 EUR/ha
G 4 Naturschutzgerechte Wiesennutzung
mit Düngungsverzicht – Aushagerung
352 EUR/ha
G 5 Naturschutzgerechte Wiesennutzung
mit Düngungsverzicht – Nutzungspause
392 EUR/ha
G 6 Naturschutzgerechte Beweidung mit später Erstnutzung 190 EUR/ha
G 7 Naturschutzgerechte Beweidung –
Hutung mit Schafen und Ziegen
 
  a) Hutung von Dauergrünlandflächen 385 EUR/ha
  b) Hutung von Heideflächen 534 EUR/ha
G 9 Anlage von Bracheflächen und
Brachestreifen im Grünland bis
2 ha je Schlag
536 EUR/ha
A Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen (Finanzierungsquelle: ELER und Mittel des Freistaates Sachsen)
A 1 Überwinternde Stoppe 87 EUR/ha
A 2 Bearbeitungspause im Frühjahr 296 EUR/ha
A 3 Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland  
  a) Selbstbegrünung 451 EUR/ha
  b) Einsaat kräuterreiche Ansaatmischungen 495 EUR/ha
  c) Ansaatmischungen von Kulturarten in unterschiedlichen Mengenverhältnissen jeweils bis 5 ha je Schlag 477 EUR/ha
A 4 Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen 63 EUR/ha
T Teichpflege und Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung (Finanzierungsquelle: Mittel des Freistaates Sachsen)
T 1 Teichpflege bis 20 ha je Schlag 137 EUR/ha
T 2 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität
für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
269 EUR/ha
132 EUR/ha
T 3 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Festlegung zur Bewirtschaftungsintensität und Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche
für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
392 EUR/ha
255 EUR/ha
T 4 Naturschutzgerechte Teichbewirtschaftung mit Schutzmaßnahmen für Arten/Lebensgemeinschaften der Teiche  
  a) für die ersten 20 ha je Schlag
für jeden weiteren ha je Schlag
267 EUR/ha
130 EUR/ha
  b) Mehrbesatz in Abhängigkeit von der Schlaggröße für die ersten 3 ha je Schlag 232 EUR/ha
    für jeden weiteren ha bis 20 ha je Schlag 207 EUR/ha
T 5 Instandhaltung von Teichbiotopen ohne Nutzung 490 EUR/ha“
11.
In Teil A Nr. 6.2.2. wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
12.
Teil A Nr. 6.3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ wird durch die Angabe „Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.
 
b)
Vor der Angabe „51“ wird die Angabe „50a und“ eingefügt.
13.
In Teil A Nr. 7.4.1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 17 ff. der Verordnung (EG) Nr 1782/2003“ durch die Angabe „Artikel 14 ff. der Verordnung (EG) Nr.73/2009“ ersetzt.
14.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
 
„Anlage A-1
Teil A – zu Nummer 4.2

Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

Stoffeintragsminimierende Bewirtschaftung (S 1 bis S a und b)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Wasserschutzgebiet
 
Fruchtart
 
Sorte
 
Datum
Bodenbearbeitung/Pflege*
 
Datum, EC
 
Arbeitsart/Arbeitsgang
 
Gerät
Ernte**
 
Datum, EC
 
Hauptprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
 
Nebenprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck
Fruchtfolge
 
Angabe der Vorfrucht

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützen Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

*
sofern zutreffend – auch Einarbeitung der Untersaat oder Zwischenfrucht berücksichtigen
**
sofern zutreffend – auch Ernte Untersaat oder Zwischenfrucht berücksichtigen

Biotechnische Maßnahmen im Obstbau (S 4a)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
ZID-Nummer 
Standortgrunddaten
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Obstart
 
Sorte,
 
Unterlage
 
Baumzahl/ha
 
Pflanzjahr
Pflanzenschutz
 
Schaderreger- und Bestandsüberwachung (Krankheit/Schädling)
 
Datum
 
Mittel
 
Aufwandmenge in l beziehungsweise kg/ha beziehungsweise Aufwendungen
Aufwendungen
 
Fläche
biotechnische Maßnahmen
 
Datum
 
Maßnahme

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützen Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Biotechnische Maßnahmen im Weinbau (S 4b)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
ZID-Nummer 
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Pflanzsystem
 
Sorte
 
Unterlage
 
Pflanzjahr
 
Wasserschutzgebiet
Pflanzenschutz
 
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
 
Datum der Bekämpfung
 
Mittel
 
Aufwandmenge in l beziehungsweise kg/ha
 
Fläche
biotechnische Maßnahmen
 
Datum
 
Maßnahme

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützen Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

[neu ab 2010]

Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland (S 5)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Wasserschutzgebiet
Daten zur Bestandesführung
 
Datum Umbruch
 
Ausgebrachte Ansaatmischung
Nutzung, Ernte
 
Nutzung/Verwendung
 
Datum (Tag/Monat)
 
Fläche in ha, ar

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützen Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

[neu ab 2010]

Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus (S 6)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Wasserschutzgebiet
Bestellung
 
Fruchtart
 
Sorte
Bodenbearbeitung/Pflege*
 
Datum, EC
 
Arbeitsart/Arbeitsgang
 
Gerät
Ernte**
 
Datum, EC
 
Hauptprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützen Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

*
sofern zutreffend – auch Einarbeitung des Ackerfutters berücksichtigen
**
sofern zutreffend – auch Ernte des Ackerfutters berücksichtigen

Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen

Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

Ökologischer Ackerbau (Ö 1)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
Standortgrunddaten
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
Fläche (einschließlich Landschaftselemente (ha, ar)
 
Ackerland/Grünland
 
Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
 
Bodenart
 
Höhenlage (m)
 
Wasserschutzgebiet
Anbaudaten/Daten zur Bestandsführung
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Erntejahr
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
Ertrag (dt/ha) und Verwendung
Bestellung
 
Fruchtart
 
Sorte
 
Datum
Bodenbearbeitung/Pflege
 
Datum, EC
 
Arbeitsart/Arbeitsgang
 
Gerät
 
Arbeitstiefe (cm)
Bonituren
 
Datum, EC
 
Entwicklungsstadium
 
Merkmal (Krankheit, Schädling, Unkraut)
 
Boniturergebnis
Pflanzenstärkungsmittel/Bewässerung
 
Datum, EC
 
Mittel
 
Menge je ha
 
Maßeinheit
 
Fläche (ha, ar)
Ernte
 
Datum, EC
 
Hauptprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
 
Nebenprodukt (Ertrag in dt/ha und Verwendungszweck)
Düngemittel und Bodenverbesserer
 
Datum, EC
 
Düngerart/Tier
 
Menge in dt/ha, m³/ha
 
Trockensubstanzgehalt (TS in Prozent)
 
Nährstoffgaben N, P in kg/ha
Fruchtfolge
 
Angabe der Vorfrucht

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Ökologische Grünlandwirtschaft (Ö 2)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
Standortgrunddaten
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
 
Fläche (ha, ar) einschließlich Landschaftselemente
 
Ackerland/Grünland
 
Acker- beziehungsweise Grünlandzahl (wenn nicht vorhanden, dann Bodenzahl)
 
Bodenart
 
Höhenlage (m)
 
Wasserverhältnis
 
Wasserschutzgebiet

Daten zur Bestandsführung

Wiesen/Weidenutzungseinheit
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Nutzung
 
Jahr der Nutzung
 
Schlagkartenführung/Datum (Beginn und Ende)
Düngung/Bodenverbesserer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Datum der Düngung
 
Düngerart/Tier
 
Menge der Düngung in dt/ha beziehungsweise m³/ha
 
Fläche in ha, ar
 
Trockensubstanzgehalt (TS) in Prozent
 
Nährstoffgabe N, P in kg/ha
Maßnahmen zur Pflege, Bestandsführung
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Datum der Maßnahmen
 
Arbeitsart
 
Saatmischung
 
im ÖLB zugelassene Pflanzenschutzmittel
 
Menge in kg beziehungsweise l/ha
 
Fläche in ha
Nutzung, Ernte
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Nutzung
 
Datum (Tag/Monat)
 
Nutzungsart/Verwendung
 
Fläche (ha, ar)

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Ökologischer Anbau von Gemüse (Ö 3)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
ZID-Nummer 
Standortgrunddaten
 
Feldblocknummer, Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
 
Fläche einschließlich Landschaftselemente (ha)
 
Kultur mit Satzgröße
Düngung/Bodenhilfsstoffe(organisch, mineralisch)
 
Datum, EC
 
Düngerart
 
Menge (dt/ha)
 
Nährstoffgaben N, P in kg/ha
Bodenbearbeitung/Pflege
 
Datum, EC
 
Arbeitsart
 
Gerät
ökologisch zugelassene Pflanzenschutzmittel
 
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
 
Datum der Bekämpfung, EC
 
Mittel
 
Aufwandmenge in l beziehungsweise kg/ha
 
Fläche

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Ökologischer Anbau von Obst und Baumschulprodukten (Ö 4)

Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Bodenart, Bodenzahl
Standortgrunddaten
 
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
 
Feldblocknummer, Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Quartier-Nummer (nur bei Baumschulproduktion)
 
Fläche einschließlich Landschaftselemente (ha, ar)
 
Obstart (nur bei Obstbau)
 
Sorte (nur bei Obstbau)
 
Unterlage (nur bei Obstbau)
 
Baumzahl/ha (nur bei Obstbau)
 
Kultur (nur bei Baumschulproduktion)
 
Gehölzzahl/ha (nur bei Baumschulproduktion)
 
Pflanzjahr
Düngung (organisch, mineralisch, Blattdüngung)
 
Datum
 
Düngerart
 
Menge (dt/ha)
 
Nährstoffgaben N, P in kg/ha
Bodenbearbeitung/Pflege (einschließlich Baumstreifen)
 
Datum
 
Arbeitsart
 
Gerät
 
Herbizideinsatz (nur bei Obstbau)
ökologisch zugelassene Pflanzenschutzmittel
 
Schaderreger- und Bestandsüberwachung (Krankheit/Schädling)
 
Datum
 
Mittel
 
Aufwandmenge in l beziehungsweise kg/ha beziehungsweise Aufwendungen
 
Fläche
biotechnische Maßnahmen (nur bei Obstbau)
 
Datum
 
Maßnahme

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Ökologischer Anbau von Wein (Ö 5)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Bodenart, Bodenzahl
Standortgrunddaten
 
Schlagkarten-/Betriebsheftführung Beginn und Ende
 
Feldblocknummer, Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Fläche einschließlich Landschaftselemente (ha, ar)
 
Hangneigung
 
Pflanzsystem
 
Sorte
 
Unterlage
 
Pflanzjahr
Düngung/Bodenverbesserer
 
Datum
 
Düngerart
 
Menge (dt/ha)
 
Nährstoffgaben N, P in kg/ha
Bodenbearbeitung/Pflege
 
Datum
 
Arbeitsart
 
Gerät
 
Bodenbedeckung
 
Bodenbegrünung
 
Herbizideinsatz
ökologisch zugelassene Pflanzenschutzmittel
 
Bestands- und Schaderregerüberwachung (Krankheit/Schädling)
 
Datum der Bekämpfung
 
Mittel
 
Aufwandmenge in l beziehungsweise kg/ha
 
Fläche
biotechnische Maßnahmen
 
Datum
 
Maßnahme

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen

Mindestanforderung zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

Extensive Grünlandwirtschaft
Extensive Weide G 1a), extensive Wiese G 1b)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Wasserschutzgebiet
Daten zur Bestandesführung
 
Wiesen-/Weidenutzungseinheit
 
Nutzung
 
Jahr der Nutzung
Organische Düngung
 
Datum der Düngung
 
Düngerart/Tier
 
Menge der Düngung in dt/ha beziehungsweise m³/ha
 
Fläche in ha, ar
 
Trockensubstanzgehalt (TS) in Prozent
 
Nährstoffgabe N, P in kg/ha
Maßnahme zur Pflege, Bestandesführung
 
Datum der Maßnahmen
 
Arbeitsart
 
Saatmischung
 
Pflanzenschutzmittel (nur bei erforderlicher Ampferbekämpfung; Neophytenbekämpfung)
 
Menge in l beziehungsweise kg/ha
 
Fläche in ha,ar
 
Genehmigung der zuständigen Außenstelle des LfULG
Nutzung, Ernte
 
Nutzung
 
Datum (Tag/Monat)
 
Nutzungsart/Verwendung
 
Fläche (ha,ar)

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Mindestangaben enthalten.

Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen

Mindestanforderungen zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

Bei allen Maßnahmen nach G 2, G 3, G 4, G 5, G 6, G 7 und G 9 sind nachstehende allgemeine Angaben Grundlage der schlagbezogenen Aufzeichnungen:

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Verpflichtungsjahr
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
G
Extensive Grünlandwirtschaft und Naturschutzgerechte Grünlandbewirtschaftung und Pflege
G 2
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht vor erster Nutzung
 
Datum 1. Mahd
 
Datum Beräumung 1. Mahd
 
Datum Beginn Nachbeweidung
 
Datum 1. N-Düngung
G 3
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht
 
Variante a oder b
 
Datum 1. Mahd
 
Datum Beräumung 1.Mahd
 
Datum Beginn Nachbeweidung
G 4
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Aushagerung
 
Datum 1. Mahd
 
Datum Beräumung 1. Mahd
 
Datum 2. Mahd
 
Datum Beräumung 2. Mahd
 
Datum 3. Mahd
 
Datum Beräumung 3. Mahd
 
Datum Beginn Nachbeweidung
G 5
Naturschutzgerechte Wiesennutzung mit Düngungsverzicht – Nutzungspause
 
Datum 1. Mahd
 
Datum Beräumung 1. Mahd
 
Datum 2. Nutzung
G 6
Naturschutzgerechte Beweidung
 
Tierart
 
Datum Beginn der jeweiligen Nutzung
 
Form der jeweiligen Nutzung
 
Datum Abschluss der jeweiligen Nutzung
 
Anzahl GVE der jeweiligen Nutzung
G 7
Hüteschafhaltung a und b
 
Tierart
 
Datum der jeweiligen Nutzung
 
Anzahl GVE
G 9
Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen im Grünland
 
Datum Pflegeschnitt
 
Datum Beräumung nach Pflegeschnitt

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.

Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen

Mindestanforderungen zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

[neu ab 2010]

Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (G 10)

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
 
Wasserschutzgebiet
Daten zur Bestandesführung (nach Umwandlung)
 
Wiesen-/Weidenutzungseinheit
 
Nutzung
 
Jahr der Nutzung
 
Nutzung, Ernte
 
Nutzung
 
Datum (Tag/Monat)
 
Nutzungsart/Verwendung
 
Fläche in ha, ar

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Mindestangaben enthalten.

Teil A: Flächenbezogene Agrarumweltmaßnahmen

Mindestanforderungen zur Führung von schlagbezogenen Aufzeichnungen

Bei allen Maßnahmen nach A 1 bis A 4 sind nachstehende allgemeine Angaben Grundlage der schlagbezogenen Aufzeichnungen:

Betrieb
 
Betrieb
 
Betriebsnummer
 
Verpflichtungsjahr
 
Feldblocknummer
 
Feldstück-Nr./Schlag-Nr. 
A
Naturschutzgerechte Bewirtschaftung und Gestaltung von Ackerflächen
A 1
Überwinternde Stoppel
 
angebaute Feldfrüchte
 
Datum Abschluss Ernte
A 2
Bearbeitungspause im Frühjahr
 
Datum letzte Befahrung vor dem 1. März
 
Datum 1. Befahrung nach dem 30. April 
A 3
Anlage von Bracheflächen und Brachestreifen auf Ackerland
 
Variante a
 
Datum Umbruch
 
Variante b
 
Ausgebrachte Ansaatmischung
 
Datum Pflegeschnitt
 
Variante c
 
Ausgebrachte Ansaatmischung
 
Datum Pflegeschnitt
A 4
Naturschutzgerechte Ackerbewirtschaftung mit Einschränkung von Pflanzenschutzmitteln und Vorgaben zu angebauten Kulturen
 
angebaute Feldfrüchte
 
Datum Stoppelbearbeitung
 
Datum Düngung
 
Art der Düngung

HINWEIS:

Schlagbezogene Aufzeichnungen können auch mit EDV-gestützten Schlagkartenprogrammen vorgenommen werden, sofern sie die oben aufgeführten Angaben enthalten.“

B.
Änderungen, die zum 1. Oktober 2009 in Kraft getreten sind

1.
In Teil A Nr. 1.2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:
„Für Neubewilligungen, deren Verpflichtungszeitraum über das Jahr 2013 hinausreicht, besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen Komplementärmitteln.“
2.
Teil A Nr. 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Zeile „S 4“ werden folgende Zeilen angefügt:
 
 
„S 5
Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland
 
 
S 6
Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus“
 
b)
Nach der Zeile „G 9“ wird folgende Zeile angefügt:
 
 
„G 10
Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
 
c)
In der Zeile „A 3“ wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d angefügt:
 
d)
Selbstbegrünung mit Rotationsansatz“
3.
Teil A Nr. 4.3.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe c werden nach dem Wort „Gebietskulisse“ die Wörter „Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
 
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.“
 
c)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
 
 
„e)
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ansaat der Zwischenfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.“
4.
Teil A Nr. 4.3.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe e werden nach dem Wort „Gebietskulisse“ die Wörter „Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen“ eingefügt.
 
b)
Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
 
 
„f)
Beweidungsverbot vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.“
 
c)
Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
 
 
„g)
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln vom Zeitpunkt der Ernte der Deckfrüchte bis zum 16. Februar des Folgejahres auf den nach dieser Maßnahme bewirtschafteten Flächen.“
5.
Teil A Nr. 4.3.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Buchstaben b und c werden aufgehoben.
 
b)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
 
 
„d)
Auf der im ersten Jahr beantragten Fläche, einschließlich möglicher Flächenerweiterungen gemäß Nummer 7.2 dieser Richtlinie, Teil A, ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum die pfluglose konservierende Bodenbearbeitung beziehungsweise die Direktsaat in der Gebietskulisse Wasserrahmenrichtlinie / Hochwasserschutz / Klimawandel des Freistaates Sachsen durchzuführen.“
6.
a)
Nach Teil A Nr. 4.3.4 werden folgende Nummern 4.3.5 und 4.3.6 eingefügt:
 
 
„4.3.5
Maßnahme S 5 – Anlage von Grünstreifen auf Ackerland:
 
 
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form,
 
 
b)
Anlage von Grünstreifen auf Ackerflächen des Betriebes mit einer Breite von mindestens 6 m und höchstens 50 m,
 
 
c)
Anlage und Pflege mit Ansaatmischungen folgender Kulturarten: Kleegras, Ackergras,
 
 
d)
Entstandene Bestandslücken sind durch Nachsaat zu schließen.
 
 
e)
Verzicht auf Dünger- und Pflanzenschutzmittel,
 
 
f)
Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu mulchen.
 
 
g)
Die Maßnahme ist nur bis zu einer Flächengröße von maximal 5 ha des Einzelschlages förderfähig.
 
 
h)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
 
 
4.3.6
Maßnahme S 6 – Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus:
 
 
a)
Darstellung der Lage der beantragten Schläge in digitaler Form,
 
 
b)
In jedem Jahr sind auf mindestens 10 Prozent der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Ackerfläche des Betriebes, mindestens jedoch auf 2 ha Ackerfutterpflanzen außer Silomais, Getreide oder Futterrüben als Hauptfrüchte anzubauen und zu ernten.
 
 
c)
Auf der beantragten Fläche können Leguminosen nur im Gemisch mit Gräsern angebaut werden; bei kleinkörnigen Leguminosen (unter anderem Klee, Luzerne) ist Anbau auch in Reinsaat möglich.
 
 
d)
Das Ackerfutter darf nicht vor dem 16. Februar des auf die Ansaat folgenden Jahres umgebrochen werden.
 
 
e)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.“
 
b)
Die bisherigen Nummern „4.3.5“ bis „4.3.14“„ werden die Nummern „4.3.7“ bis „4.3.16“ und die bisherigen Nummern „4.3.15“ bis „4.3.25“ werden die Nummern „4.3.18“ bis „4.3.28“.
7.
Teil A Nr. 4.3.8 (neu) wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „Pflege“ die Angabe „und G 10 – Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“ angefügt.
 
b)
In Buchstabe g wird nach der Angabe „G 1“ die Angabe „und G 10“ eingefügt.
8.
Teil A Nr. 4.3.9 (neu) wird wie folgt geändert:
 
a)
Buchstabe a wird aufgehoben.
 
b)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
„b)
Die Maßnahme kann auf dem gesamten Grünland des Betriebes durchgeführt werden.“
9.
Teil A Nr. 4.3.11 (neu) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
 
a)
Mindestens zwei Mähnutzungen pro Jahr bei Nachbeweidung frühestens ab 1. August nach Buchstabe f Doppelbuchst. aa und mindestens eine Mähnutzung pro Jahr bei Nachbeweidung frühestens ab 1. September nach Buchstabe f Doppelbuchst. bb.“
10.
In Teil A Nr. 4.3.13 (neu) Buchstabe a werden die Wörter „eine Mähnutzung“ durch die Wörter „zwei Mähnutzungen“ ersetzt.
11.
Teil A Nr. 4.3.15 (neu) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
„b)
Keine Zufütterung auf der Förderfläche (ausgenommen Mineralstoffe)“
12.
Nach Teil A Nr. 4.3.16 (neu) wird folgende Nummer „4.3.17“ eingefügt:
 
„4.3.17
Maßnahme G 10 – Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland:
 
a)
Zustimmung des Grundstückseigentümers bei Pachtflächen,
 
b)
Die Maßnahme kann auf der gesamten Ackerfläche des Betriebes durchgeführt werden.
 
c)
Die umzuwandelnde Ackerfläche ist durch eine gezielte Ansaat/Nachsaat zu begrünen.
 
d)
Ein Umbruch der geförderten Grünlandflächen ist verboten.
 
e)
Der Umfang der Dauergrünlandfläche des Betriebes insgesamt darf außer in Fällen des Besitzerwechsels, der mehrjährigen Stilllegung oder der Erstaufforstung derselben nicht verringert werden.
 
f)
Die geförderten Flächen sind mindestens einmal während der Vegetationsperiode zu mähen oder zu beweiden.
 
g)
Das Schnittgut ist landwirtschaftlich (einschließlich energetische Nutzung) zu verwerten (Mulchverbot).“
13.
Teil A Nr. 4.3.21 (neu) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
 
a)
In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort „Verpflichtungszeitraum“ die Angabe „zwischen 15. September und 15. Februar“ angefügt.
 
b)
Nach Doppelbuchstabe cc wird folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
 
 
„dd)
Selbstbegrünung mit jährlicher Grundbodenbearbeitung der Brachefläche zwischen 15. September und 15. Februar entsprechend der Festlegung der Naturschutzfachbehörde auf jährlich mindestens einer fachlich geeigneten Fläche.“
14.
Teil A Nr. 4.4.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 2 werden nach der Angabe „S 3“ die Angaben „, S 5 und S 6“ eingefügt.
 
b)
Satz 3 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach der Angabe „S 3“ werden die Angaben „, S 5 und S 6“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Betriebes“ werden die Wörter „im gesamten Freistaat Sachsen“ eingefügt.
 
c)
Satz 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach dem Wort „Maßnahme“ wird die Angabe „G 1“ eingefügt.
 
 
bb)
Nach dem Wort „Betriebes“ werden die Wörter „im gesamten Freistaat Sachsen“ eingefügt.
 
d)
In Buchstabe e Doppelbuchstabe ee werden nach dem Wort „Lebensstätten“ die Wörter „sowie potenzielle Lebensräume und Lebensstätten“ eingefügt.
 
e)
In Buchstabe e Doppelbuchstabe ee wird der Dreifachbuchstabe ccc durch folgenden Text ersetzt:
 
 
„ccc)
Arten aller Artengruppen, die gemäß der Roten Liste Sachsens vom Aussterben bedroht (Rote Liste 1), stark gefährdet (Rote Liste 2), gefährdet (Rote Liste 3) oder extrem selten (Rote Liste 4 oder R) sind sowie verschollene oder ausgestorbene Arten (Rote Liste 0), sobald Wiedernachweise vorliegen oder Arten für die eine Gefährdung anzunehmen ist (G) oder für die auf Grund eines Rückgangs der Arten Handlungsbedarf aus naturschutzfachlicher Sicht besteht.“
15.
Teil A Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach der Zeile „S 4“ werden folgende Zeilen angefügt:
Nr. 5.2 S5 und S6
Nummer  was Betrag
„S 5 Anlage von Grünstreifen auf dem Ackerland
(im benachteiligten Gebiet
310 EUR/ha
260 EUR/ha)
S 6 Anwendung bodenschonender Produktionsverfahren des Ackerfutterbaus
(im benachteiligten Gebiet
267 EUR/ha
217 EUR/ha)“
 
b)
Nach der Zeile „G 9“ wird folgende Zeile angefügt:
Nr. 5.2 G10
Nummer  was Betrag
„G 10 Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland 345 EUR/ha“
 
c)
In der Zeile „A 3“ wird nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d angefügt:
Nr. 5.2 A3 d
Buchstabe  was Betrag
„d) Selbstbegrünung mit jährlichem Umbruch 517 EUR/ha“
16.
In Teil A Nr. 6.2.3 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Höhe der Zuwendungen für die Maßnahmen S 5 und S 6 nach Nummer 5.2 verringern sich um je 50 EUR/ha, wenn im Rahmen der Förderung von Grünstreifen auf Ackerland und Ackerfutter für die betreffenden Flächen, die im benachteiligten Gebiet liegen, gleichzeitig Zahlungen im Rahmen der Ausgleichszulage beantragt werden.“
17.
Teil A Nr. 6.2.4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird nach der Angabe „A 3c)“ die Angabe „, A 3d)“ eingefügt.
 
b)
In Satz 5 wird nach der Angabe „G 9“ die Angabe „sowie die Umwandlungsmaßnahme G 10“ eingefügt.
 
c)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Naturschutzmaßnahme“ die Wörter „beziehungsweise Umwandlungsmaßnahme“ eingefügt.
18.
Teil A Nr. 7.1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Maßnahmen nach G (außer G 1 und G 10), A und T (außer T 1) ist dem Antragsteller von der zuständigen Naturschutzfachbehörde zur Förderwürdigkeit der angezeigten Maßnahmen und Flächen eine naturschutzfachliche Stellungnahme zu erteilen.“
 
b)
In Satz 9 und Satz 10 wird das Wort „Naturschutzbehörde“ jeweils durch das Wort „Naturschutzfachbehörde“ ersetzt.
19.
Teil A Nr. 7.2 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Behörde für die Bewilligung ist das LfULG. Das LfULG legt bei Neuantragstellern in einem schriftlichen Bescheid unter anderem den Beginn, die durchzuführenden Maßnahmen und das Ende des Verpflichtungszeitraums fest.
Folgende Verpflichtungszeiträume sind verbindlich:
Neuantragsteller 2007 – Verpflichtungszeitraum 7 Jahre,
Neuantragsteller 2008 – Verpflichtungszeitraum 6 Jahre,
Neuantragsteller 2009 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und
Neuantragsteller 2011 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.
Ab 2012 werden keine Neuanträge zugelassen.
Für die Maßnahmen nach T werden ab 2010 keine Neuanträge zugelassen. Reichen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für laufende Maßnahmen nach T nicht aus, können die Fördersätze herabgesetzt werden.
Grundlage für die Bewilligung bei Maßnahmen nach G (außer G 1 und G 10), A und T (außer T 1) ist neben dem Antrag mit vollständigen Angaben die positive Stellungnahme der zuständigen Naturschutzfachbehörde über die Förderwürdigkeit der Einzelschläge.
Nach Abschluss der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen entscheidet das LfULG über die Gewährung einer Zuwendung, über die Höhe der Zuwendung des ersten Verpflichtungsjahres sowie über die Art und Weise der Auszahlung mittels eines Bescheides.
Die Entscheidung über die Höhe der Zuwendung für die nachfolgenden Verpflichtungsjahre erfolgt nach entsprechender Antragstellung in einem gesonderten jährlichen Bescheid.
Die bewilligte Verpflichtung ist bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums einzuhalten.
Ein Flächenzugang innerhalb eines bewilligten Verpflichtungszeitraumes ist gemäß Artikel 45 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 zulässig. Danach sind Flächenzugänge bis einschließlich des vorletzten Verpflichtungsjahres und bis maximal 50 Prozent des bewilligten Flächenumfangs des ersten Verpflichtungsjahres je Antrag förderfähig. Flächenerweiterungen darüber hinaus werden nicht zugelassen. Maßnahmeerweiterungen (außer bei Maßnahmen nach T) sind bis einschließlich 2011 möglich.
Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt durch die Hauptkasse des Freistaates Sachsen in einem automatisierten Verfahren.“
20.
Teil A Nr. 7.3.1 wird wie folgt gefasst:
„Bei den Maßnahmen nach Ö gilt folgende Ausnahmeregelung bezüglich der Festlegung der Verpflichtungszeiträume im Verfahren:
Neuantragsteller 2007 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2012 bis 2013,
Neuantragsteller 2008 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2013,
Neuantragsteller 2009 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.
Neuantragsteller 2010 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre und
Neuantragsteller 2011 – Verpflichtungszeitraum 5 Jahre
Ab 2012 werden keine Neuanträge zugelassen.“

C.
Änderungen, die mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten sind

1.
In Teil B Nr. 4.2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Ämtern für Landwirtschaft“ durch die Wörter „bei den Außenstellen des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ ersetzt.
2.
Teil B Nr. 5.2.3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden für die aufgeforsteten Flächen Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie.“
3.
In Teil B Nr. 7.1 Abs. 2 werden die Wörter „Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)“ durch die Angabe „LfULG“ ersetzt.
4.
Teil B Nr. 7.5 wird wie folgt gefasst:
 
„7.5
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a und Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides und des Verwendungsnachweises.
Die Zuwendung darf nur für die im Bewilligungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsbehörde anerkannt:
 
 
a)
Kontoauszüge,
 
 
b)
bankquittierte Überweisungsträger,
 
 
c)
Quittungen bei Barzahlungen (Datum und Unterschrift),
 
 
d)
Ausdruck einer bestätigten Überweisung oder eines Online-Kontoauszuges beim Online Banking. Diese Ausdrucke sind durch den Antragsteller mit Datum, Stempel (nur bei juristischen Personen) und eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
 
 
e)
Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts: Auszahlungsanordnungen oder ähnliche innerhalb der Körperschaft erzeugte Dokumente, die zweifelsfrei auf die Zahlung schließen lassen. Sofern die Dokumente lediglich elektronisch erstellt wurden, sind diese durch Datum, Stempel und eigenhändige Unterschrift des Unterschriftsbefugten zu bestätigen.
 
 
Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und eindeutige Zuordnungsmerkmale zum geförderten Projekt enthalten und sind durch den Zuwendungsempfänger in einer Belegliste zu erfassen. Alle Dokumente sind der Bewilligungsbehörde mit dem Verwendungsnachweis im Original vorzulegen.
Die Bewilligungsbehörde setzt mit Endfestsetzungsbescheid die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a dieser Richtlinie, Teil B abschließend fest und veranlasst die Auszahlung.
Die Auszahlung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt nur auf Antrag auf Grundlage des Bewilligungsbescheides.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. a, b und c sowie nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie, Teil B werden Vor-Ort-Kontrollen (VOK) gemäß der einschlägigen EU-Bestimmungen durchgeführt. Wird bei den VOK festgestellt, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Ergebnisse der VOK nicht mit den Angaben im Flächennachweis übereinstimmen, prüft die Bewilligungsbehörde die Rechtmäßigkeit und den Umfang der bewilligten Zuwendung.
Die Auszahlung erfolgt nach der VOK und Zahlungsfreigabe durch die EU-Zahlstelle des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und nur zu bestimmten Stichtagen.“
5.
Teil B Nr. 7.6 wird wie folgt gefasst:
 
„7.6
Kontrollverfahren und Sanktionen
Die Feststellung der zuwendungsfähigen Flächen (bei flächenbezogenen Zahlungen gemäß Nummer 2.1 Buchst. b und c dieser Richtlinie, Teil B erfolgt im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nach Artikel 14 ff. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. EU L 30 S. 16) und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004. Das LfULG kontrolliert die maßnahmebezogenen Anforderungen dieser Richtlinie bei jeweils mindestens 5 Prozent der Antragsteller eines Kalenderjahres vor der Bewilligung der jeweiligen Zuwendungsbeträge im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen.
Cross Compliance (Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen):
Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Antragstellern nach dieser Richtlinie, Teil B nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer dem Antragsteller zuzurechnenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zuwendungen anteilig gekürzt oder der Antragsteller wird in dem betreffenden Kalenderjahr von der Förderung ausgeschlossen (Artikel 50a und 51 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005). Die Kürzungen und Ausschlüsse (Sanktionen) wegen Nichteinhaltung dieser anderweitigen Verpflichtungen erfolgen gemäß Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.
Flächenabweichungen sowie Nichterfüllung von Förderkriterien:
Die Kürzungen und Ausschlüsse im Falle von Flächenabweichungen sowie der Nichterfüllung von Förderkriterien erfolgen auf der Grundlage der Artikel 16 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006.“

II.
Inkrafttreten

1.
Großbuchstabe A dieser Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.
2.
Großbuchstabe B dieser Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2009 in Kraft.
3.
Großbuchstabe C dieser Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer