Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vom 29. Januar 2010

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird aufgehoben.
2.
§ 2 wird § 1.
3.
§ 3 wird § 2 und in Absatz 4 wird die Angabe „§ 2“ durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
4.
§ 4 wird § 3 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2“ jeweils durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (BGBl. I S. 2212)“ durch die Angabe „Artikel 15 Abs. 41 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 265)“ ersetzt.
5.
Die Anlagen 1 bis 5 erhalten die aus dem Anhang ersichtlichen Fassungen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 2010

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Anhang

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Änderungsvorschriften