Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen
(Sächsische Internetversteigerungsverordnung – SächsIntVerstVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und von Fundsachen und zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Justiz

Vom 14. März 2010

§ 1
Zeitpunkt

Die Gerichtsvollzieher des Freistaates Sachsen können ab dem 1. April 2010 die in § 2 genannte Versteigerungsplattform als Anbieter im Rahmen einer Versteigerung gemäß § 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nutzen.

§ 2
Versteigerungsplattform

(1) Versteigerungen durch Gerichtsvollzieher im Internet gemäß § 814 Abs. 3 Satz 1 ZPO sowie Versteigerungen von an Justizbehörden abgelieferten Fundsachen und von im Besitz von Justizbehörden befindlichen unanbringbaren Sachen gemäß § 979 Abs. 1b Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen über die Versteigerungsplattform www.justiz-auktion.de.

(2) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 7 dieser Verordnung gelten nur für Versteigerungen gemäß § 814 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

§ 3
Zulassung und Ausschluss

(1) 1Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften. 2Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen oder solche, für die ein Einwilligungsvorbehalt im Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht, sind zugelassen, soweit ihr gesetzlicher Vertreter die Einwilligung zur Teilnahme und zur Abgabe von Geboten im Rahmen der Versteigerung im Internet erklärt hat. 3Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind Personen, denen die Verfügungsbefugnis über den jeweiligen Gegenstand durch Entscheidung in einem strafgerichtlichen Verfahren versagt worden ist, der Gerichtsvollzieher, die von ihm zugezogenen Gehilfen (§ 450 BGB) sowie Angehörige des Gerichtsvollziehers und bei ihm beschäftigte Personen.

(2) 1Für die Registrierung auf der Internetseite der Versteigerungsplattform sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort, Name oder Firma und Adresse, eine E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum anzugeben. 2Die Registrierung erfolgt, wenn die teilnehmende Person ihre Einwilligung mit der Speicherung dieser Daten erteilt. 3Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, ist die teilnehmende Person verpflichtet, die Angaben unverzüglich zu aktualisieren.

(3) 1Die Registrierung wird aufgehoben, wenn sich die teilnehmende Person zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform eingeloggt hat. 2Teilnehmende Personen können außerdem schriftlich oder per E-Mail die Aufhebung ihrer Registrierung verlangen. 3Das Schreiben ist unter Angabe von Name oder Firma, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Benutzername an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm (Postfach 1571, 59005 Hamm, cc-justiz-auktion@gsta-hamm.nrw.de) zu richten. 4Die Daten werden gelöscht, sobald sie zur Erfüllung und Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. 5Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung an wirksam abgegebene Höchstgebote bis zum Ablauf oder dem Schluss der Versteigerung.

(4) 1Teilnehmende Personen können bei einem Verstoß gegen Absatz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 2 von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2Über den Ausschluss nach Satz 1 sowie nach § 817 Abs. 3 Satz 2 ZPO entscheidet der Gerichtsvollzieher, der die jeweilige Versteigerung durchführt. 3Die betroffenen Personen werden von dem Ausschluss per E-Mail in Kenntnis gesetzt. 4Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt Hamm mitzuteilen.

(5) 1Bei mehrfachen Verstößen gemäß Absatz 4 ist ein Ausschluss von sämtlichen Versteigerungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung möglich. 2Über den Ausschluss entscheidet die Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen) nach Anhörung der betroffenen Person. 3Die Anhörung kann per E-Mail erfolgen. 4Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 4
Beginn, Ende und Abbruch der Versteigerung

(1) 1Die Versteigerung beginnt und endet zu den von dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Artikelbeschreibung angezeigt.

(2) 1Die Versteigerung ist abzubrechen,

1.
wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,
2.
wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken ist und von der Beschränkung die Versteigerung der jeweiligen Sache betroffen
3.
sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 ZPO),
4.
wenn die Veräußerung des Gegenstandes aus Rechtsgründen unzulässig ist oder
5.
wenn sich nach Beginn der Versteigerung ergibt, dass die Beschreibung des Artikels unzutreffend ist.

2Die Versteigerung ist abgebrochen, sobald die Justiz-Auktion vom Betreiber in Folge technischer Störungen innerhalb eines Zeitraumes von dreißig Minuten vor dem Versteigerungsende nicht im Internet zur Verfügung gestellt wird. 3Mit dem Abbruch erlöschen die registrierten Gebote.

§ 5
Versteigerungsbedingungen

(1) 1Zur Versteigerung gelangen die in die Justiz-Auktion eingestellten Sachen. 2Maßgeblich ist die Beschreibung der Sache im Ausgebot. 3Die Beschreibung hat eine Erklärung zu enthalten, ob und inwieweit die Sache auf Mängel, insbesondere ihre Funktionstauglichkeit untersucht worden ist. 4Im Ausgebot werden auch die Versand- und Zahlungsmodalitäten dargestellt. 5Die teilnehmenden Personen sind darüber zu belehren, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 ZPO) und ein Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 312d Abs. 1 BGB nicht besteht.

(2) 1Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. 2Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter Datenverarbeitungsprozesse ist unzulässig. 3Eine nach Beginn der Versteigerung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) erfolgende Erhöhung des Gebots hat mindestens in vom Mindestgebot abhängigen Steigerungsschritten zu erfolgen. 4Der nächsthöhere Steigerungsschritt wird automatisch angezeigt. 5Ein Gebot erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben wird. 6Die Person, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Abs. 1 Satz 1) das höchste, wenigstens das Mindestgebot nach § 817a Abs. 1 Satz 1 ZPO erreichende Gebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird von dem Zuschlag per E-Mail benachrichtigt.

§ 6
Anonymisierung

1Die Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. 2Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.

§ 7
Verfahren

1Der Meistbietende wird über die Ablieferung- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. 2Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. 3Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. 4Wird die zugeschlagene Sache übersandt, gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

Änderungsvorschriften