Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 1. April 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161),
2.
§ 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140), und § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SächsVwOrgG mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Schule, Sport, Heimatpflege und Laienmusik (Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO) vom 22. März 2006 (SächsGVBl. S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 358), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung
von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMK – SMKFördZuVO)“.
2.
In § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
3.
In § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 wird das Wort „Regierungspräsidien“ jeweils durch das Wort „Landesdirektionen“ ersetzt.
4.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Förderprogramme für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren
 
(1) Die Förderprogramme für den Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und medienpädagogischen Zentren umfassen die Förderung aufgrund der Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnologien an Schulen und Medienstellen im Freistaat Sachsen (Fr-IuK-Tech-Schul) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2004 (SächsABl. S. 152, 2005 S. 616), geändert durch die Richtlinie vom 20. Juli 2007 (SächsABl. S. 1080), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zuständig für die Durchführung der Förderung gemäß Absatz 1 sind die Landesdirektionen.“
5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Förderprogramme für Schüler in besonderen Situationen umfassen die Förderung von Maßnahmen zur Integration von behinderten oder von Behinderung bedrohten Schülern.“
6.
In § 8 Abs. 2 werden die Wörter „das Regierungspräsidium“ durch die Wörter „die Landesdirektion“ ersetzt.
7.
Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
 
„§ 9a
Förderung aus dem Europäischen Sozialfonds
 
Die §§ 1 bis 9 finden keine Anwendung, wenn eine Förderung aufgrund der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom 10. August 2007 (SächsABl. S. 1157), geändert durch die Richtlinie vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt.“
8.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 10
Einzelfallförderung
 
Das Staatsministerium für Kultus und Sport ist in seinem Geschäftsbereich zuständig für Fördermaßnahmen, denen keine Förderrichtlinie zugrunde liegt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. April 2010

Der Staatsminister für Kultus und Sport
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften