Historische Fassung war gültig vom 01.08.2010 bis 31.03.2011

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen
(SächsERVerkVO)

erlassen als Artikel 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über den elektronischen Rechtsverkehr in Sachsen

Vom 6. Juli 2010

§ 1
Zulassung der elektronischen Kommunikation

Bei den in der Anlage bezeichneten Gerichten können in den dort jeweils für sie näher bezeichneten Verfahrensarten und ab dem dort für sie angegebenen Datum elektronische Dokumente eingereicht werden.

§ 2
Form der Einreichung

(1) Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle der Gerichte und Staatsanwaltschaften in Sachsen (elektronische Poststelle) bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bezeichneten Kommunikationswege erreichbar.

(2) Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

(3) Sofern für Einreichungen die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist, sind, soweit kein Fall des § 12 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2519) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091, 2095) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das adressierte Gericht oder durch eine andere vom Staatsministerium der Justiz und für Europa mit der automatisierten Überprüfung beauftragte Stelle prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(4) Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das adressierte Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,
2.
UNICODE als reiner Text ohne Formatierungscodes,
3.
Microsoft RTF (Rich Text Format),
4.
Adobe PDF (Portable Document Format),
5.
XML (Extensible Markup Language),
6.
TIFF (Tag Image File Format),
7.
Microsoft Word, soweit keine aktiven Komponenten, wie beispielsweise Makros, verwendet werden.

Nähere Informationen insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate werden gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegeben.

(5) Elektronische Dokumente, die einem der in Absatz 4 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch als Kompressionsdatei im ZIP-Dateiformat (ZIP-Datei) eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. Werden Dokumente im Sinne von Absatz 3 als ZIP-Datei versandt, muss sich die qualifizierte elektronische Signatur auf das komprimierte Dokument beziehen. Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.

(6) Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF 8 codiert sein.

§ 3
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen

Im Auftrag des Staatsministeriums der Justiz und für Europa gibt der Betreiber der elektronischen Poststelle auf der Internetseite www.justiz.sachsen.de bekannt:

1.
die Einzelheiten des Verfahrens, das bei einer vorherigen Anmeldung zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sowie für die Echtheitsbestätigung bei der jeweiligen Nutzung der elektronischen Poststelle einzuhalten ist, einschließlich der für die datenschutzgerechte Verwaltung elektronischer Postfächer zu speichernden personenbezogenen Daten,
2.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die nach seiner Prüfung für die Bearbeitung durch die Justiz oder durch eine andere mit der automatisierten Prüfung beauftragte Stelle geeignet sind; dabei ist mindestens die Prüfbarkeit qualifizierter elektronischer Signaturen sicherzustellen, die dem Profil Industrial-Signature-Interoperability-Specification/MailTrusT (ISIS-MTT) entsprechen,
3.
die nach seiner Prüfung den in § 2 Abs. 3 und 4 Satz 1 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- oder Schemadateien,
4.
die zusätzlichen Angaben, die bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden elektronischen Dokuments gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten.

§ 4
Ersatzeinreichung

Ist die Entgegennahme elektronischer Dokumente über die elektronische Poststelle nicht möglich, trifft der Präsident des betroffenen Gerichts im Einzelfall Anordnungen zur Einreichung von Dokumenten.

Anlage
(zu § 1)

Einreichungsorte
Nummer Gericht Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum
Nummer Gericht Verfahrensbereich Datenverarbeitende Stelle Datum
1. Amtsgericht Dresden Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz und für Europa 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010
2. Amtsgericht Chemnitz Handels-, Genossenschafts -und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz und für Europa 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010
3. Amtsgericht Leipzig Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister Staatsministerium der Justiz und für Europa 1. Januar 2007
Vereinsregister 1. August 2010