Historische Fassung war gültig vom 01.11.2010 bis 31.12.2019

Gesetz
zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes im Freistaat Sachsen
(SächsAGPassPAuswG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Pass- und Personalausweisgesetzes sowie zur Aufhebung des Sächsischen Gesetzes über Personalausweise und zur Ausführung des Paßgesetzes

Vom 29. September 2010

§ 1
Sachliche Zuständigkeit der Pass- und Personalausweisbehörden

(1) Sachlich zuständige Pass- und Personalausweisbehörden sind die Gemeinden.

(2) 1Die Aufgaben der Pass- und Personalausweisbehörden sind Pflichtaufgaben nach Weisung. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Fachaufsichtsbehörden nach § 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Rechtsaufsichtsbehörden nach § 112 SächsGemO.

§ 2
Sachliche Zuständigkeit der Polizeivollzugsbehörden

Sachlich zuständig für den automatisierten Abruf von Lichtbildern nach Maßgabe des § 22a Abs. 2 Satz 3 des Passgesetzes (PassG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437, 2439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 25 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (PersonalausweisgesetzPAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Polizeidirektionen nach § 71 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt

Der Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste ist für die Übermittlung der Adressen und Zertifikatsinhalte der Ausweisbehörden an das Bundesverwaltungsamt und für deren Pflege zuständig.

§ 4
Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Vollzug der Bestimmungen des Passgesetzes und des Personalausweisgesetzes können zur Feststellung der Identität die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.