Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Vogtländische Pöhle“

Vogtländische Pöhle und Täler

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Plauen sowie der Gemeinden Neuensalz, Weischlitz, Bösenbrunn, Rosenbach/Vogtland, Pöhl und Reuth im Vogtlandkreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Vogtländische Pöhle“ und trägt die landesinterne Nummer 015E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5438-305 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 187 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst die im Mittelvogtländischen Kuppenland gelegenen Diabas-Härtlingskuppen. Es besteht aus 20 Teilflächen: 1 „Geyersberg Gansgrün“, 2 „Ameisenpöhl“, 3 „Kirchpöhl Krebes“, 4 „Steinpöhl Tauschwitz“, 5 „Oberweischlitzer Pöhl“, 6 „Pöhl westlich Schönbrunn“, 7 „Schmetterlingspöhl Berglas“, 8 „Ruderitzberg“, 9 „Eichpöhl Schneckengrün“, 10 „Galgenberg bei Helmsgrün“, 11 „Eichberg Möschwitz“, 12 „Gansgrüner Pöhle“, 13 „Forst bei Gutenfürst“, 14 „Warthübel Neundorf“, 15 „Pöhl östlich Gutenfürst“, 16 „Brauhauspöhl“, 17 „Pöhl am Schießstand Schneckengrün“, 18 „Wartberg Thossen“, 19 „Hirtenpöhl“ und 20 „Beim Günther“. Die Teilfläche 1 befindet sich südlich von Gansgrün. Die Teilflächen 2, 13, 15 und 16 liegen zwischen Gutenfürst im Westen und Burgstein im Osten. Nördlich an Burgstein grenzt die Teilfläche 3. Im Stadtbereich von Plauen südlich des Ortsteiles Tauschwitz liegt die Teilfläche 4. Die Teilfläche 14 umfasst Teile des Warthübels im Westen von Plauen. Die Teilflächen 5 und 19 sind südöstlich von Weischlitz gelegen. Die südliche Teilfläche 6 befindet sich zwischen Bösenbrunn und Schönbrunn. Die Teilfläche 7 liegt südlich der Autobahn A 72 zwischen Ruderitz und Berglas, die Teilflächen 8 und 20 nördlich der Autobahn A 72. Die Teilfläche 9 beinhaltet ein Feldgehölz zwischen Schneckengrün im Norden und dem Naturschutzgebiet „Großer Weidenteich“ im Süden. Die Teilfläche 17 ist südöstlich von Schneckengrün gelegen. Nordwestlich von Helmsgrün nahe der Talsperre Pöhl liegt die Teilfläche 10. Der südöstlich von Möschwitz gelegene Eichberg bildet die Teilfläche 11. Die Teilfläche 12 liegt nördlich von Gansgrün. Die Teilfläche 18 enthält Teile des Wartberges südlich von Thossen. Unmittelbar angrenzend an die Teilfläche 18 befindet sich das FFH-Gebiet „Separate Fledermausquartiere im Vogtland und Westerzgebirge“ (landesinterne Nummer 307).

(3) Die Teilflächen 2, 3, 8, 13, 14, 15, 16, 18 und 20 befinden sich im Landschaftsschutzgebiet „Burgsteinlandschaft“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Plauen vom 14. Dezember 1995 (Kreisjournal Nr. 12/95, S. 18). Die Teilfläche 7 befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Talsperre Dröda“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 25. Januar 1997 (Kreisjournal Nr. 1/97, S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Vogtlandkreis vom 10. Mai 2001 (Kreisjournal Nr. 5/01, S. 13). Die Teilflächen 1, 10, 11 und 12 liegen im Landschaftsschutzgebiet „Talsperre Pöhl“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Plauen (Amtliche Nachrichten des Landkreises Plauen Nr. 51, S. 1). Die Teilflächen 2, 3, 6, 13, 15, 16, 18 und 19 sind im Europäischen Vogelschutzgebiet „Vogtländische Pöhle und Taler, bestimmt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. November 2006 (SächABl. SDr. S. S 200), gelegen.

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 75 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 015E – Vogtländische Pöhle (5438-305) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage