Verordnung
der Landesdirektion Chemnitz
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Oberes Zwickauer Muldetal“

Vom 26. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Auerbach/Vogtland und der Gemeinden Höhenkurort Grünbach und Muldenhammer im Vogtlandkreis sowie auf dem Gebiet der Stadt Eibenstock und der Gemeinde Schönheide im Erzgebirgskreis werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Oberes Zwickauer Muldetal“ und trägt die landesinterne Nummer 072E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 5540-302 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 425 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus 11 Teilflächen: 1 „Am Unteren Floßgraben“, 2 „Grünheider Hochmoor“, 3 „Am Riedert“, 4 „Wiesen südöstlich Hammerbrücke“, 5 „Waldbereich am Löffelsbach“, 6 „Muldetal Muldenberg-Hammerbrücke“, 7 „Muldetal unterhalb Morgenröthe-Rautenkranz“, 8 „Muldetal Hammerbrücke-Jägersgrün“, 9 „Wiesen an der Großen Pyra“, 10 „Wiesen südlich Hirschlecken“ und 11 „Wiesen östlich Hirschlecken“. Die Teilflächen erstrecken sich nördlich der Talsperre Muldenberg bis südlich Schönheide. Die Teilfläche 1 befindet sich nördlich von Muldenberg und umfasst die Auebereiche des Unteren Floßgrabens. Die Teilfläche 2 erstreckt sich südlich Grünheide und umfasst Wald- und Hochmoorbereiche. Die Teilfläche 3 befindet sich südlich des Riedertberges. Die Teilfläche 4 liegt östlich Hammerbrücke im Auebereich des Salzbaches. Die Teilfläche 5 befindet sich nordwestlich Muldenberg im Heroldswald. Die Teilfläche 6 erstreckt sich nördlich Muldenberg bis südlich Hammerbrücke. Nördlich von Morgenröthe-Rautenkranz bis südlich Schönheide erstreckt sich entlang der Zwickauer Mulde die Teilfläche 7. Nördlich Hammerstadt bis westlich Jägersgrün befindet sich die Teillfäche 8. Die Teilflächen 9, 10 und 11 befinden sich östlich Morgenröthe-Rautenkranz. Die Teilfläche 8 grenzt im Westen an das FFH-Gebiet „Am Alten Floßgraben“ (landesinterne Nummer 018) an.

(3) Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig in den Naturschutzgebieten „Muldenwiesen“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidium Chemnitz vom 13. Juni 1997 (SächsABl. S. 709), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 5. April 2007 (SächsABl. SDr. S. S 271), „Jägersgrüner Hochmoor“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidium Chemnitz vom 13. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 340), „Grünheider Hochmoor“ festgesetzt durch Anordnung des Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166) und „Am Riedert“, festgesetzt durch Anordnung des Ministerium für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Chemnitz vom 26. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesstraße B283, die Staatsstraße S276 und die außerbetriebbefindliche Bahnlinie Schönheide Ost–Muldenberg nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Vogtlandkreis, Dienstgebäude Bahnhofstraße 46–48, 08523 Plauen, Raum 325a,
Landratsamt Erzgebirgskreis, Dienstgebäude Schillerlinde 6, 09496 Marienberg, Raum 31.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Chemnitz zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 072E – Oberes Zwickauer Muldetal (5540-302) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 26. Januar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage