Gemeinsame Verordnung
der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bobritzschtal“

Vom 2. Februar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.07.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Frauenstein sowie der Gemeinden Bobritzsch, Halsbrücke und Reinsberg im Landkreis Mittelsachsen (Direktionsbezirk Chemnitz) und der Stadt Tharandt sowie der Gemeinden Hartmannsdorf-Reichenau und Pretzschendorf im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Direktionsbezirk Dresden) werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Bobritzschtal“ und trägt die landesinterne Nummer 254. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4946-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 621 ha.

(2) Das FFH-Gebiet umfasst das Tal der Bobritzsch beginnend östlich von Frauenstein und endet mit der Mündung der Bobritzsch in die Freiberger Mulde nördlich von Biberstein. Es schließt Teile des Kuttelbaches, Friedersdorfer Baches, Stadtwassers, Sohrbaches, Colmnitzbaches, Rodelandbaches sowie zahlreiche weitere Zuflüsse mit ein. Unmittelbar angrenzend befindet sich das FFH-Gebiet „Oberes Freiberger Muldetal“ (landesinterne Nummer 252).

(3) Der nördliche Teil des FFH-Gebietes befindet sich in dem Landschaftsschutzgebiet „Grabentour“, festgesetzt durch Verwaltungsanordnung 03/90 des Regierungsbevollmächtigten des Bezirkes Chemnitz vom 27. August 1990 (Freie Presse Brand-Erbisdorf vom 10. November 1990, S. 12), zuletzt ge-ändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 1. Juni 2004 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg Nr. 118 vom 30. Juni 2004, S. 7). Im Süden sind Überschneidungen mit den Landschaftsschutzgebieten „Osterzgebirge“, festgesetzt durch Beschluss 165/68 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 12. Juli 1968, zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Freiberg vom 29. Juni 2006 (Amtsblatt des Landkreises Freiberg Nr. 142 vom 26. Juli 2006, S. 6), sowie „Oberes Osterzgebirge“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Dezember 2001 (Amtliche Bekanntmachung des Weißeritzkreises Nr. 01/2002), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 584), vorhanden. Ein kleiner Teilbereich im mittleren Abschnitt des FFH-Gebietes liegt im Landschaftsschutzgebiet „Tharandter Wald“, festgesetzt durch Beschluss 92-14/74 des Bezirkstages Dresden vom 4. Juli 1974 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 4/74), zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Weißeritzkreis vom 5. Juni 2002 (Amtliche Bekanntmachungen des Weißeritzkreises Nr. 24). Zudem befindet sich der nördliche Teil des FFH-Gebietes nahezu vollständig im Europäischen Vogelschutzgebiet „Täler in Mittelsachsen“, bestimmt durch Gemeinsame Verordnung der Regierungspräsidien Chemnitz, Dresden und Leipzig vom 5. Dezember 2006 (SächsABl. S. 1151).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer gemeinsamen Übersichtskarte der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei gemeinsamen Detailkarten der Landesdirektionen Chemnitz und Dresden vom 2. Februar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bundesstraße B173, die Staatsstraßen S186, S188, S189, S190, S195, S196 sowie S208, die Kreisstraßen K7712, K7730 sowie K7790 und die Bahnstrecke zwischen Bahnhof Klingenberg-Colmnitz und Haltepunkt Muldenhütten nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 518,
Landratsamt Mittelsachsen, Dienstgebäude Leipziger Straße 4, 09599 Freiberg, Raum V109,
Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Bürgerbüro Pirna, Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, Haus T, Raum 06.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei den Landesdirektionen Chemnitz und Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 254 – Bobritzschtal (4946-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Chemnitz, den 2. Februar 2011

Landesdirektion Chemnitz
Rochold
Vizepräsident

Dresden, den 28. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Gemeinsame Übersichtskarte

Anlage