Verordnung
der Landesdirektion Dresden
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Rödertal oberhalb Medingen“

Vom 17. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Städte Großröhrsdorf und Radeberg und der Gemeinden Arnsdorf, Frankenthal, Großharthau, Ottendorf-Okrilla und Wachau im Landkreis Bautzen sowie der Landeshauptstadt Dresden werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Rödertal oberhalb Medingen“ und trägt die landesinterne Nummer 143. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4848-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 770 ha.

(2) Das FFH-Gebiet erstreckt sich entlang des Rödertales von Medingen bis Großharthau und besteht aus fünf Teilflächen: 1 „Rödertal östlich Medingen bis Radeberger Niederung“, 2 „Hüttertal“, 3 „Schwarze Röder bei Arnsdorf“, 4 „westliche Massenei“ und 5 „Schwarze Röder westlich Großharthau“. Die Teilfläche 1 verläuft entlang der Großen Röder von Medingen bis nach Radeberg. Die Teilfläche 2 befindet sich nördlich von Seeligstadt und verläuft entlang des Silberbaches und später des Faulbaches sowie des Steinbaches. Teilfläche 3 erstreckt sich entlang der Schwarzen Röder von nördlich Großharthau, über Großharthau bis nach Seeligstadt. Die Teilfläche 4 schließt sich in Seeligstadt, das Stadtgebiet aussparend, an Teilfläche 3 an und folgt dem Verlauf der Schwarzen Röder bis Radeberg. Teilfläche 5 umfasst die Große Röder von nördlich Wallroda bis zur Schlossmühle in Radeberg. Das FFH-Gebiet „Große Röder zwischen Großenhain und Medingen“ (landesinterne Nummer 150) grenzt direkt an Teilfläche 1 an.

(3) Das Naturschutzgebiet „Seifersdorfer Tal“, festgesetzt durch Anordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Erfassung und Forstwirtschaft vom 30. März 1961 (GBl. DDR II S. 166), befindet sich vollständig in Teilfläche 1 des FFH-Gebietes. Die Teilfläche 1 befindet sich außerdem in den Landschaftsschutzgebieten „Moritzburger Kleinkuppenlandschaft“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Meißen vom 29. Oktober 1998 (Amtsblatt des Landkreises Meißen vom 29. Oktober 1998), und „Seifersdorfer Tal“, festgesetzt durch Beschluss 53-37/60 des Rates des Bezirkes Dresden vom 7. März 1960 (Mitteilungen für die Staatsorgane Nr. 2/60). Die Teilfläche 2 befindet sich vollständig und die Teilflächen 3 und 4 teilweise im Landschaftsschutzgebiet „Massenei“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Kamenz vom 5. Mai 2004 (Amtsblatt 5/2004 des Landkreises Kamenz vom 22. Mai 2004). Die Teilfläche 5 befindet sich vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Hüttertal“, festgesetzt durch Beschluss des Rates des Bezirkes Dresden vom 1. September 1954.

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 100 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Dresden vom 17. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken von Ottendorf-Okrilla nach Hermsdorf und von Radeberg nach Großharthau sowie die stillgelegte Bahnstrecke von Arnsdorf nach Dürrröhrsdorf-Dittersbach nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Außerdem sind die Bundesautobahn A4, die Staatsstraßen S59, S159, S177 und S180 sowie die Kreisstraßen K7204, K7264, K9253, K9256 und K9257 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Raum 4089,
Landratsamt Bautzen, Bürgerbüro, Macherstraße 55, 01917 Kamenz, Foyer,
Landeshauptstadt Dresden, Grunaer Straße 2, 01069 Dresden, Raum W238a.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 143 – Rödertal oberhalb Medingen (4848-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Dresden, den 17. Januar 2011

Landesdirektion Dresden
Braun-Dettmer
Vizepräsidentin

Übersichtskarte

Anlage