Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung
(Vorl. VwV-SäHO)
Az.: 22-H1007-17/28-46752

Vom 21. Dezember 2001

A.

Die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung vom 20. Oktober 1997, Az: 22-H1007-17/7-6735, (SächsABl. SDr. S. S649), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. Juni 2000 (SächsABl. S. 607), werden wie folgt geändert:

I.
In Nummer 8 Satz 2 der Vorl. VwV zu § 7 SäHO werden die Angabe „1 000 000 DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ und die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
II.
In Nummer 1 Satz 1 der Vorl. VwV zu § 21 SäHO wird die Angabe „davon kw ....... DM“ durch die Angabe „davon kw ....... EUR“ ersetzt.
III.
Vorl. VwV zu § 23 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 3.3 Satz 1 wird die Angabe „300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 3.4 Satz 5 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ ersetzt.
IV.
Vorl. VwV zu § 24 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2 000 000 DM“ jeweils durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „100 000 DM und 2 000 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR und 1 000 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „2 000 000 DM“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „2 000 000 DM“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2.1 wird die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 2.2 Halbsatz 1 wird die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
 
5.
In Nummer 3 wird die Angabe „250 000 DM“ durch die Angabe „125 000 EUR“ ersetzt.
V.
Vorl. VwV zu § 34 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.6.2 Satz 1 wird im Klammerzusatz die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In den Mustern 1, 2a, 2b, 3, 4a und 4b werden jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ und die Angabe „Pf“ durch die Angabe „Ct“ ersetzt.
 
3.
In der Anlage wird in Nummer 2.1 Satz 2 das Wort „Pfennigs“ durch das Wort „Cents“ ersetzt.
VI.
Vorl. VwV zu § 35 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.3.1 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 3.1.2 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 3.2.2 Buchst. c wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
VII.
In den Mustern 1 und 2 der Vorl. VwV zu § 37 SäHO wird die Angabe „DM“ jeweils durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
VIII.
Vorl. VwV zu § 38 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 2.1.2 Satz 1 wird die Angabe „1 500 000 DM“ durch die Angabe „750 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 3.2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „500 000 DM“ durch die Angabe „250 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„4.1
Verpflichtungen für laufende Geschäfte sind Verpflichtungen, die ihrem Zweck nach dauernd notwendig anerkannte Verwaltungsausgaben betreffen, sich auf die folgenden Gruppen beziehen und den Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle nicht überschreiten:
 
 
 
441 -
Beihilfen, soweit nicht Versorgungsempfänger und dergleichen
 
 
 
443 -
Führsorgeleistungen und Unterstützungen
 
 
 
453 -
Trennungsgeld, Umzugskostenvergütung
 
 
 
459 -
Sonstiges
 
 
 
511 -
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sonstige Gebrauchsgegenstände (nur bewegliche Sachen), jedoch für
  • Geräte,
  • Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände und
  • sonstige Gebrauchsgegenstände
nur bis zum Wert von 5 000 EUR
 
 
 
514 -
Verbrauchsmittel, Haltung von Kraftfahrzeugen und dergleichen
 
 
 
517 -
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume (nur Heizung, Strom, Wasser, Müllabfuhr und so weiter, nicht Instandhaltung durch Baumaßnahmen)
 
 
 
518 -
Mieten und Pachten für Räume und Grundstücke, jedoch nur, wenn
  • der Vertrag nicht länger als zwei Jahre unkündbar ist,
  • der vorgesehene Quadratmeterpreis ortsüblich und angemessen ist,
  • die Jahresmiete insgesamt höchstens 30 000 EUR beträgt und
  • das jeweils zuständige Liegenschaftsamt zugestimmt hat
 
 
 
519 -
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5 000 EUR
 
 
 
521 -
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens im Einzelfall bis zu einem Betrag von 5 000 EUR
 
 
 
525 -
Aus- und Fortbildung
 
 
 
526 -
Sachverständige, Gerichts- und ähnliche Kosten
 
 
 
527 -
Dienstreisen
 
 
 
529 -
Verfügungsmittel
 
 
 
531 -
Kosten für amtliche Bekanntmachungen
 
 
 
In begründeten Fällen kann das Staatsministerium der Finanzen bei den Wertgrenzen der Gruppen 518, 519 und 521 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel bei der Gruppe 518 Ausnahmen zulassen.“
 
4.
In den Mustern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
IX.
In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 der Vorl. VwV zu § 39 SäHO wird die Angabe „1 Mio. DM“ durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
X.
Vorl. VwV zu § 43 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 1.2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „10 Mio. DM“ durch die Angabe „5 Mio. EUR“ ersetzt.
 
2.
Im Muster wird unter den Spaltenüberschriften der Spalten 2 bis 4 jeweils die Angabe „Tsd. EUR“ eingefügt.
XI.
Vorl. VwV zu § 44 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Muster 1 a wird nach dem Strich nach Nummer 11 folgender neuer Absatz eingefügt:
 
 
„Hinweis:
Die Daten von Antragstellern auf Fördermittel werden gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) in einer landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank zum Zweck der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht und der Vermeidung rechtswidriger Förderung verarbeitet.“
 
2.
In Muster 1 b wird nach Nummer 5 folgender neuer Absatz eingefügt:
 
 
„Hinweis:
Die Daten von Antragstellern auf Fördermittel werden gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen (SächsFöDaG) vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273) in einer landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank zum Zweck der laufenden Analyse der Förderpraxis, der Ausübung der Rechts- und Fachaufsicht und der Vermeidung rechtswidriger Förderung verarbeitet.“
XII.
In Nummer 2 Satz 3 Halbsatz 2 der Vorl. VwV zu § 45 SäHO wird die Angabe „2 000 000 000 DM“ durch die Angabe „1 000 000 000 EUR“ ersetzt.
XIII.
Vorl. VwV zu § 54 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „750 000 DM“ durch die Angabe „1 000 000 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 1.2 Satz 1 Halbsätze 1 und 3 wird die Angabe „1 000 000 DM“ jeweils durch die Angabe „500 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2.2 Satz 1 wird die Angabe „300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 EUR“ ersetzt.
XIV.
Vorl. VwV zu § 57 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 3.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 4 Halbsatz 1 wird die Angabe „200 DM“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt.
XV.
Vorl. VwV zu § 61 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 3 werden die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ und die Angabe „5 000 DM“ durch die Angabe „2 500 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 2.1 wird jeweils die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2.2 werden die Angabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 000 EUR“ und die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
XIV.
Vorl. VwV zu § 63 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 1.7.1 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 1.7.2 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
XVII.
In Nummer 4.1 der Vorl. VwV zu § 64 SäHO wird die Angabe „5 Mio. DM“ durch die Angabe „2,5 Mio. EUR“ ersetzt.
XVIII.
Vorl. VwV zu § 70 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 6.1 Satz 1 werden die Worte „Deutscher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
2.
Nummer 6.2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für ,Euro‘ und ,Cent‘ sind die Abkürzungen ,EUR‘ und ,Ct‘ zu verwenden.“
 
3.
In Nummer 6.3 Satz 1 wird die Angabe „DM-Beträge von 1 000 DM“ durch die Angabe „Euro-Beträge von 1 000 EUR“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 17.3 Satz 1 wird die Angabe „Rechnerisch richtig mit … DM … Pf“ durch die Angabe „Rechnerisch richtig mit … EUR … Ct“ ersetzt.
 
5.
In Nummer 18 Satz 3 wird die Angabe „mit … DM … Pf“ durch die Angabe „mit … EUR … Ct“ ersetzt.
 
6.
In Nummer 22.7.4 wird die Angabe „50,– DM“ durch die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
 
7.
Nummer 32.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„32.1
Bargeld sind Euro-Münzen, Euro-Banknoten und fremde Geldsorten.“
 
8.
Nummer 32.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„32.2
Kassen und Zahlstellen haben Euro-Banknoten ohne Einschränkung anzunehmen. Sie sind ebenso wie die Empfänger von Auszahlungen nicht verpflichtet, mehr als 50 Euro-Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.“
 
9.
In Nummer 35.1 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 000 EUR“ ersetzt.
 
10.
Nummer 38.5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtigter, beschädigter oder abgenutzter auf Euro oder Cent lautender Münzen (Euro-Münzen) und Euro-Banknoten gelten die Bestimmungen der Anlage 3.“
 
11.
Nummer 38.6 wird gestrichen.
 
12.
Nummer 39.4 wird wie folgt gefasst:
 
 
„39.4
Euro-Beträge von 100 EUR und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine erteilten Quittungen entfällt die Wiederholung des Euro-Betrages.“
 
13.
Nummer 41.3.1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„41.3.1
Für die Mahnung von privatrechtlichen Forderungen sind Mahnauslagen in Höhe von einheitlich 2,50 EUR zu berechnen (vergleiche § 286 BGB), soweit nicht abweichende Regelungen bestehen. Bei öffentlich-rechtlichen Forderungen sind – soweit nicht abweichende Regelungen bestehen – folgende Mahngebühren zu erheben:
2,50 EUR bei zu mahnenden Beträgen bis einschließlich 50 EUR, 5 EUR bei zu mahnenden Beträgen über 50 EUR.“
 
14.
In Nummer 41.4.1 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
 
15.
In Nummer 42.1 Satz 2 werden die Worte „zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
 
16.
In Nummer 42.3 werden die Worte „zehn Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
 
17.
Nummer 49.5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„49.5
Beträge von 1 000 EUR und mehr sind in Buchstaben zu wiederholen. Bei den mit Buchungs- oder Schalterquittungsmaschine vorbereiteten Quittungen entfällt die Wiederholung des Euro-Betrages.“
 
18.
Nummer 53.2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die bei der Berechnung sich ergebenden Bruchteile eines Cents werden erst nach dem letzten Rechengang bei Einzahlungen auf einen vollen Cent abgerundet und bei Auszahlungen auf einen vollen Cent aufgerundet.“
 
19.
In Nummer 60.3 Satz 2 werden die Worte „hundert Deutsche Mark“ durch die Worte „tausend Euro“ ersetzt.
 
20.
In Nummer 61 Satz 2 werden die Worte „hundert Deutsche Mark“ durch die Worte „tausend Euro“ ersetzt.
 
21.
In der Überschrift der Nummer 63 werden die Worte „Bundesmünzen und Bundesbanknoten“ durch die Worte „Euro-Münzen und Euro-Banknoten“ ersetzt.
 
22.
In Nummer 63.1 Satz 1 werden die Worte „Bundesmünzen und Bundesbanknoten“ durch die Worte „Euro-Münzen und Euro-Banknoten“ ersetzt.
 
23.
Nummer 63.3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„63.3
Werden Geldrollen geöffnet oder aus Geldscheinpäckchen Euro-Banknoten entnommen, so ist das Rollenpapier oder das Streifband nach Feststellung der Richtigkeit des Inhalts durchzureißen.“
 
24.
In den Mustern 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 9a werden jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ und die Angabe „Pf“ durch die Angabe „Ct“ ersetzt.
 
25.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.3
Im Sinne dieser Bestimmungen ist außerdem zu unterscheiden nach Schecks, die
 
 
 
1.3.1
auf Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind (Inlandschecks),
 
 
 
1.3.2
auf Euro oder auf andere Währungen lauten und auf Kreditinstitute im Ausland gezogen sind (Auslandschecks),
 
 
 
1.3.3
auf andere Währungen als Euro lauten und auf Kreditinstitute im Inland gezogen sind (Fremdwährungsschecks).“
 
 
b)
In Nummer 6.2.1 werden die Worte „Deutsche Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
26.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 1.3 Satz 1 werden die Worte „deutscher Währung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 2.1 Satz 2 werden die Worte „deutscher Währung“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
 
27.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 zu § 70 SäHO
(zu Nr. 38.5)

Behandlung nachgemachter, verfälschter, als Falschgeld verdächtigter, beschädigter oder abgenutzter auf Euro oder Cent lautender Münzen (Euro-Münzen) und Euro-Banknoten

Inhaltsübersicht

Nr. 1
Falschgeld
Nr. 2
Behandlung von Euro-Bargeld, dessen Echtheit zweifelhaft ist
Nr. 3
Abgenutzte und beschädigte Euro-Münzen
Nr. 4
Beschädigte Euro-Banknoten
Nr. 5
Verweisungen an die Deutsche Bundesbank
1
Falschgeld
1.1
Die Kasse oder Zahlstelle hat ihr übergebene und von ihr als nachgemacht oder verfälscht erkannte Euro-Münzen und Euro-Banknoten (Falschgeld) anzuhalten und der übergebenden Person eine Bescheinigung folgenden Inhalts zu erteilen:
„Die Euro-Münze(n)/Euro-Banknote(n) über … EUR mit der Kennzeichnung (Münzen: Jahreszahl, etwa vorhandenes Münzzeichen; Noten: Notennummer) … wurde(n) als Falschgeld angehalten.
    Ort, Tag, Bezeichnung der Kasse/Zahlstelle,
                   Unterschrift, Dienststempel“
Sofern es nicht ratsam erscheint, die übergebende Person festzuhalten und die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, hat die Kasse oder Zahlstelle sich über die Person zu vergewissern und hierüber sowie über andere zweckdienliche Feststellungen (zum Beispiel über die Herkunft des Falschgeldes) eine Verhandlungsniederschrift zu fertigen, die von den Beteiligten zu unterschreiben ist. Die Verhandlungsniederschrift mit dem Falschgeld und etwaigen sonstigen Beweismitteln (zum Beispiel Rollenpapier, Streifband, Beutelfahne) ist von der Kasse unmittelbar der Polizeidienststelle zuzuleiten, von der Zahlstelle sofort der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu übergeben, die oder der sie an die Polizeidienststelle weiterleitet. Kann eine Verhandlungsniederschrift nicht gefertigt werden, so ist das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten.
1.2
Ist Falschgeld der Kasse oder Zahlstelle übersandt worden, so ist nach Nummer 38.4 Satz 1 zu § 70 sowie sinngemäß nach Nummer 1.1 zu verfahren.
1.3
Erhält die Kasse oder Zahlstelle nach Nummer 1.1 anzuhaltendes Faschgeld von einer anderen öffentlichen Kasse oder Zahlstelle oder einem Kreditinstitut, so hat die Kasse, bei Zahlstellen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, das Falschgeld der Polizeidienststelle mit einem Bericht zuzuleiten. Außerdem ist eine Bescheinigung nach Nummer 1.1 zu erteilen. Wegen der Ersatzleistung hat sich die Kasse, bei Zahlstellen die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, mit der Stelle, von der sie das Falschgeld erhalten hat, in Verbindung zu setzen und ihr eine Bescheinigung der Polizeidienststelle über die Einreichung des Falschgeldes oder eine Durchschrift des Berichts an die Polizeidienststelle zur Verfügung zu stellen.
2.
Behandlung von Euro-Bargeld, dessen Echtheit zweifelhaft ist
Die Kasse oder Zahlstelle hat Euro-Münzen und Euro-Banknoten, deren Echtheit wegen ihres Erscheinungsbildes zweifelhaft ist, anzuhalten und der übergebenden oder übersendenden Person eine Bescheinigung nach Nummer 1.1 zu erteilen, in der die Worte ,als Falschgeld‘ durch die Worte ,wegen Zweifels an der Echtheit‘ zu ersetzen sind. Werden solche Euro-Münzen und Euro-Banknoten von einer Zahlstelle angehalten, so hat diese sie an die Kasse weiterzuleiten. Die Kasse hat die von ihr oder einer Zahlstelle angehaltenen Euro-Münzen und Euro-Banknoten der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zur Prüfung zu übersenden. Im Falle der Echtheit der verdächtigten Stücke erhält die Kasse von der Deutschen Bundesbank den Gegenwert; im Falle der Unechtheit wird die Kasse von der Deutschen Bundesbank benachrichtigt. Die Kasse hat die Person, die die Euro-Münzen oder Euro-Banknoten übergeben oder übersandt hat, sowie gegebenenfalls die Zahlstelle zu unterrichten.
3.
Abgenutzte und beschädigte Euro-Münzen
3.1
Die Kasse oder Zahlstelle ist nicht verpflichtet, Euro-Münzen, die durch Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, sowie unansehnlich gewordene oder beschädigte (auch durchlöcherte oder verrostete) Euro-Münzen anzunehmen oder umzutauschen. Werden solche Euro-Münzen von einer Zahlstelle angenommen oder umgetauscht, so hat diese sie an die Kasse weiterzuleiten. Die Kasse hat die von ihr oder der Zahlstelle etwa angenommenen oder umgetauschten Euro-Münzen der für sie zuständigen Stelle der Deutschen Bundesbank zu übersenden; diese erstattet der Kasse den Gegenwert.
3.2
Beschädigte Euro-Münzen sind nicht anzunehmen oder umzutauschen, wenn besondere Gründe dagegensprechen (zum Beispiel Verdacht auf mutwillige Beschädigung).
4.
Beschädigte Euro-Banknoten
Die Kasse oder Zahlstelle darf beschädigte Euro-Banknoten nicht annehmen.
5.
Verweisung auf die Deutsche Bundesbank
Darf oder will die Kasse oder Zahlstelle Euro-Münzen oder Euro-Banknoten nicht annehmen oder umtauschen, so ist die Besitzerin oder der Besitzer an eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank (Landeszentralbank) zu verweisen.“
 
28.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
Nummer 7.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ergeben sich hierbei Bruchteile eines Cents, so werden diese nicht erhoben (zum Beispiel sind für einen Jahresbetrag von 1 250 EUR Monatsraten in Höhe von 104,16 EUR anzuordnen).“
 
 
 
bb)
In Absatz 7 wird das Beispiel wie folgt gefasst:
„Beispiel:
Erteilung einer Änderungsanordnung am 14. Oktober 2002; rückwirkende Änderung des laufenden Betrages ab 1. April 2002 von 100 EUR auf 150 EUR.
Vorgabe nach Satz 1:
In Feld-Nr. 29 ,150,00‘ und in Feld-Nr. 30 ,01.04.02‘.
Vorgabe nach Satz 2:
In Feld-Nr. 29 ,150,00‘ und in Feld-Nr. 30 ,01.11.02‘ sowie in Feld-Nr. 28 ,350,00‘ und in Feld-Nr. 15 ,01.11.02‘.“
 
 
b)
In Nummer 8.1.6 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte „in deutscher oder in fremder Währung“ durch die Worte „in Euro oder in anderer Währung“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 11.5.1 Satz 2 werden die Worte „DM- und Pfennig-Beträge“ durch die Worte „Euro- und Cent-Beträge“ ersetzt.
 
 
d)
Nummer 11.5.2 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„11.5.2
Zahlungen an ausländische Empfänger
 
 
 
 
a)
Bei Zahlungen in das Ausland, die in Euro zu leisten sind (hier ermittelt das Kreditinstitut aus dem Euro-Betrag den Betrag in der amtlichen Landeswährung des Empfängers zum Tageskurs und überweist ihn dem Empfänger), gilt die Regelung in Nummer 11.5.1.
 
 
 
 
b)
Ist eine Zahlung in das Ausland in anderer Währung als Euro zu leisten (der Empfänger erhält den Anordnungsbetrag in der angegebenen Währung, das Kreditinstitut ermittelt den Euro-Betrag zum amtlichen Tageskurs und belastet diesen der Kasse), ist der Betrag nicht im Feld ,Anordnungsbetrag (EUR)‘, sondern im Feld ,Betrag in fremder Währung‘ einzutragen und die Währung im Feld ,Bezeichnung der Währung‘ anzugeben; zusätzlich ist im Feld ,Anordnungsbetrag in Worten‘ die Währung im Volltext zu wiederholen. Die Kasse bucht den Umrechnungsbetrag in Euro.
 
 
 
 
c)
Bei Überweisungen an sogenannte Devisen-Ausländer auf Konten bei einem Kreditinstitut in der Bundesrepublik gilt die Regelung in Nummer 11.5.1.“
 
 
e)
In Nummer 11.24 Abs. 2 wird im Klammerzusatz das Wort „DM-Betrages“ durch das Wort „Euro-Betrages“ ersetzt.
 
 
f)
In den Mustern wird jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
 
29.
Buchstabe N der Anlage 5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 1 wird das Wort „Diskontsatz“ durch das Wort „Basiszinssatz“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „20,00 DM“ durch die Angabe „10 EUR“ ersetzt.
 
30.
Der Zweite Abschnitt der Anlage 9 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 2.3 wird die Angabe „25 000,- DM“ durch die Angabe „15 000 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 2.4 Satz 1 wird die Angabe „100 000,- DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
 
 
c)
In Nummer 2.5 Satz 1 werden die Angabe „100 000,- DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ und die Angabe „300 000,- DM“ durch die Angabe „150 000 EUR“ ersetzt.
XIX.
Vorl. VwV zu § 71 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 23.5 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Satz 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
In Satz 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
 
2.
Die Muster werden wie folgt geändert:
 
 
a)
In den Mustern 1a, 1b, 2, 3b, 4a, 4b, 5a, 5b, 6, 7, 8, 9a, 9b, 10, 11b, 12b, 13, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 werden jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ und die Angabe „Pf“ durch die Angabe „Ct“ ersetzt.
 
 
b)
In Muster 17 Blatt 4 wird in der Fußnote die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
 
 
c)
In Muster 18 Blatt 5 wird in der Fußnote die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ ersetzt.
XX.
Vorl. VwV zu § 73 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 5.1 Satz 5 wird der Klammerzusatz „(Anschaffungswert bis 100 DM)“ durch den Klammerzusatz „(Anschaffungswert bis 400 EUR [ohne Umsatzsteuer])“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 5.2 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(Anschaffungswert bis 100 DM)“ durch den Klammerzusatz „(Anschaffungswert bis 400 EUR [ohne Umsatzsteuer])“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 9.2 wird die Angabe „300 DM“ durch die Angabe „400 EUR (ohne Umsatzsteuer)“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 11.2 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
 
5.
In den Mustern 4 und 5 wird jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
XXI.
Nummer 11.3 der Vorl. VwV zu § 74 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Satz 1 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Satz 2 wird die Angabe „1000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
XXII.
Vorl. VwV zu § 78 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
In Nummer 15.1.1 Satz 1 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ ersetzt.
 
2.
In Nummer 15.3 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die Angabe „250 EUR“ ersetzt.
 
3.
Die Muster werden wie folgt geändert:
 
 
a)
Muster 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
Die Angaben „DM“ und „Pf“ werden jeweils durch die Angaben „EUR“ und „Ct“ ersetzt.
 
 
 
bb)
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:

„1.1  Bargeld:

Formular
Münzart Rolle
a)  Münzen:
__ Stück zu 2,–  EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎫
__ Stück zu 1,–  EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎪   ord-
__ Stück zu –,50 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎪   nungs-
__ Stück zu –,20 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR  〉   gemäß
__ Stück zu –,10 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎪   ver-
__ Stück zu –,05 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎪   packt
__ Stück zu –,02 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎪
__ Stück zu –,01 EUR, davon __ Rollen zu __ EUR ⎭
b)  Geldscheine:
__ Scheine zu 500 EUR _______________________________
__ Scheine zu 200 EUR _______________________________
__ Scheine zu 100 EUR _______________________________
__ Scheine zu  50 EUR _______________________________
__ Scheine zu  20 EUR _______________________________
__ Scheine zu  10 EUR _______________________________
__ Scheine zu    5 EUR _______________________________“
 
 
b)
In den Mustern 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
XXIII.
Vorl. VwV zu § 79 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 12.5.1 wird gestrichen.
 
2.
Nummer 12.5.2 wird gestrichen.
 
3.
In Nummer 15.6 Satz 2 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „500 EUR“ ersetzt.
 
4.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 6.3 werden die Worte „Bundesmünzen und Bundesbanknoten“ durch die Worte „Euro-Münzen und Euro-Banknoten“ ersetzt.
 
 
b)
In Nummer 8.3.1 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „100 EUR“ ersetzt.
 
 
c)
Nummer 15.1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Satz 2 wird die Angabe „2 000 DM“ durch die Angabe „2 000 EUR“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „1 000 EUR“ ersetzt.
 
5.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
 
 
a)
In Nummer 6.3 Halbsatz 1 wird die Angabe „50 DM“ durch die Angabe „25 EUR“ ersetzt.
 
 
b)
Nummer 10.2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aa)
In Buchstabe a werden die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ und die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
 
 
 
bb)
In Buchstabe b werden die Angabe „100 000 DM“ durch die Angabe „50 000 EUR“ und die Angabe „200 000 DM“ durch die Angabe „100 000 EUR“ ersetzt.
 
6.
In den Mustern 3a, 4, 5 und 6 wird jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ ersetzt.
XXIV.
Vorl. VwV zu § 80 SäHO wird wie folgt geändert:
 
1.
Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.5
Die Rechnungslegung über Hochbaumaßnahmen richtet sich nach Abschnitt J der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau Sachsen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1997 (SächsABl. S. 1147), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. Januar 2001 (SächsABl. SDr. S. S 2), in der jeweils geltenden Fassung.“
 
2.
In Nummer 5.3.6 wird die Angabe „50 000 DM“ durch die Angabe „25 000 EUR“ ersetzt.
 
3.
In Nummer 5.3.10 wird die Angabe „10 000 DM“ durch die Angabe „5 000 EUR“ ersetzt.
 
4.
In Nummer 9.2 Halbsatz 2 Spiegelstrich 1 wird der Klammerzusatz „(siehe Anhang)“ durch den Klammerzusatz „(siehe Nummer 1.5)“ ersetzt.
 
5.
Der Anhang zu § 80 SäHO – Richtlinien für die Durchführung von Hochbauaufgaben des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatsbauverwaltung – RLBau – Auszug – wird ersatzlos gestrichen.
 
6.
In den Mustern 1, 2 und 3 werden jeweils die Angabe „DM“ durch die Angabe „EUR“ und die Angabe „Pf“ durch die Angabe „Ct“ ersetzt.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2001

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière