Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kämmereiforst“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Eilenburg und der Gemeinde Zschepplin im Landkreis Nordsachsen werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Kämmereiforst“ und trägt die landesinterne Nummer 067E. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4541-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 267 ha.

(2) Das FFH-Gebiet befindet sich zwischen Naundorf und Pressen und wird in Nord-Süd-Richtung von der Kreisstraße K7420 sowie in Ost-West-Richtung von der Bahnstrecke Eilenburg-Delitzsch geschnitten. Es besteht aus einer Waldinsel, die inmitten einer großflächigen, mit Dörfern durchsetzten Agrarlandschaft liegt. Die Außengrenzen des Gebietes entsprechen weitgehend den Waldaußengrenzen. Eingeschlossen in das Gebiet sind die am Südrand des östlichen Waldteils gelegenen Försterwiesen. Im Westen grenzt das FFH-Gebiet „Leinegebiet“ (landesinterne Nummer 210) an.

(3) Das FFH-Gebiet befindet sich nahezu vollständig im Landschaftsschutzgebiet „Kämmerei-Forst“, festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und Rat des Bezirkes Leipzig Nr. 2). Eine kleine, nach Süden ragende Spitze des Westteils des FFH-Gebietes ist Bestandteil des unmittelbar angrenzenden Landschaftsschutzgebietes „Leinetal“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Delitzsch vom 3. Dezember 1997 (Amtsblatt der Stadt und des Landkreises Delitzsch Nr. 49/1997, S. 19) zuletzt geändert durch Verordnung des Landratsamtes Nordsachsen vom 4. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 68). Es ist außerdem Bestandteil des durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Oktober 2006 bestimmten Europäischen Vogelschutzgebietes „Kämmereiforst und Leineaue“ (SächsABl. SDr. S. S 254).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in einer Detailkarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in der Detailkarte. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecke zwischen Eilenburg und Delitzsch und die Kreisstraße K7420 nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 067E – Kämmereiforst (4541-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage