Verordnung
der Landesdirektion Leipzig
zur Bestimmung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Partheaue“

Vom 19. Januar 2011

Auf Grund von § 22a Abs. 6 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, und zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie – FFH-RL) (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368), wird verordnet:

§ 1
Bestimmung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Taucha im Landkreis Nordsachsen, der Städte Brandis und Naunhof sowie der Gemeinde Borsdorf im Landkreis Leipzig und der Stadt Leipzig werden zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) bestimmt. Das FFH-Gebiet führt die Bezeichnung „Partheaue“ und trägt die landesinterne Nummer 212. Das Gebiet ist in der kontinentalen Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen Kommission mit der EU-Melde-Nummer 4540-301 eingetragen.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das FFH-Gebiet hat eine Größe von etwa 562 ha.

(2) Das FFH-Gebiet besteht aus zwei Teilflächen: 1 „westliche Teilfläche“ und 2 „östliche Teilfläche“. Die Teilfläche 1 beinhaltet den Abschnitt der Parthe zwischen der Bahnstrecke Leipzig-Thekla und Leipzig-Mockau sowie der Sportplatzanlage der DFB-Sportschule. Neben der Parthe sind auch hier die flussbegleitenden Wiesen und Gehölzinseln sowie der Abtnaundorfer Park Bestandteile der Teilfläche. Die Teilfläche 2 beginnt nördlich der Bundesautobahn A14. Sie führt flussabwärts westlich um Borsdorf herum, quert Taucha, erstreckt sich unter der Bundesautobahn A14 und endet kurz vor der Bahnstrecke zwischen Leipzig-Thekla und Leipzig-Mockau. Außer der Partheaue mit Flusslauf, Wiesen, Stillgewässern sowie angrenzenden Waldflächen zählen zu dieser Teilfläche unter anderem das Feuchtbiotop „Kleiner Seich“ östlich von Dewitz, der Statitzgraben und Teile des Statitzwaldes südlich von Pönitz, der Statitzteich, der Steinertsberg sowie der Weinberg bei Graßdorf.

(3) Das FFH-Gebiet befindet sich zum Großteil in Landschaftsschutzgebieten. Es handelt sich um das Landschaftsschutzgebiet „Partheaue“, festgesetzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 17. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 692), zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 2. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 351), um das Landschaftsschutzgebiet „Partheaue-Machern“, festgesetzt durch Beschluss 13-3/63 des Rates des Bezirkes Leipzig vom 15. Februar 1963 (Mitteilungsblatt des Bezirkstages und des Rates des Bezirkes Leipzig Nr. 2), bestätigt mit Beschluss 68/VIII/84 des Bezirkstages Leipzig vom 20. September 1984, zuletzt geändert durch Verordnung des Regierungspräsidiums Leipzig vom 27. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 501), und um das Landschaftsschutzgebiet „Endmoränenlandschaft zwischen Taucha und Eilenburg“, festgesetzt durch Verordnung des Landratsamtes Delitzsch vom 7. Dezember 2005 (Amtsblatt des Landkreises Delitzsch Nr. 8/2006, S. 5).

(4) Das FFH-Gebiet ist in einer Übersichtskarte der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 50 000 als rot schraffierte Fläche und in zwei Detailkarten der Landesdirektion Leipzig vom 19. Januar 2011 im Maßstab 1 : 10 000 begrenzt durch eine rote Linie eingetragen. Maßgebend für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die Außenkanten der Grenzlinien in den Detailkarten. Abweichend hiervon sind die Bahnstrecken zwischen Borsdorf und Leipzig-Engelsdorf sowie zwischen Leipzig und Eilenburg nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Ebenfalls sind die Bundesautobahn A14, die Bundesstraße B87, die Kreisstraßen K8360, K8362 und K7422 sowie die Gemeindestraßen zwischen Borsdorf und Panitzsch-Dreieckssiedlung sowie zwischen Sehlis und Dewitz/Döbitz nicht Bestandteil des FFH-Gebietes. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird bei folgenden Stellen für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt:

Landesdirektion Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Raum 435,
Stadtverwaltung Leipzig, Technisches Rathaus, Prager Straße 118–136, 04317 Leipzig, Haus A, Raum 6.068,
Landratsamt Leipzig, Dienstgebäude Karl-Marx-Straße 22, 04668 Grimma, Haus 1, Raum 219,
Landratsamt Nordsachsen, Verwaltungsstandort Eilenburg, Dr.-Belian-Straße 4, 04838 Eilenburg, Haus 4, Raum 384.

(6) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der Landesdirektion Leipzig zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3
Erhaltungsziele

(1) Für das FFH-Gebiet gelten die in der Anlage aufgeführten Erhaltungsziele.

(2) Maßnahmen, die geeignet sind, die Erhaltungsziele zu erreichen, enthält der Managementplan für das FFH-Gebiet 212 – Partheaue (4540-301) im Sinne von § 32 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BundesnaturschutzgesetzBNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542).

§ 4
Nutzungen

(1) Weiter zulässig sind insbesondere

1.
die der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und fischereiwirtschaftliche Nutzung sowie die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung,
2.
die Unterhaltung der Gewässer und Maßnahmen der regelmäßigen Unterhaltung an Deichen und sonstigen Hochwasserschutzanlagen,
3.
der Betrieb, die Nutzung, die Unterhaltung und die Instandsetzung von Wasserversorgungs- und Abwasserbehandlungsanlagen, Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Versorgungs- und Fernmeldeleitungen sowie bestehender Gebäude und sonstiger Einrichtungen,
4.
renaturierende und strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie,
5.
die Unterhaltung und Instandsetzung von öffentlichen Straßen und Wegen,
6.
die Nutzung des Gebietes durch die Öffentlichkeit in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang,
7.
die sonstige bisherige Nutzung der Grundstücke,

soweit hierdurch nicht das Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann oder soweit nicht anderweitige Rechtsvorschriften entgegenstehen.

(2) Ist eine erhebliche Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen zu befürchten, prüft die Naturschutzbehörde, ob die Erhaltungsziele durch vertragliche Vereinbarungen erreicht werden können. Wenn eine einvernehmliche Lösung innerhalb angemessener Frist nicht zu erreichen ist, trifft die untere Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen gemäß § 3 Abs. 2, § 33 BNatSchG. Für die Bemessung der Frist und die anzuwendenden Verwaltungsschritte sind die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und die Möglichkeiten zur Wiederherstellung der betroffenen Erhaltungsziele zu berücksichtigen.

(3) Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere des Hochwasserschutzes, sind zu beachten (Artikel 6 Abs. 4 der FFH-RL).

§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 5 in Kraft.

Leipzig, den 19. Januar 2011

Landesdirektion Leipzig
Dr. Feist
Vizepräsident

Übersichtskarte

Anlage