Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Auflösung des Sondervermögens GUS-Liegenschaften Sachsen

Vom 25. Juni 1997

Aufgrund § 9 des Gesetzes über die Verwertung der Liegenschaften der Westgruppe der Truppen vom 17. Dezember 1993 (GVBl. S. 1256), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 537), wird verordnet:

§ 1

Das Sondervermögen GUS-Liegenschaften Sachsen ist mit Wirkung zum 1. Juli 1997 aufgelöst. Träger der Rechte und Pflichten des Sondervermögens ist der Freistaat Sachsen. Die bis zu diesem Zeitpunkt nicht verwerteten Liegenschaften werden von der Staatlichen Liegenschaftsverwaltung übernommen.

§ 2

Die Verordnung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 1997

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt