Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gentechnik

Vom 6. Mai 2011

Aufgrund von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Ernährung (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten – ZuLaFoVO) vom 15. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Februar 2011 (SächsGVBl. S. 61), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über Bezeichnung, Sitz und Dienstbezirk
nachgeordneter Behörden und zur Bestimmung
von Zuständigkeiten im Bereich der Land- und
Forstwirtschaft, der Ernährung sowie der Gentechnik
(Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft/Forsten/Gentechnik – ZuLaFoGeVO)“.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgende Nummer 15 wird angefügt:
 
 
„15.
a)
des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz – GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
 
 
 
b)
des § 4 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz – EGGenTDurchfG) vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), ausgenommen die auf Lebensmittel oder Futtermittel bezogenen Fälle,
 
 
 
soweit nicht die Zuständigkeit nach § 7 Nr. 42 und 43 anderweitig geregelt ist.“
3.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 41 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Die folgenden Nummern 42 und 43 werden angefügt:
 
 
„42.
des § 4 EGGenTDurchfG und des § 25 Abs. 1 bis 3 und 6, des § 26 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 sowie der §§ 28 und 28a GenTG, soweit diese Vorschriften den Umgang mit Saatgut oder den Anbau, die Haltung oder sonstige landwirtschaftliche Nutzung gentechnisch veränderter Organismen außerhalb gentechnischer Anlagen und nicht im Rahmen einer genehmigten Freisetzung betreffen,
 
 
43.
des § 12 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung – GenTPflEV) vom 7. April 2008 (BGBl. I S. 655).“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Gentechnikgesetzes (Zuständigkeitsverordnung Gentechnik – GenTZuV) vom 4. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 421) außer Kraft.

Dresden, den 6. Mai 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer