Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen
Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung
Vom 23. November 2015
Auf Grund des Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung in der vom 1. September 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
- 1.
- die am 1. August 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 13. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 295),
- 2.
- den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 9 der Verordnung vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753,756),
- 3.
- den am 1. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488).
Dresden, den 23. November 2015
Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth
Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Finanzierung von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
(Sächsische Kindertageseinrichtungen-Finanzierungsverordnung – SächsKitaFinVO)
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2022
§ 1
Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung
Der zusätzliche Personalbedarf für die Schulvorbereitung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen beträgt für je 13 Kinder, bezogen auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit,
- 1.
- 0,05 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im vorletzten Kindergartenjahr und
- 2.
- 0,1 Arbeitskraftanteile einer vollzeitbeschäftigten pädagogischen Fachkraft im Schulvorbereitungsjahr.
§ 2
Landeszuschuss für Kindertageseinrichtungen nach § 14 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
(1) 1Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses nach § 14 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen ist die Anzahl der am 1. April des Vorjahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. 2Betreuungszeiten, die über täglich 9 Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. 3Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein jährlicher Landeszuschuss von 3 037 Euro je Kind gezahlt. 4Der Zuschuss ist in Höhe von mindestens 75 Euro je Kind zur Finanzierung für Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung einzusetzen.
(2) Sind in der Einrichtung überwiegend Hortkinder aufgenommen, wird abweichend von Absatz 1 Satz 3 ein jährlicher Landeszuschuss von 2 097 Euro je Kind gezahlt.
(3) Für jedes Kind, dem in der Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher jährlicher Landeszuschuss von 3 037 Euro gezahlt.
(4) 1Für die Gewährung des Landeszuschusses hat der Träger der Einrichtung der Landesdirektion Sachsen bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. April des Jahres in der Einrichtung aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. 2Grundlage der Meldung sind die Betreuungsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von mindestens 2 Monaten.
(5) Auf den Landeszuschuss werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe des für diesen Monat zustehenden Betrages geleistet.1
§ 3
Erstattung des Gemeindeanteils und des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen
(1) Die Höhe des monatlich gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen zu erstattenden Gemeindeanteils beträgt pro Kind
- 1.
- für Krippenkinder 887 Euro,
- 2.
- für Kindergartenkinder 194 Euro,
- 3.
- für Hortkinder 68 Euro,
- 4.
- für Kinder in Kindertagespflege
- a)
- an Stelle der Betreuung in einer Kinderkrippe 406 Euro und
- b)
- an Stelle der Betreuung in einem Kindergarten 490 Euro.
(2) 1Berechnungsgrundlage für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 ist eine tägliche neunstündige und für den Gemeindeanteil nach Absatz 1 Nummer 3 eine tägliche sechsstündige Betreuungszeit. 2Bei abweichenden Betreuungszeiten ändert sich der Betrag anteilig. 3Betreuungszeiten, die über täglich neun Stunden hinausgehen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Erstattung des Landeszuschusses gemäß § 17 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen an die aufnehmende Gemeinde erfolgt monatlich ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses.2