Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten
(DienstVVO-SMUL)

Vom 8. August 2011

Rechtsbereinigt mit Stand vom 29. Oktober 2014

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

(1) Dienstvorgesetzter ist der Leiter der Behörde, der der Beamte angehört.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist Dienstvorgesetzter des Leiters einer Behörde und seines Stellvertreters der Leiter der nächsthöheren Behörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist für folgende Maßnahmen Dienstvorgesetzter der Leiter der Behörde, die für die Ernennung zuständig ist:

1.
das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Mitteilung nach § 52 Abs. 2 SächsBG, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist,
3.
die Feststellung und Mitteilung des Verlustes der Bezüge sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn nach § 71 Abs. 3 SächsBG,
4.
die Erstellung des Dienstzeugnisses nach § 94 SächsBG,
5.
die Aufgaben des Dienstvorgesetzten nach dem Sächsischen Disziplinargesetz ( SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
die Bewilligung von Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 118), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

Ist der Ministerpräsident für die Ernennung zuständig, ist abweichend von Satz 1 Dienstvorgesetzter der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft. 1

§ 2

Höherer Dienstvorgesetzter im Sinne des Sächsischen Disziplinargesetzes ist der Leiter der Behörde, die die Dienstaufsicht über den Dienstvorgesetzten führt.

§ 3

Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 8. August 2011

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer