Historische Fassung war gültig vom 01.08.2003 bis 31.07.2006

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege im Freistaat Sachsen
(Altenpflege-Ausgleichsverordnung – AltPflAusglVO)

Vom 24. Juli 2003

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz  –  AltPflG) vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513, 1518) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Ausgleichsverfahren

Zur Finanzierung der Kosten der Ausbildungsvergütung im Beruf der Altenpflege werden von den Trägern von

  1. Heimen im Sinne von § 1 des Heimgesetzes ( HeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2861) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637, 4639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    wenn es sich dabei um eine Einrichtung für alte Menschen handelt, oder
  3. ambulanten Pflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 1 SGB XI, wenn deren Tätigkeitsbereich die Pflege alter Menschen einschließt,

im Freistaat Sachsen Ausgleichsbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben.

§ 2
Ausgleichsbeträge

(1) Die Gesamthöhe der zu erhebenden Ausgleichsbeträge errechnet sich im ersten Ausbildungsjahr nach In-Kraft-Treten der Verordnung aus der Anzahl von 600 Ausbildungsplätzen und dem sich pro Ausbildungsplatz ergebenden Betrag in Höhe eines jährlichen Bruttogehaltes nach dem jeweils geltenden Vergütungstarifvertrag zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifrechtliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert durch den 13. Änderungs-TV zum BAT-O vom 31. Januar 2003 und durch den Euro-TV vom 30. Oktober 2001, in der jeweils geltenden Fassung, dem Urlaubsgeld und der Zuwendung nach den tarifrechtlichen Regelungen für Angestellte im Freistaat Sachsen zuzüglich der pauschalierten Arbeitgeberanteile zu den Sozialversicherungen. In den folgenden Ausbildungsjahren errechnet sich die Gesamthöhe der Ausgleichsbeträge aus der Anzahl der Ausbildungsverträge nach § 3 Abs. 3 Satz 3 und der durchschnittlichen Höhe des Kostenausgleichs pro Ausbildungsplatz im vorangegangenen Ausbildungsjahr nach § 3 Abs. 1. Die nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), in der jeweils geltenden Fassung, geförderten Ausbildungsplätze bleiben bei der Berechnung der Ausgleichsbeträge nach Satz 1 und 2 unberücksichtigt.

(2) Beträgt die Gesamthöhe des nach § 3 an alle Träger der praktischen Ausbildung zu gewährenden Kostenausgleichs weniger als die Gesamthöhe der gezahlten Ausgleichsbeträge, mindert sich die Gesamthöhe der im darauffolgenden Ausbildungsjahr nach Absatz 1 Satz 2 zu erhebenden Ausgleichsbeträge entsprechend.

(3) Die Höhe des von der einzelnen Einrichtung zu tragenden Ausgleichsbetrages bestimmt sich nach dem Verhältnis der Anzahl der in der einzelnen Einrichtung betreuten Personen zur Gesamtzahl aller in Sachsen von den Einrichtungen nach § 1 betreuten Personen. Die Anzahl der betreuten Personen ist in stationären Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln. Die Anzahl der betreuten Personen ist in ambulanten Einrichtungen aus dem Durchschnitt der im Monat März des jeweiligen Jahres täglich betreuten Personen zu ermitteln, wobei die Personen berücksichtigt werden, die Leistungen nach §§ 36 bis 38 SGB XI in Anspruch genommen haben. Die so errechnete Tagesdurchschnittszahl ist auf die nächste ganze Zahl auf- oder abzurunden.

(4) Die zuständige Stelle ist berechtigt, Auskunft über die Anzahl der betreuten Personen nach Absatz 3 Satz 2 und 3 von den Einrichtungen im Sinne von § 1 zu verlangen. Wird die Anzahl der betreuten Personen nicht von den Einrichtungen mitgeteilt, kann die zuständige Stelle die Anzahl der betreuten Personen im Sinne von Absatz 3 Satz 2 und 3 schätzen.

(5) Die Ausgleichsbeträge werden von der zuständigen Stelle bei der jeweiligen Einrichtung mittels Verwaltungsakt in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate Februar, Mai, August und November erhoben. Die Ausgleichsbeträge werden erstmalig im Monat des In-Kraft-Tretens der Verordnung erhoben.

§ 3
Kostenausgleich

(1) Dem Träger der praktischen Ausbildung wird für die Kosten der Ausbildungsvergütung gemäß § 17 Abs. 1 AltPflG ein Kostenausgleich gewährt. Der Kostenausgleich nach Satz 1 wird um den Nutzen gemindert, der dem Träger der praktischen Ausbildung durch die Ausbildung im Beruf der Altenpflege entsteht. Der Nutzen nach Satz 2 beträgt im ersten Ausbildungsjahr 5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 15 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 32 Prozent der Kosten der Ausbildungsvergütung. Ist der Träger der praktischen Ausbildung ein Träger einer ambulanten Einrichtung, beträgt der Nutzen nach Satz 2 im ersten Ausbildungsjahr 2,5 Prozent, im zweiten Ausbildungsjahr 7,5 Prozent und im dritten Ausbildungsjahr 16 Prozent.

(2) Der Anspruch auf Kostenausgleich nach Absatz 1 mindert sich im Verhältnis der Gesamthöhe der tatsächlich gezahlten Ausgleichsbeträge zur Gesamthöhe der nach § 2 zu erhebenden Ausgleichsbeträge. Der Minderungsbetrag nach Satz 1 wird von der zuständigen Stelle jeweils zum Monatsanfang der Monate Februar, Mai, August und November als Differenzbetrag zwischen den zuletzt als Teilbeträge nach § 2 Abs. 5 Satz 1 zu erhebenden Ausgleichsbeträgen und den bis zu diesem Zeitpunkt gezahlten Ausgleichsbeträgen ermittelt. Die nach Absatz 5 zu zahlenden Teilbeträge sind um den sich aus diesem Differenzbetrag ergebenden Vomhundertsatz zu verringern.

(3) Der Kostenausgleich nach Absatz 1 ist von dem Träger der praktischen Ausbildung bei der zuständigen Stelle bis zum 30. Juni des folgenden Ausbildungsjahres zu beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beantragung bis zum 31. August erfolgen. Dem Antrag sind die schriftlichen Ausbildungsverträge nach § 13 Abs. 1 AltPflG beizufügen.

(4) Die Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses ist unverzüglich der zuständigen Stelle anzuzeigen. Endet das Ausbildungsverhältnis vorzeitig, entfällt der Anspruch auf den Kostenausgleich nach Absatz 1 mit dem auf die Beendigung folgenden Monat.

(5) Der Kostenausgleich wird durch Verwaltungsakt festgelegt und in Teilbeträgen zur Monatsmitte der Monate Februar, Mai, August und November jeweils für die vorhergehenden drei Monate ausgezahlt. Der Kostenausgleich wird erstmalig im November nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung gezahlt.

§ 4
Zuständige Stelle

Zuständige Stelle im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 3 AltPflG ist die Landesversicherungsanstalt Sachsen.

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Dresden, den 24. Juli 2003

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Horst Rasch
Staatsminister

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz