Gesetz
zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung weiterer Gesetze

Vom 6. Dezember 2011

Der Sächsische Landtag hat am 23. November 2011 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Meldegesetzes

§ 30a des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 388), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938, 939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Meldebehörde darf dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) oder der von ihm nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640) mit der Durchführung der Erhebung und des Einzugs von Rundfunkbeiträgen gemäß §§ 2 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Ermittlung von Beitragsschuldnern beauftragten Stelle im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohner übermitteln:
 
1.
Familienname,
 
2.
Vornamen unter Kennzeichnung des Rufnamens,
 
3.
Doktorgrad,
 
4.
Familienstand,
 
5.
Tag der Geburt,
 
6.
gegenwärtige und jeweils letzte Anschrift von Haupt- und Nebenwohnungen, gegebenenfalls Wohnungsnummer sowie weitere vorhandene Angaben zur Lage der Wohnung,
 
7.
Tag des Wohnungsein- und -auszugs,
 
8.
Sterbetag.“
2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkgebührenpflicht“ durch das Wort „Rundfunkbeitragspflicht“ und die Wörter „die Gebühr“ durch die Wörter „der Beitrag“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 werden die Wörter „und dass nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens aber innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung“ gestrichen.
 
c)
Es werden folgende Sätze angefügt:
„Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht überprüfte Daten sind spätestens nach zwölf Monaten zu löschen.“

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes

In § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz – SächsPRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 114) geändert worden ist, werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland

Das Sächsische Gesetz zur Durchführung des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 19. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 457), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 114), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt geändert:
Das Wort „Staatsvertrags“ wird durch das Wort „Staatsvertrages“ ersetzt.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18), der zuletzt durch Artikel 3 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 645) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Sächsische Staatskanzlei.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Staatsvertrags“ durch das Wort „Rundfunkstaatsvertrages“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vorbehaltlich des Absatzes 3 steht der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien der Anteil am Rundfunkbeitragsaufkommen nach § 40 Abs. 1 RStV in Verbindung mit § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 18, 58), der zuletzt durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Wahrnehmung der dort festgelegten Aufgaben zu.“
 
 
cc)
In Satz 3 werden die Wörter „an der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitrag“, die Wörter „des Staatsvertrags“ durch die Angabe „RStV“ ersetzt und die Angabe „Artikel 1“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am gesamten Rundfunkbeitrag“, die Wörter „des Staatsvertrages“ durch die Angabe „RStV“, das Wort „Gebühreneinzugs“ durch das Wort „Beitragseinzuges“ und die Angabe „2,7 Mio. DM“ jeweils durch die Angabe „1 380 488 EUR“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 1“ gestrichen, die Wörter „des Staatsvertrags“ durch die Angabe „RStV“ und die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 4 werden die Wörter „an der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „am Rundfunkbeitragsaufkommen“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 2
Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträge“ und das Wort „Gebührenschuldners“ durch das Wort „Beitragsschuldners“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 2 wird die Angabe „nach Artikel 4 § 9 des Staatsvertrags“ durch die Angabe „nach § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. 2011 S. 640)“ ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem der Fünfzehnte Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 21. Dezember 2010 in Kraft tritt.

(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 7 Abs. 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Dresden, den 6. Dezember 2011

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften