Fünfte Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
zur Änderung der Dienstordnung für Notarinnen und Notare

Vom 28. November 2011

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Dienstordnung für Notarinnen und Notare (Dienstordnung für Notarinnen und Notare – DONot) vom 12. April 2001 (SächsJMBl. S. 34), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. November 2009 (SächsJMBl. S. 379), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2431), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Europa“ eingefügt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 wie folgt gefasst:
 
§ 20
Verfügungen von Todes wegen und sonstige erbfolgerelevante Urkunden
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
 
 
„(4) In Spalte 2a ist aufzuführen, wo das notarielle Amtsgeschäft vorgenommen worden ist. Ist das Amtsgeschäft in der Geschäftsstelle vorgenommen worden, genügt der Vermerk „Geschäftsstelle“, anderenfalls sind die genaue Bezeichnung des Ortes, an dem das Amtsgeschäft vorgenommen wurde, und dessen Anschrift aufzuführen.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abschriften der Benachrichtigungsschreiben (§ 20 Abs. 2)“ durch die Wörter „Ausdrucke der Bestätigungen der Registerbehörde über die Registrierungen der Erbverträge im Zentralen Testamentsregister“ ersetzt und die Angabe „Satz 2“ gestrichen.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(3) Wird der Erbvertrag später in besondere amtliche Verwahrung gebracht oder an das Amtsgericht abgeliefert (§ 20 Abs. 4 und 5), sind das Gericht und der Tag der Abgabe in das Erbvertragsverzeichnis oder die Kartei nach Absatz 2 einzutragen.“
5.
In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5“ ersetzt.
6.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 6“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 7“ ersetzt.
7.
In § 19 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
8.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der Überschrift werden die Wörter „ und sonstige erbfolgerelevante Urkunden “ angefügt.
 
b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)

Nach dem Wort Amtsgericht werden die Wörter „zur besonderen amtlichen Verwahrung“ eingefügt.

 
 
bb)

Die Angabe „§§ 34, 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG“ wird durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 und 2 BeurkG“ ersetzt.

 
 
cc)

Vor dem Wort „Namen“ wird das Relativpronomen „der“ durch „das“ ersetzt.

 
c)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Vermerk“ durch die Wörter „Das Vermerkblatt“ ersetzt.
 
d)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Ein Ausdruck der Bestätigung der Registerbehörde über jede Registrierung zu einer erbfolgerelevanten Urkunde im Sinne von § 78b Abs. 2 Satz 1 BNotO im Zentralen Testamentsregister ist in der Urkundensammlung bei der Urkunde, deren beglaubigter Abschrift oder dem Vermerkblatt (§ 18 Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3) aufzubewahren.“
 
e)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Ein Ausdruck der Bestätigung der Registerbehörde über die Registrierung der Rückgabe im Zentralen Testamentsregister ist in der Urkundensammlung bei dem Vermerkblatt oder der beglaubigten Abschrift oder bei der Urkunde nach Satz 3 aufzubewahren.“
 
 
bb)
In dem neuen Satz 6 wird nach dem Wort „Erbvertragsverzeichnis“ die Angabe „oder die Kartei nach § 9 Abs. 2“ eingefügt.
 
f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 2 Satz 1 BeurkG“ durch die Angabe „§ 34a Abs. 3 Satz 1 BeurkG“ ersetzt.
 
 
bb)
Satz 2 wird gestrichen.
 
g)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Befindet sich ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in notarieller Verwahrung, so verfahren Notarinnen und Notare nach § 351 FamFG, liefern den Erbvertrag gegebenenfalls an das Nachlassgericht zur Eröffnung ab und teilen die Ablieferung der Registerbehörde elektronisch (§ 9 ZTRV) mit, wenn zu dem Erbvertrag bereits Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister registriert sind.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 4 gilt entsprechend.“
 
 
cc)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch die Wörter „Die Notarinnen und Notare“ und das Wort „Benachrichtigungskartei“ durch die Angabe „Kartei nach § 9 Abs. 2“ ersetzt.
9.
In § 24 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „d sind“ durch die Angabe „c sind“ ersetzt.
10.
Das Muster 2 erhält die aus der Anlage zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 28. November 2011

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Anlage