Gesetz
zur Änderung von Gesetzen des kommunalen Finanzausgleichs
(Gesetz Kommunalpaket 2012 – GKP 2012)

Vom 25. Januar 2012

Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzausgleichsmassengesetzes 2011/2012

Absatz 4 des Gesetzes über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2011 und 2012 (Finanzausgleichsmassengesetz 2011/2012 – FAMG 2011/2012) vom 17. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 374, 382) wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Angabe „2 341 146 000 EUR“ durch die Angabe „2 351 146 000 EUR“ ersetzt.
2.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 wird die Angabe „96 296 000 EUR und“ durch die Angabe „96 296 000 EUR,“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „84 429 000 EUR.“ durch die Angabe „84 429 000 EUR und“ ersetzt.
 
c)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
 
 
„3.
ein Erhöhungsbetrag aus dem voraussichtlichen Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2011 in Höhe von 10 000 000 EUR.“

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Buchstabe j wird die Angabe „3 000 000 EUR;“ durch die Angabe „3 000 000 EUR und“ ersetzt.
 
b)
Es wird folgender Buchstabe k angefügt:
 
 
„k)
die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2012 um 10 000 000 EUR;“.
2.
§ 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse
 
1.
der Landkreise im Jahr 2012 um 10 000 000 EUR gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k erhöht und
 
2.
der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht.“

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale

§ 1 des Gesetzes über die Gewährung einer Investitionspauschale an die Kreisfreien Städte und Landkreise in den Jahren 2011 und 2012 sowie über die Gewährung einer Straßenbaupauschale vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399) wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise erhalten in den Jahren 2011 und 2012 eine Investitionspauschale in Höhe von jährlich 51 000 000 EUR. Zusätzlich erhalten die Kreisfreien Städte und Landkreise im Jahr 2012 eine investive Zweckzuweisung in Höhe von 21 000 000 EUR.“
2.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Investitionspauschale nach Absatz 1 Satz 1 ist ausschließlich
 
1.
für den Bau und die Sanierung in den Bereichen
 
 
a)
allgemeiner Schulhausbau,
 
 
b)
kommunaler Straßenbau,
 
 
c)
Kindertagesstätten und
 
 
d)
Sportstätten,
 
2.
für den Bau, die Sanierung und Ausstattung von Krankenhäusern, die in das Krankenhausinvestitionsprogramm des Freistaates Sachsen aufgenommen sind,
 
zu verwenden. Die investive Zweckzuweisung nach Absatz 1 Satz 2 ist für Maßnahmen der infrastrukturellen Grundversorgung zu verwenden.“
3.
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Von den gemäß Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mitteln sind mindestens 10 Prozent für Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 einzusetzen. Jeder Landkreis bewilligt im Rahmen der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Verwendungsbereiche zusätzlich mindestens 60 Prozent der ihm nach Absatz 1 Satz 1 zufließenden Mittel für konkrete Investitionsprojekte seiner kreisangehörigen Gemeinden.“
4.
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a“ ersetzt.
5.
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die den Kreisfreien Städten und Landkreisen nach Absatz 1 Satz 2 zufließenden Mittel können im Rahmen von Absatz 2 Satz 2 für Investitionsmaßnahmen im Kreisgebiet eingesetzt werden.“

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

Dresden, den 25. Januar 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften