Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen
(Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO)
Vom 8. Februar 2012
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juni 2013
Es wird verordnet aufgrund von
- 1.
- § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – ( FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 132) geändert worden ist, und
- 2.
- § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131) geändert worden ist:
§ 1
Zuständigkeit des Staatsministeriums des Innern
Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Förderung von Maßnahmen nach § 96 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2426) geändert worden ist.
§ 2
Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen
(1) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Prüfung der Zwischenabrechnungen und der Abrechnung von Fördermaßnahmen der Städtebaulichen Erneuerung, für die die ehemaligen Regierungspräsidien und Landesdirektionen Zuwendungen bewilligt haben. Für die Programme Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt gilt die Zuständigkeit nur, soweit Absatz 2 dies regelt.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für die Prüfung aller Zwischenabrechnungen bis zur Zwischenabrechnung mit Stand zum 31. März 2006 und der Zwischennachweise in den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt, soweit die Auszahlung der Zuwendungen und die sanierungsbedingten Einnahmen bei der Gemeinde bis zum 31. März 2006 kassenwirksam geworden sind. Die Prüfung der Zwischenabrechnungen umfasst
- –
- die Verwendungsnachweisprüfung und rechtsverbindliche Feststellung des Prüfergebnisses der anerkannten Zuwendungen gegenüber der Gemeinde für Einzelmaßnahmen, die Teil einer Gesamtmaßnahme sind,
- –
- die Festsetzung des Erstattungsanspruchs einschließlich der Rückforderung von Zuwendungen und die Festsetzung und Geltendmachung der Zinsen,
- –
- den Erlass der für die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenabrechnungsprüfung, Festsetzung des Erstattungsanspruchs und Geltendmachung der Rückforderungs- und Zinsansprüche notwendigen Bescheide.
Die rechtsverbindliche Feststellung des Prüfergebnisses der anerkannten Zuwendungen für solche Einzelmaßnahmen, die erst nach dem 31. März 2006 durch kassenwirksame Auszahlungen abgeschlossen worden sind, bleibt der zuständigen Bewilligungsstelle vorbehalten. Die Prüfung der Abrechnung von Fördermaßnahmen umfasst
- –
- die Verwendungsnachweisprüfung und den Erlass des Zuwendungsbescheids zur Festsetzung der endgültigen Zuwendung,
- –
- die Rückforderung ausgezahlter und von der Gemeinde zu erstattender Zuwendungen,
- –
- die Festsetzung und Geltendmachung der Zinsen,
in den Programmen Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen, Städtebaulicher Denkmalschutz und Soziale Stadt jedoch nur, wenn die Fördermaßnahmen bis zum 31. März 2006 abgeschlossen wurden.
(3) Die Landesdirektion Sachsen ist ferner zuständig für die Durchführung der Förderung
- 1.
- der Erschließung von Wohngebieten,
- 2.
- städtebaulicher Fördermaßnahmen zur Entwicklung von Wohngebieten,
- 3.
- der Weiterentwicklung des experimentellen Wohnungs- und Städtebaus,
- 4.
- von Strategien und Maßnahmen der städtischen Entwicklung und der Umgestaltung von Brachflächen, soweit diese nicht als Finanzhilfen auf der Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung von Zukunftsinvestitionen der Kommunen und Länder (Zukunftsinvestitionsgesetz – ZulnvG) vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), zuletzt geändert durch Artikel 3b des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671, 672) oder als Darlehen aus dem Stadtentwicklungsfonds Sachsen gewährt werden,
- 5.
- a)
- der Erhaltung und Pflege von Kulturdenkmalen, die das nationale kulturelle Erbe mit prägen und die von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union erfasst werden,
- b)
- von Maßnahmen zur Sicherung, Nutzbarmachung, Erhaltung und Pflege besonders hochwertiger oder national wertvoller Kulturdenkmale, deren Restaurierung oder Sanierung eine besondere fachliche Begleitung durch das Landesamt für Denkmalpflege erfordert,
- 6.
- der Wiederherstellung der vom Augusthochwasser 2002 geschädigten Infrastruktur,
- 7.
- der Regionalentwicklung. 1
§ 3
(aufgehoben)
2
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen (Förderzuständigkeitsverordnung SMI – SMIFördZuVO) vom 25. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 251), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 410), außer Kraft.
Dresden, den 8. Februar 2012
Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig