Verordnung
es Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über Zuständigkeiten bei der Beförderung gefährlicher Güter
(SächsGGZuVO)
erlassen als Artikel 13 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Änderung von Verordnungen zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Vom 2. März 2012
§ 1
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
(1) Zuständig für die Entgegennahme von Meldungen bei Gefahrenlagen nach § 4 Abs. 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733), in der jeweils geltenden Fassung, ist der Polizeivollzugsdienst.
(2) Zuständige Behörde für die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GGVSEB ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr und für Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB die Landesdirektion Sachsen.
(3) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3, 4, 6 und 7 GGVSEB ist die Landesdirektion Sachsen.
(4) Zuständige Behörden für die Bestimmung des Fahrwegs nach § 35 Abs. 3 GGVSEB sind die unteren Straßenverkehrsbehörden gemäß § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz – SächsStVZustG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 136), in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Zuständige Behörde für Baumusterzulassungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 6.8.2.3 der Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396), das zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batteriefahrzeuge ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr.
§ 2
Zuständigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz
Zuständig für die Überwachung der Beförderung gefährlicher Güter nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) in der jeweils geltenden Fassung, sind, soweit nicht nach Bundesrecht andere Zuständigkeiten festgelegt sind:
- 1.
- während des Vorgangs der Ortsveränderung
- a)
- auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Polizeivollzugsdienst,
- b)
- auf Schienenanlagen,
- aa)
- soweit der Bahnbetrieb der Bergaufsicht unterliegt, das Sächsische Oberbergamt,
- bb)
- im Übrigen der Polizeivollzugsdienst,
- c)
- auf Binnenwasserstraßen der Polizeivollzugsdienst,
- 2.
- am Ort der Übernahme und Ablieferung, des Verpackens und Auspackens gefährlicher Güter sowie des Be- und Entladens von Beförderungsmitteln
- a)
- in den Betrieben die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,
- b)
- im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.
§ 3
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
Zuständige Überwachungsbehörden nach der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV) vom 25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341), in der jeweils geltenden Fassung, sind
- 1.
- in den Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,
- 2.
- im Übrigen die Landesdirektion Sachsen.