Historische Fassung war gültig vom 01.03.2012 bis 12.07.2014

Verordnung

des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft und ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz
(Förderzuständigkeitsverordnung Umwelt/Landwirtschaft – SMULFördZuVO)

= Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung der Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen und zur Änderung einer weiteren Verordnung
Vom 21. Dezember 2005

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012

§ 1
Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft umfassen die Förderung

1.
von Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
2.
von wasserbaulichen Vorhaben,
3.
der Abwehr von Wassergefahren,
4.
von sonstigen Vorhaben, die zur Erreichung von wasserwirtschaftlichen Zielen im Sinne von § 3 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), in der jeweils geltenden Fassung, dienen und
5.
der Hochwasserschadensbeseitigung.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von

1.
Absatz 1 Nr. 1, soweit
 
a)
Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Sächsische Kommunalabwasserverordnung – SächsKomAbwVO) vom 3. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juli 2000 (SächsGVBl. S. 348) geändert worden ist,  betroffen sind,
 
b)
sonstige Anlagen der öffentlichen Abwasserbeseitigung betroffen sind, für die der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2008 gestellt wird und
 
c)
sonstige Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung betroffen sind, für die der Förderantrag bis zum 31. Dezember 2006 gestellt worden ist,
2.
Absatz 1 Nr. 2 bis 5
ist die Landesdirektion Sachsen; dies gilt in den Fällen des Halbsatzes 1 Nr. 1 nicht, wenn die Förderung durch Zinsverbilligung beantragt ist. 1

§ 2
Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz

(1) Förderprogramme auf den Gebieten Abfall, Boden- und Grundwasserschutz umfassen die Förderung

1.
von Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen einschließlich des Abschlusses und der Nachsorge von Deponien sowie von Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der kommunalen Abfallwirtschaft,
2.
von Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen in der gewerblichen Abfallwirtschaft und
3.
von Vorhaben, die insbesondere zur Gefahrenabwehr sowie zur Untersuchung und Sanierung von altlastverdächtigen Flächen, Altlasten und Bodenbelastungen dienen, einschließlich der Untersuchung von Grundwasserverunreinigungen bei solchen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist die Landesdirektion Sachsen. 2

§ 3
Förderprogramme auf dem Gebiet der Landwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Landwirtschaft umfassen die Förderung

1.
landwirtschaftlicher Betriebe in natürlich benachteiligten Gebieten,
2.
landwirtschaftlicher Betriebe in wirtschaftlicher Notlage, beim Wiederaufbau von Herden nach Tierseuchen, nach Naturkatastrophen und besonderen natürlichen Einflüssen,
3.
der Organisation überbetrieblicher Maschinenverwendung und der Selbsthilfe landwirtschaftlicher Betriebe,
4.
a)
der Marktstrukturverbesserung,
 
b)
von Zusammenschlüssen von Erzeuger- und Vermarktungsbetrieben zum Zwecke der Produktbündelung,
 
c)
von qualitäts- und absatzfördernden Maßnahmen der Land- und Ernährungswirtschaft,
 
d)
der Verarbeitung und Vermarktung regional oder ökologisch erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, sowie
 
e)
der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren,
5.
der Aquakultur und der Fischerei,
6.
der Imkerei,
7.
der Tierzucht,
8.
von Investitionen der Landwirtschaft und des Gartenbaus,
9.
zur Einkommenssicherung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer,
10.
der Aus-, Fort- und Weiterbildung in Ausbildungsberufen der Land- , Forst- und Hauswirtschaft,
11.
der Erstaufforstung auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, der Pflege und des Schutzes der Kulturen sowie des Ausgleichs von mit der Erstaufforstung verbundenen Einkommensverlusten,
12.
der umweltgerechten Land- und Teichwirtschaft,
13.
von Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG Nr. L 297 S. 1, 1997 Nr. L 271 S. 19, 2002 Nr. L 33 S. 39), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission vom 10. Januar 2003 (ABl. EU Nr. L 7 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung, und
14.
von Maßnahmen und Projekten zur Durchführung von Landesgartenschauen.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 Buchst. a, b und d ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie nur zuständig, wenn der Förderantrag vor dem 31. Dezember 2006 gestellt wurde oder wenn die Förderung nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. EG Nr. L 160 S. 80), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 (ABl. EU Nr. L 277 S. 1), finanziert wird. 3

§ 4
Förderprogramme auf dem Gebiet der Forstwirtschaft

(1) Förderprogramme auf dem Gebiet der Forstwirtschaft umfassen die Förderung

1.
waldbaulicher Maßnahmen und sonstiger forstwirtschaftlicher Investitionen,
2.
des forstwirtschaftlichen Wegebaus,
3.
der Erstaufforstung nicht landwirtschaftlicher Flächen,
4.
von Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden,
5.
von Maßnahmen zur Wiederherstellung des forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und zur Einführung präventiver Schutzmaßnahmen,
6.
forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse,
7.
einzelner Maßnahmen oder Projekte auf dem Gebiet der Forstwirtschaft, die auf
 
a)
die Erhaltung und Entwicklung natürlicher Rohstoffe, insbesondere nachwachsender Rohstoffe,
 
b)
die Verringerung der Belastung der Umweltmedien und
 
c)
die Verbesserung der Effizienz forstwirtschaftlicher Betriebe und der Vermarktung ihrer Produkte zielen sowie
8.
investiver Maßnahmen zur Förderung struktureller Vielfalt und natürlichen Arteninventars im Wald.

Dazu gehört auch die Förderung der Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und der Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 ist der Staatsbetrieb Sachsenforst.

(3) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Nr. 3, für die der Förderantrag ab dem 1. Januar 2007 gestellt wird, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 4

§ 5
(aufgehoben) 5

§ 6
Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions- und Klimaschutzes, der Umweltradioaktivität, Biotechnologie und Gentechnik

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Immissions- und Klimaschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur Erhöhung der Energieeffizienz,
2.
zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Umrüstung von Feuerungsanlagen,
3.
zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit von Anlagen, die dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
4.
zur Minderung verkehrsbedingter Immissionen und
5.
zur Lärmminderung.

(2) Das Förderprogramm auf dem Gebiet der Umweltradioaktivität umfasst die Förderung von Maßnahmen zur Ermittlung und Minderung der Belastung radioaktiv kontaminierter Flächen und der Radonkonzentration in Gebäuden sowie hierauf gerichteter Sondervorhaben.

(3) Förderprogramme auf den Gebieten der Biotechnologie und Gentechnik umfassen die Förderung der angewandten Forschung.

(4) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen nach Absatz 1, soweit die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung von Fördermitteln für Vorhaben des Immissions- und Klimaschutzes einschließlich der Nutzung erneuerbarer Energien im Freistaat Sachsen vom 16. Februar 2006 (SächsABl. S. 287) durchgeführt wird, sowie nach den Absätzen 2 und 3. 6

§ 7
Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes

(1) Förderprogramme auf den Gebieten des Natur- und Landschaftsschutzes umfassen die Förderung von Maßnahmen

1.
zur Erhaltung und Entwicklung von Populationen oder Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten, typischer Landschaftsbilder und der historisch gewachsenen Vielfalt der Kulturlandschaft einschließlich der Pflege und Entwicklung von Landschaftselementen, die aufgrund ihrer linearen, fortlaufenden Strukturen oder ihrer Vernetzungsfunktion für die Wanderung, die geographische Verbreitung oder den genetischen Austausch wild lebender Arten wesentlich sind, einschließlich investiver Maßnahmen für Einrichtungen des Naturschutzes und zum Schutz von Populationen besonders geschützter Arten sowie einschließlich diesbezüglicher Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und naturschutznaher Bildungsarbeit sowie
2.
zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Stabilität von Schutzwäldern und des Vertragsnaturschutzes im Wald.

(2) Zuständig für die Durchführung der Förderprogramme und Fördermaßnahmen

1.
im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 ist, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist, das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 ist der Staatsbetrieb Sachsenforst. 7

§ 8
(aufgehoben) 8

§ 9
Angewandte Forschung, internationale Zusammenarbeit
und besondere Initiativen

(1) Zuständig für die Durchführung der Fördermaßnahmen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen der in den §§ 1 bis 7 genannten Programme ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit in § 10 Nr. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zuständig für die Förderung der angewandten Forschung bei den Programmen gemäß den §§ 1 bis 7 sowie in Bezug auf die Förderung besonderer Initiativen und Projekte auf den in den §§ 1 bis 7 genannten Gebieten, einschließlich der Förderung der beruflichen Bildung und der Tätigkeit von Vereinigungen, die den vorgenannten Zielen verpflichtet sind, ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 9

§ 10
Zuständigkeit des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig

1.
für die Durchführung von Fördermaßnahmen ohne zugrunde liegende Förderrichtlinie in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft, ländlicher Raum sowie Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz, soweit nicht eine andere Behörde im Zuge der Durchführung dieser Fördermaßnahmen bereits früher und auf der Grundlage einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Förderrichtlinie tätig geworden ist; diese Behörde bleibt nach Außerkrafttreten der Förderrichtlinie für die Durchführung der Fördermaßnahmen zuständig, und
2.
für die Förderung von Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1, sofern es sich um grenzüberschreitende Vorhaben handelt oder um Vorhaben, die als Einzelprojekte unmittelbar nach Förderprogrammen des Bundes oder der Europäischen Union gefördert werden.

Die Zuständigkeit des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5, 13 und 14 bleibt unberührt. 10