Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Fischereigesetzes

Vom 29. April 2012

Der Sächsische Landtag hat am 3. April 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Fischereigesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Fischereigesetz – SächsFischG) vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310), geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 186), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
„§ 34 Förderung der Fischerei“.
2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Anlagen der Fischzucht und Fischhaltung, einschließlich der dazugehörenden Grabensysteme (bewirtschaftete Anlagen), sowie auf Kleinteiche und Hälterungen für lebende Fische findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Für bewirtschaftete Anlagen gelten die Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 10 Abs. 1 und 2, §§ 19, 20, 24 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 26, 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1, § 34 entsprechend.“
3.
Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Abweichend von § 20 bedarf es für den Fischfang mit der Handangel an bewirtschafteten Anlagen keines Fischereischeins, wenn der Anlagenbetreiber Personen ohne Fischereischein
 
1.
über den Umgang mit gefangenen Fischen und deren sachkundige Tötung unterweist und während des Fischfangs beaufsichtigt oder
 
2.
einen Inhaber eines Fischereischeins gemäß § 20 mit diesen Aufgaben beauftragt.
 
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anwendbar bei Fischereischeinen anderer Bundesländer, die ohne Sachkundeprüfung ausgestellt wurden. Soll die bewirtschaftete Anlage im Sinne des Satzes 1 betrieben werden, hat der Anlagenbetreiber dies der Fischereibehörde mindestens einen Monat vorher anzuzeigen. Dabei hat er darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, um einen sachkundigen Umgang mit gefangenen Fischen und deren Tötung zu gewährleisten.“
4.
In § 4 Nr. 13 werden nach dem Wort „Fischen“ die Wörter „oder dem Fischfang mit der Handangel“ eingefügt.
5.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.
 
b)
Nach dem Wort „Schutzzweck“ werden die Wörter „und in Natura 2000-Gebieten die Erhaltungsziele“ eingefügt.
6.
In § 12 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „höheren“ durch das Wort „unteren“ ersetzt.
7.
§ 20 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „für jede beliebige Anzahl von Jahren oder“ gestrichen.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen.“
8.
Dem § 28 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Funktionsfähigkeit von Fischwegen ist durch den Betreiber mindestens vierzehntägig zu überprüfen und bei Bedarf unverzüglich wiederherzustellen.“
9.
Dem § 30 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei einschließlich der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen.“
10.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 21 werden das Komma nach dem Wort „können“ durch einen Satzpunkt ersetzt und das Wort „sowie“ gestrichen.
 
b)
Die Nummer 22 wird gestrichen.
 
c)
Es werden folgende Nummern 23 und 24 angefügt:
 
 
„23.
Regelungen zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Aquakultur und der Binnenfischerei, die im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben wurden, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU L 168 vom 28. Juni 2007, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 304/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. EU L 88 vom 4. April 2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. EU L 248 vom 22. September 2007, S. 17), in der jeweils geltenden Fassung, über
 
 
 
a)
die Erfassung von Informationen über gewerbsmäßige Fangtätigkeiten, insbesondere zur Erstellung von Verzeichnissen aller Fischereifahrzeuge und gewerbsmäßigen Akteure und Fischer, sowie aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Erzeugnissen der Binnenfischerei und der Aquakultur durchführen,
 
 
 
b)
den Umgang mit nicht heimischen oder gebietsfremden Arten, einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten, sowie
 
 
24.
das Nähere zum Inhalt und Verfahren nach § 3 Abs. 3, insbesondere zu den Maßnahmen zur Gewährleistung eines sachkundigen Umgangs mit gefangenen Fischen und deren Tötung.“
11.
§ 34 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 34
Förderung der Fischerei“.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die am 30. Juni 2012 vorhandenen Mittel der Fischereiabgabe werden durch die oberste Fischereibehörde zu 66 Prozent an den Landesverband der Sächsischen Angler e. V. abgeführt. Die verbleibenden Mittel aus der Fischereiabgabe werden nach Anhörung des Fischereibeirates zur Förderung des Fischereiwesens oder der fischereilichen Forschungstätigkeit verwendet.“
 
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
12.
§ 35 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
 
 
 
„1.
als Betreiber entgegen § 3 Abs. 3 an bewirtschafteten Anlagen den Fischfang mit der Handangel durch Personen ohne Fischereischein ohne Anzeige bei der Fischereibehörde gestattet oder die betreffenden Personen nicht oder nur ungenügend unterweist, nicht beaufsichtigt oder die Unterweisung oder Beaufsichtigung nicht durch einen entsprechenden Fischereischeininhaber sicherstellt,“.
 
 
bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 25 werden die Nummern 2 bis 26.
 
 
cc)
In der neuen Nummer 20 wird nach der Angabe „§ 28 Abs. 2“ die Angabe „Satz 1 oder 2“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 16 bis 21“ durch die Angabe „Nr. 17 bis 22“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. April 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften