Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK
(SMK-ESF-Richtlinie)

Vom13. Juni 2012

[Geändert durch VwV vom 7. Oktober 2013 (SächsABl.S. 1075)
mit Wirkung vom 25. Oktober 2013]

Teil 1:
Allgemeiner Teil

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds (ESF) in der Förderperiode 2007 bis 2013 nach der Maßgabe dieser Richtlinie sowie nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 19. April 2012 (SächsABl. 2012 S. 569), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für einzelne beschäftigungspolitische Vorhaben im Rahmen der Umsetzung der Strukturpolitik der Europäischen Union aus Mitteln des ESF und ergänzenden Landesmitteln. Darüber hinaus gelten insbesondere in der jeweils geltenden Fassung:
 
die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 25, Nr. L 239 S. 248), Nr. L 145 S. 38 und Nr. L 164 S. 36), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1311/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011 S. 5),
 
die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 (ABl. EU Nr. L 126 S. 1),
 
die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S. 1, ABl. EU Nr. L 45 S. 3), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1236/2011 der Kommission vom 29. November 2011 (ABl. EU Nr. L 317 S. 24).
2.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) handelt, erfolgt die Förderung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen:
 
a)
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU Nr. L 214 vom 9. August 2008, S. 3), in der jeweils geltenden Fassung oder
 
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5) – „De-minimis“-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung sowie deren Nachfolgeregelungen.
3.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ist die Gewährung von „De-minimis“ Beihilfen in den in Artikel 1 der Verordnung genannten Bereichen ausgeschlossen.
Es gelten nach Artikel 1 Abs. 3 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung bestimmte sektorspezifische Ausnahmen.
4.
Die Zuwendung wird nur gewährt, wenn das geförderte Vorhaben ein beschäftigungspolitisches Ziel verfolgt und eine erfolgreiche Durchführung erwarten lässt. Als beschäftigungspolitische Ziele der durch diese Förderrichtlinie geförderten Vorhaben kommen insbesondere in Betracht:
 
Erhöhung der Ausbildungs- und Beschäftigungsfähigkeit von Schülern, insbesondere auch durch Verbesserung der Berufsorientierung,
 
Verbesserung der Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe für Benachteiligte,
 
Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Beschäftigten in Unternehmen im Bereich der Kindertagesbetreuung durch berufsbegleitende Qualifizierung.
 
Die Projekte sollen im Sinne der beschäftigungspolitischen Ziele des ESF die Maßnahmen der sächsischen Bildungspolitik mittels neuer Lösungsansätze ergänzend unterstützen.
5.
Förderfähig sind nur Ausgaben, die vorhabensbezogen und außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben, Pflichtaufgaben sowie bestehender nationaler Fördermöglichkeiten entstehen. Die Zuwendung erfolgt nachrangig zu gleichartiger nationaler Förderung. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Abtretung der Zuwendung an Dritte sowie ihre Verpfändung sind ausgeschlossen.

II.
Fördergegenstände

Im Rahmen dieser Richtlinie sind Vorhaben, einschließlich der wissenschaftlichen Begleitung, in folgenden Vorhabensbereichen förderfähig:

A
Vorhaben zur Verbesserung des Schulerfolgs
Projektbereiche
Projektbereich Vorhaben
Projektbereich A1: Komplexe schul- oder schulartübergreifende Vorhaben mit Kooperationspartnern
Projektbereich A2: Schülercamps
Projektbereich A3: Ferienakademien
Projektbereich A4: Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
Projektbereich A5: Weitere, internationale Schulabschlüsse
Projektbereich A6: Vorhaben zur Unterstützung des Qualitätsmanagements an Ersatzschulen
B
Vorhaben zur Berufs- und Studienorientierung
C
Vorhaben zur Berufseinstiegsbegleitung
D
Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten
E
Vorhaben, die Auslandspraktika für Berufsfachschüler zum Gegenstand haben
F
Vorhaben zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Berufsfachschüler
G
Vorhaben zur Vermittlung von Sprachkenntnissen in Tschechisch oder Polnisch und zur Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer
H
Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können sein

juristische Personen des öffentlichen Rechts,
juristische Personen des Privatrechts,
rechtsfähige Personengesellschaften,
natürliche Personen.

Die Gewährung von Beihilfen ist ausgeschlossen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben sowie an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 1 Abs. 6 Buchst. c, Abs. 7 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und Beihilfen in den übrigen in den Artikel 1 Absatz 2 ff. genannten Bereichen.

IV.
Teilnehmer/Endbegünstigte

1.
Teilnehmer und Endbegünstigte der Förderung sind Personen, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen haben sowie Schüler, die eine Schule im Freistaat Sachsen besuchen.
2.
Personen, die nicht die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, können an den Maßnahmen teilnehmen, wenn für diese Teilnehmer keine zusätzlichen Ausgaben beantragt werden.
3.
Darüber hinaus ist die Teilnahme von Personen aus EU-Mitgliedsstaaten möglich, die nicht die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllen, wenn es sich um transnationale Maßnahmen handelt. Die Teilnahme von Personen aus Drittstaaten an transnationalen Vorhaben ist möglich, wenn mindestens ein Partner aus einem EU-Mitgliedstaat an dem Vorhaben beteiligt ist. Dabei sind die auf ausländische Teilnehmer bezogenen Ausgaben für Organisation und Durchführung des Vorhabens förderfähig.

V.
Zuwendungsvoraussetzungen

Bei allen Maßnahmen ist der gleichberechtigte Zugang von Frauen und Männern sowie Jungen und Mädchen zu gewährleisten. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung ist den Unterschieden der Geschlechter ausreichend Rechnung zu tragen. An den Maßnahmen teilnehmende Schüler sind Schüler ab der Klassenstufe 7 aller Schularten des ersten Bildungsweges, soweit in Teil 2 der Richtlinie keine anderweitigen Bestimmungen getroffen werden.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart, Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung bewilligt. Soweit in Teil 2 der Richtlinie keine anderweitigen Regelungen getroffen werden, können bis zu 95 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses oder wenn eine Mitfinanzierung des Antragstellers oder der Projektteilnehmer typischerweise nicht zumutbar ist, kann die Förderung auch zu einem höheren Fördersatz ausgereicht werden.
2.
Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. In begründeten Fällen kann statt der Gewährung einer Zuwendung die Finanzierung von Dienstleistungsvereinbarungen erfolgen, wenn die Vorhaben im Rahmen der Verfahren betreffend das öffentliche Auftragswesen durchgeführt werden.
3.
Bemessungsgrundlage
 
a)
Die Förderung erfolgt auf der Basis der nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit als förderfähig anerkannten Ausgaben unter Anwendung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für die Zuwendungen zur Projektförderung ( ANBest-P , Anlage 2 zu den VwV zu § 44 SäHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an kommunale Körperschaften ( ANBest-K , Anlage 3a zu den VwV zu § 44 SäHO). Darüber hinaus gelten für die Förderfähigkeit der Ausgaben die Vorgaben der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
 
b)
Zusätzlich zu den als förderfähig anerkannten Ausgaben sind lineare Abschreibungen gemäß den steuerrechtlichen Vorschriften förderfähig, jedoch nur mit den Anteilen, die dem Vorhaben zeitlich zuzurechnen sind und nur in dem Maße, in dem der Erwerb des Wirtschaftsgutes nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist. Die anzusetzende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer richtet sich nach der jeweils gültigen AfA-Tabelle (Absetzung für Abnutzung) des Bundesministeriums der Finanzen.
4.
„De-minimis“-Zuwendungen
Nach der zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Richtlinie geltenden „De-minimis“-Verordnung darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen. Bei einem Unternehmen, das im Bereich des Straßentransportsektors tätig ist, darf der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 100 000 EUR nicht übersteigen. Dieser Schwellenwert gilt für alle „De-minimis“-Beihilfen, gleich welcher Art und Zielsetzung.

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bei öffentlicher Grundfinanzierung des Antragstellers werden nur die zusätzlich projektbezogen anfallenden förderfähigen Ausgaben gefördert.
2.
Nummer 1.2 Satz 3 der ANBest-P / ANBest-K entfällt für Einsparungen bei teilnehmerbezogenen Leistungen, bei Sozialabgaben auf das Arbeitsentgelt von eigenem Personal sowie bei der Umsatzsteuer.
3.
Abweichend von Nummer 3.1 der ANBest-P / ANBest-K ist bei der Vergabe von Aufträgen Folgendes einzuhalten:
 
a)
Beträgt die Gesamtzuwendungssumme nicht mehr als 50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragswert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer) oder
 
b)
beträgt die Gesamtzuwendungssumme mehr als
50 000 EUR und beträgt der jeweilige Auftragswert mehr als 410 EUR (ohne Umsatzsteuer), aber nicht mehr als 13 000 EUR (ohne Umsatzsteuer),
sind vor Auftragserteilung in der Regel mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen und der Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben. Sollte die Einholung von mindestens drei Vergleichsangeboten nicht möglich sein, ist dies zu dokumentieren.
Der Vergabevermerk und die sonstigen Unterlagen sind bei den Zuwendungsempfängern vorzuhalten.
4.
Nummer 2.2 der ANBest-P / ANBest-K , Nummer 8.8 der VwV zu § 44 SäHO/ VVK finden keine Anwendung.
5.
Abweichend von Nummer 1.3 der VwV zu § 44 SäHO/ VVK gilt der Abschluss einer Kooperationsvereinbarung nicht als Maßnahmebeginn, wenn das Projekt die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner zwingend vorsieht.
6.
Abweichend von Nummer 6.8 der ANBest-P /Nummer 6.6 der ANBest-K werden die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner verpflichtet, die in Nummer 6.5 der ANBest-P /Nummer 6.6 der ANBest-K genannten Belege und Verträge sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (vergleiche Nummer 7.1 Satz 1 der ANBest-P / ANBest-K) und Datenträger mindestens bis zum 31. Dezember 2023, bei beihilferelevanten Vorhaben mindestens bis zum 31. Dezember 2025, aufzubewahren, soweit sich nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist ergibt. Alle Belege und Verträge sowie alle sonstigen mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen sind mit der ESF-Projektnummer zu kennzeichnen.
7.
Subventionserheblich sind alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind. Dazu gehören insbesondere sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen sowie die Bestimmungen über den Zuwendungszweck und die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung. Macht der Antragsteller unvollständige oder unrichtige Angaben, verschweigt er subventionserhebliche Tatsachen oder verwendet er die Zuwendung entgegen der Verwendungsbeschränkung, kann dies Subventionsbetrug im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch darstellen. Auf die Offenbarungspflichten nach § 3 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen ( SubventionsgesetzSubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) in Verbindung mit § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) wird hingewiesen.
8.
Ergänzend zu Nummer 7 der ANBest-P / ANBest-K sind folgende Stellen sowie von diesen Stellen beauftragte Dritte berechtigt, Vorhaben, die aus dem ESF mitfinanziert werden, auf die bestimmungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen:
 
die zuständigen Behörden und Institutionen der Europäischen Union, namentlich die Kommission, der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
 
das Sächsische Staatsministerium für Kultus,
 
die Prüfbehörde, die Bescheinigungsbehörde und die Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 59 bis 62 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006,
 
die Bundesbehörden, einschließlich des Bundesrechnungshofs, soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt.
 
Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, den genannten Stellen Auskünfte über das geförderte Vorhaben zu erteilen, Einblick in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und bei Vor-Ort-Kontrollen den Zugang zu sämtlichen Geschäftsräumen zu ermöglichen.

VIII.
Verfahrensvorschriften

1.
Ansprechpartner, Bewilligungsstelle
Ansprechpartner für Beratung und Antragstellung sowie Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank-Förderbank (SAB)
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Tel.: 0351 49104930
Fax: 0351 49101015
E-Mail: sozialfonds@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.
Antrags- und Bewilligungsverfahren
 
a)
Die Anträge und Projektbeschreibungen müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungs-stelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Beantragung hat auf dem jeweils gültigen Formblatt zu erfolgen.
 
b)
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden. Lässt die Bewilligungsstelle auf Grundlage eines schriftlichen Antrages des Zuwendungsempfängers im Einzelfall eine Ausnahme zu, die ebenfalls schriftlich zu erteilen ist, trägt der Zuwendungsempfängers das Risiko, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn leitet sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung ab. Sie stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 Verwaltungsverfahrensgesetz auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. In der Zustimmung werden diese Hinweise besonders kenntlich gemacht.
 
c)
In den Vorhabensbereichen A, B und D sind vor Antragstellung Projektvorschläge an die Bewilligungsstelle zu richten. Im Vorhabensbereich D kann auf den Projektvorschlag verzichtet werden, sofern Folgemaßnahmen beantragt werden.
 
d)
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Fachstellen im Antrags- und Bewilligungsverfahren zu beteiligen.
 
e)
Mit der Antragstellung wird der Antragsteller zu seinem Einverständnis verpflichtet, dass die im Zusammenhang mit dem Förderverfahren der Bewilligungsstelle zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten der Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens und sonstige zur Kenntnis gelangten Daten auf Datenträgern gespeichert, für Zwecke der Begleitung (Monitoring) sowie der Bewertung (Evaluierung) über die Wirksamkeit (Effektivität) und die Wirtschaftlichkeit (Effizienz) des Programms ausgewertet und Auswertungsergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden können. Der Antragsteller wird weiter verpflichtet, nachzuweisen, dass die Teilnehmer des jeweiligen Vorhabens ihr Einverständnis zur Weiterverarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erklären.
 
f)
Mit der Annahme der Finanzierung wird das Einverständnis zur Aufnahme in ein mindestens einmal jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis erteilt, das Auskunft über die einzelnen Zuwendungsempfänger, die geförderten Vorhaben beziehungsweise Projekte, für die die Zuwendungen gewährt wurden, sowie die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
 
g)
Die Zuwendungsempfänger werden verpflichtet, an der Evaluation des geförderten Vorhabens auch dann mitzuwirken, wenn das Vorhaben bereits beendet ist.
 
h)
Die Zuwendungsempfänger beziehungsweise Vertragspartner werden zur Durchführung von Maßnahmen zur Publizität verpflichtet. Sie weisen gemäß den Vorgaben von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 in allen öffentlichen Verlautbarungen, Teilnehmerunterlagen sowie vorhabensbezogenem Schriftverkehr deutlich auf die Förderung durch die Europäische Union, den ESF und den Freistaat Sachsen hin. Es wird empfohlen, die unter www.sab.sachsen.de kostenfrei erhältlichen Gestaltungsvorlagen einzusetzen, die alle geforderten Elemente enthalten.
 
i)
Wird die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 als „De-minimis“ Beihilfe gewährt, erfolgt sie unter Anwendung des in der Verordnung dargelegten Verfahrens:
Vor der Gewährung einer „De-minimis“-Beihilfe haben die Zuwendungsempfänger schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede „De-minimis“-Beihilfe anzugeben, die sie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten haben.
Nachdem die Bewilligungsstelle geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der „De-minimis“-Beihilfen, den die Zuwendungsempfänger in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren erhalten haben, den Höchstbetrag von 200 000 EUR oder 100 000 EUR nicht überschreitet, teilt sie den Zuwendungsempfängern schriftlich die Höhe der „De-minimis“-Beihilfe, ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, mit und setzt die Zuwendungsempfänger unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine „De-minimis“-Beihilfe handelt.
Die „De-minimis“-Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen für dieselben förderfähigen Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Gruppenfreistellungsverordnung der Europäischen Kommission oder in einer von der Kommission verabschiedeten Entscheidung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde. Sie sind von den Zuwendungsempfängern daher bei der Beantragung weiterer Zuwendungen für dieselben förderfähigen Aufwendungen anzugeben.
Die Bewilligungsstelle sammelt und registriert sämtliche mit der Anwendung dieser Richtlinie zusammenhängenden Informationen. Die Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind. Die Aufzeichnungen über die auf der Grundlage dieser Richtlinie gewährten „De-minimis“-Einzelbeihilfen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der Richtlinie gewährt wurde, aufzubewahren.
3.
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
 
a)
Die Auszahlungsanträge müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein.
 
b)
Die Schlussrate in Höhe von bis zu 10 Prozent der Zuwendung wird erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt. Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall auf die Einbehaltung einer Schlussrate verzichten; dies gilt insbesondere, wenn die Einbehaltung der Schlussrate für die Zuwendungsempfänger eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Durchführung des Vorhabens vorliegt.
4.
Verwendungsnachweisverfahren
 
a)
Die Zwischennachweise und Verwendungsnachweise müssen die von der Bewilligungsstelle vorgegebenen notwendigen Angaben enthalten und nach der von der Bewilligungsstelle vorgegebenen Struktur und Form aufgebaut sein. Die Verwendungsnachweise müssen den Anforderungen entsprechend Nummer 6 der ANBest-P entsprechen; die Möglichkeit des einfachen Verwendungsnachweises nach Nummer 6.6 der ANBest-P ist ausgeschlossen. Abweichend von Nummer 6.2 der ANBest-K ist der einfache Verwendungsnachweis nicht zugelassen.
 
b)
In Abänderung zu Nummer 6.1 der ANBest-P wird bestimmt, dass der Zwischennachweis zum Jahresende mit dem ersten Auszahlungsantrag im Folgejahr oder binnen 4 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres und der Verwendungsnachweis zum Vorhabensende innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsstelle einzureichen ist.
5.
Sonstige Verfahrensvorschriften
 
a)
Die auf Grund dieser Richtlinie gewährten Einzelbeihilfen müssen gemäß Artikel 3 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung den Vorgaben der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung genügen sowie einen ausdrücklichen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung unter Angabe der einschlägigen Bestimmungen, des Titels dieser Verordnung sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.
 
b)
Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie dürfen nicht gewährt werden, wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt und durch das Zusammentreffen mit anderen nach der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung freigestellten Beihilfen, „De-minimis“-Beihilfen oder anderen Fördermitteln der Europäischen Gemeinschaft für die selben beihilfefähigen Kosten, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung festgelegte jeweilige Beihilfehöchstintensität oder der dort festgelegte Beihilfehöchstbetrag überschritten wird.
 
c)
Zuwendungen, die staatliche Beihilfen sind, dürfen nicht für Vorhaben bewilligt werden, die der Antragsteller auch ohne die Zuwendung in gleicher oder im Wesentlichen vergleichbarer Art und Weise durchführen würde (fehlender Anreizeffekt der Zuwendung).
 
d)
Eine Zuwendung an ein kleines oder mittleres Unter-nehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gilt als eine Zuwendung mit Anreizeffekt, wenn das KMU den Zuwendungsantrag vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.
 
e)
Ob eine Zuwendung an ein Großunternehmen einen Anreizeffekt entfaltet, ist gemäß Anhang I der Verord-nung (EG) Nr. 800/2008 zu beurteilen.
 
f)
Frauen und Männer sowie Mädchen und Jungen haben auf der Grundlage des Rechts auf Gleichbehandlung den gleichen Zugang zu den Programmen und Vorhaben. Alle Vorhaben sind so zu realisieren, dass die chancengleiche Teilhabe von Frauen und Männern sowie Mädchen und Jungen zur Umsetzung der Chancengleichheitsziele des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 bis 2013 gesichert wird. Die Förderung soll insbesondere auch dazu beitragen, dass Frauen und Männer sowie Mädchen und Jungen die gleichen Chancen für existenzsichernde Arbeit am Arbeitsmarkt erhalten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessert wird und geschlechtsstereotype Berufs- und Karrieremuster überwunden werden.
 
g)
In Umsetzung von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und Querschnittsziel 5 des Operationellen Programms des Freistaates Sachsen für den Europäischen Sozialfonds in der Förderperiode 2007 bis 2013 ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass sich die zu fördernden Vorhaben am Prinzip der Nachhaltigkeit im Sinne einer langfristig ausgewogenen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Entwicklung orientieren.

Teil 2:
Besonderer Teil

A.
Vorhaben zur Verbesserung des Schulerfolgs

I.
Projektbereich A1:
Komplexe schul- oder schulartübergreifende Vorhaben mit Kooperationspartnern
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden komplexe schul- oder schulartübergreifende Projekte mit Kooperationspartnern zur Verbesserung des Schulerfolgs, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination sowie der wissenschaftlichen Begleitung. Vorrangig werden Projekte mit folgenden Zielsetzungen gefördert:

Projekte zur Entwicklung von Problemlösekompetenzen und Kreativitätsentwicklung,
Projekte zur Förderung von Lernmotivation, Lernpotenzial und Lernbereitschaft.

Das Staatsministerium für Kultus kann Ideenwettbewerbe durchführen.

2.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmergruppe eines Projektes soll sich aus mindestens 50 Schülern von mindestens drei Schulen zusammensetzen. Es soll sich dabei um Schulen aus mindestens zwei Schularten handeln. Die Schüler sollen unterschiedlichen Klassen- und Jahrgangsstufen angehören. Die Projekte haben einen künstlerischen, kulturellen oder handwerklichen Charakter. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 können im begründeten Einzelfall an den Maßnahmen teilnehmen, wenn eine Schulverweigerung droht. Der Projektträger erstellt im Rahmen des benannten Zuwendungszwecks eine Konzeption zu konkreten Zielstellungen, Durchführungsmodalitäten und Projektdauer.

II.
Projektbereich A2:
Schülercamps
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte

zur Entwicklung von Selbst- und Sozialkompetenz,
zur Entwicklung von Teamfähigkeit und Verantwortungsbereitschaft in gesellschaftspolitischen, kulturellen oder interkulturellen Zusammenhängen,
zur individuellen Förderung und zur Erhöhung der Lernmotivation, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination sowie der wissenschaftlichen Begleitung. Die Projekte finden außerhalb der Schule statt und wirken auf die Beseitigung individueller Defizite der Schüler hin, um für die Teilnehmer die Gefahr einer Verzögerung ihrer Schullaufbahn zu verringern.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmergruppe eines Projektes soll sich aus mindestens 10 Schülern aus mindestens zwei Schularten zusammensetzen. Schüler der Klassenstufen 5 und 6 können im begründeten Einzelfall an den Maßnahmen teilnehmen, wenn eine Schulverweigerung droht.

III.
Projektbereich A3:
Ferienakademien
1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere:

a)
Tagungen oder Workshops für Schüler zur Förderung individueller Lern- und Leistungspotentiale, einschließlich Maßnahmen zur Projektentwicklung und -koordination. Durch die schulübergreifenden Maßnahmen werden Fach- oder Methodenkompetenzen im mathematisch-naturwissenschaftlichen, sprachlichen, gesellschaftswissenschaftlichen, künstlerischen, musischen Bereich oder in den Bereichen Informatik und Technik vertieft.
b)
Tagungen oder Workshops mit transnationaler Ausrichtung für Schüler. Sie haben in der Regel einen sprachlichen Schwerpunkt oder vertiefen das Wissen zur Europäischen Union.
2.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Veranstaltung dauert mindestens zwei Tage.
Die Teilnehmergruppe eines Projektes soll sich aus mindestens 12 Schülern verschiedener Schulen und in der Regel aus unterschiedlichen Regionen zusammensetzen.

Bei transnationalen Projekten soll sich die Teilnehmergruppe aus mindestens 20 Schülern zusammensetzen, davon mindestens 10 Schüler aus Sachsen. Die Projekte müssen mit mindestens einem Partner aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat gemeinsam durchgeführt werden. Die entsprechenden Behörden der Mitgliedsstaaten sind zu beteiligen. Die Partner gestalten die transnationalen Projekte gemeinsam. In einer schriftlichen Partnerschaftsvereinbarung sind die konkreten Ziele und Inhalte festzulegen.

IV.
Projektbereich A4:
Vorhaben zur Erhöhung der Quote von Schülern, die einen Abschluss erreichen
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die einer Abschlussgefährdung, vorrangig bei Schülern im Hauptschulbildungsgang, entgegenwirken, insbesondere indem durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen Umfeld ein anderer Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnet wird. Die Projekte wirken sowohl auf eine Verbesserung der Berufswahlkompetenz als auch der Ausbildungsfähigkeit der Schüler hin. Das Staatsministerium für Kultus kann Ideenwettbewerbe durch-führen.

2.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Projekte werden in Kooperation mit einer oder mehreren Schulen durchgeführt.
b)
Bei Projekten, die den Schülern durch verstärktes Tätigwerden an Praxislernorten in einem realen beruflichen Umfeld einen anderen Zugang zum Lernen und Arbeiten eröffnen, werden die Schüler zu festgelegten Zeiten im realen beruflichen Umfeld in mindestens zwei Berufsbereiche eingeführt. Die Projekte werden in Kooperation mit Mittelschulen oder mit Förderschulen für Erziehungshilfe und Lernförderung durchgeführt. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Praxislernorten und gegebenenfalls Einrichtungen der Jugendhilfe wird angestrebt. Die Zusammenarbeit soll durch Kooperationsvereinbarungen, die der Projektträger bereits vor Projektbeginn abschließt, festgelegt werden.
V.
Projektbereich A5:
Weitere, internationale Schulabschlüsse
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die Schülern an allgemeinbildenden Gymnasien neben der schulgesetzlichen Verpflichtung, das Abitur anzubieten, den Erwerb eines internationalen Schulabschlusses ermöglichen. Es werden auch die wissenschaftliche Begleitung sowie die für die Projektdurchführung und Prüfungsabnahme notwendigen zusätzlichen Fortbildungen der Lehrkräfte, die dafür anfallenden Reisekosten für die Lehrkräfte und die Gebühren der Organisationen, die für die Anerkennung von Schulen mit internationalem Abschluss zuständig sind, gefördert.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Schulfördervereine oder Schulträger allgemeinbildender Gymnasien und entsprechender Gymnasien in freier Trägerschaft.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmergruppe eines Projektes muss sich aus mindestens fünf Schülern einer Schule zusammensetzen.

4.
Verfahrensvorschriften

Schulfördervereine sind nur im Einvernehmen mit dem Schulträger antragsberechtigt.

VI.
Projektbereich A6:
Vorhaben zur Unterstützung des Qualitätsmanagements an Ersatzschulen
1.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte mit dem Ziel, die systematische Unterrichtsentwicklung durch ein schulisches Qualitätsmanagement voranzubringen und dadurch Schülerleistungen zu verbessern. Zugleich soll die Zahl der Schüler ohne Abschluss weiter verringert werden. Dafür sollen durch interne Evaluation Lehr- und Lernprozesse kontinuierlich verbessert und die Lernwirksamkeit des Unterrichts erhöht werden.

2.
Zuwendungsvoraussetzung

Das Projekt kann an allgemeinbildenden und berufsbildenden Ersatzschulen sowie an Schulen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft durchgeführt werden. Aktivitäten im Projekt können die Klassenstufen fünf bis dreizehn umfassen.
Die Lehrer können eine projektbezogene Qualifizierung absolvieren. Unter der Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit können Angebote vom privaten Bildungsmarkt oder aus dem sächsischen Bildungssystem genutzt werden.

3.
Verfahrensvorschriften

Sofern der Antragsteller nicht der Schulträger ist, ist dieser nur im Einvernehmen mit dem entsprechenden Schulträger antragsberechtigt.
Die Ergebnisse des Arbeitsprozesses sowie des Projektes müssen durch Tätigkeitsnachweise und Sachberichte dokumentiert werden.
Die Projektträger werden auf der Grundlage einer öffentlichen Bekanntmachung zur Antragsstellung aufgefordert.

B.
Vorhaben zur Berufs- und Studienorientierung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Vorhabensbereiches sind folgende Projekte förderfähig:
Projekte zur Berufs- und Studienorientierung, einschließlich koordinierender Aufgaben, die zur Verbesserung der Berufs- und Studienwahlkompetenz sowie der Ausbildungsfähigkeit der Schüler beitragen. Die Projekte sollen eine Orientierung auf arbeitsmarktrelevante Berufsbilder und Studiengänge geben und damit auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Vorrangig werden Projekte mit folgender Schwerpunktsetzung gefördert:

1.
Aufbau und Begleitung langfristiger, nachhaltiger Kooperationsbeziehungen zwischen Schulen und Hochschulen oder Unternehmen, einschließlich der gemeinsamen Entwicklung und Implementierung von Strukturen, die der Berufs- und Studienorientierung dienen,
2.
Strukturierung und Systematisierung des mehrjährigen Berufs- und Studienorientierungsprozesses durch Umsetzung und Begleitung der flächendeckenden Einführung und Anwendung des Berufswahlpasses,
3.
Aufbau und Begleitung langfristiger, nachhaltiger Kooperationsbeziehungen zwischen allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen, auch unter Einbeziehung von Unternehmen,
4.
Projekte für Schüler der Vorabgangsklassen zur erweiterten vertieften Berufsberatung durch den zuständigen Berufsberater in Abstimmung mit dem Beratungslehrer der jeweiligen Schule und in Kooperation mit einem Bildungsträger einschließlich Kompetenztests (Berufsorientierung in Betrieben und Praktikanten in Ausbildung – BOB & PIA),
5.
Projekte zur Studienorientierung von Abiturienten insbesondere zur Erhöhung der Zahl der Studienanfänger in technischen, ingenieur- und naturwissenschaftlichen Studiengängen sowie in Lehramtsstudiengängen,
6.
Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Nutzbarkeit von Angeboten zur Berufsorientierung sowie zur Multiplikation von erfolgreichen Beispielen,
7.
Maßnahmen zur Koordination der Akteure und Angebote der Berufsorientierung sowie zum modellhaften Aufbau und zur Stärkung von Netzwerken, insbesondere mit folgenden Inhalten:
 
Erschließung von Synergieeffekten durch Bündelung und Koordinierung verschiedener Aktivitäten,
 
Hinwirken auf die Verringerung von Fehlentscheidungen bei der Berufs- und Studienwahl von Schülern durch Vermittlung von realistischen Vorstellungen von Berufsbildern und Kenntnissen des wirtschaftlichen Bedarfs von Unternehmen sowie ihrer Anforderungen an Mitarbeiter,
 
Erhöhung der Motivation der Schüler für unternehmerisches und selbstverantwortliches Handeln,
 
Verbesserung und Intensivierung von Beratungsleistungen der Berufs- und Studienorientierung in qualitativer und quantitativer Hinsicht,
 
Abbau geschlechtsspezifischer Vorbehalte,
8.
Entwicklung und Umsetzung eines umfassenden Konzepts für die Elternbildung durch arbeitsmarktbezogene Informationen in verschiedenen Berufsbereichen, das zur Vorbereitung von sozial benachteiligten Jugendlichen auf den Arbeitsmarkt führen soll, sowie Bildungsmaßnahmen zur praxisrelevanten Orientierung der Eltern im Hinblick auf Berufsfindung, Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit ihrer Kinder. Diese Bildungsmaßnahmen sollen unter anderem
 
die Beratung der Eltern zum Erkennen von Fähigkeiten, Lerntyp und Persönlichkeit ihrer Kinder,
 
die Stärkung der Lernmotivation, kompetente Unterstützung der Berufswahl und damit Hilfe für die Integration in den Arbeitsmarkt,
 
die Vermittlung von aktiven Begegnungen und Partnerschaften mit Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen umfassen,
9.
Projekte mit praxisorientierten Schüleraktivitäten im naturwissenschaftlich-technischen und sprachlichen Bereich zur Entwicklung beruflicher Basisqualifikationen und Grundkompetenzen,
10.
Entwicklung und Durchführung von sonstigen innovativen Projekten zur Berufs- und Studienorientierung, auch unter Einbeziehung von Unternehmen, die über die bestehenden Angebote der Bundesagentur für Arbeit und der Schulen hinausgehen,
11.
Projekte, die die Entwicklung, Betreuung und finanzielle Abwicklung kleinerer Projekte einer Schule zur Berufs- und Studienorientierung zum Gegenstand haben. Zur Umsetzung dieser Projekte kann durch das Staatsministerium für Kultus und Sport ein Ideenwettbewerb durchgeführt werden.
II.
Zuwendungsvoraussetzungen
1.
Die Projekte zur erweiterten vertieften Berufsberatung (Teil 2, B. I. 4.) haben mindestens folgende Bestandteile:
 
Berufswahltest Stärken-Schwächenanalyse,
 
Erarbeitung der Berufswunschliste,
 
Kompetenzfeststellungsverfahren beim Bildungsträger durch Auswertung des Berufswahltests und zweitägige praktische Arbeitsprobe am Praxislernort in einem Berufsbereich.
 
Die Schüler erhalten vom Bildungsträger ein Zertifikat über das Ergebnis des Kompetenzfeststellungsverfahrens. Die Schüler werden während der Projektlaufzeit vom zuständigen Berufsberater in Abstimmung mit dem Träger und dem Beratungslehrer betreut.
2.
Die Maßnahmen zur Koordination der Akteure und Angebote der Berufsorientierung (Teil 2, B. I. 7.) müssen ein verbindliches Engagement von Unternehmen und Unternehmensverbänden integrieren.
3.
Für Bildungsmaßnahmen zur praxisrelevanten Orientierung der Eltern im Hinblick auf Berufsfindung, Berufsausbildung und spätere Erwerbstätigkeit ihrer Kinder (Teil 2, B. I. 8.), ist ein Konzept zur Elternbildung in Bezug auf arbeitsmarktbezogene Informationen in verschiedenen Berufsbereichen vorzulegen. Das Angebot soll auf sozial benachteiligte Familien und auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Personen ausgerichtet sein.
4.
Die Förderung der Durchführung von sonstigen innovativen Berufs- und Studienorientierungsprojekten (Teil 2, B. I. 10.) ist in der Regel an eine Mitwirkungserklärung der beteiligten Schulen gebunden, aus der hervorgeht, wie sich das Projekt in die Konzeption der Schulen zur Berufs- und Studienorientierung einfügt. Die Projekte sollen insbesondere den wirtschaftlichen Bedarf an Fachkräften im ingenieurtechnischen und naturwissenschaftlichen Bereich sowie in technischen Berufen berücksichtigen und auf die Entwicklung des unternehmerischen Denkens gerichtet sein.

C.
Vorhaben zur Berufseinstiegsbegleitung

I.
Zuwendungszweck

Förderfähig sind Maßnahmen zur individuellen Begleitung und Unterstützung förderungsbedürftiger Jugendlicher durch Berufseinstiegsbegleiter, um die Eingliederung der Jugendlichen in eine Berufsausbildung zu erreichen. Die Berufseinstiegsbegleitung kann insbesondere dazu beitragen, die Chancen der Schüler auf einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung deutlich zu verbessern und diese zu stabilisieren. Durch die Maßnahmen sollen die Schüler einen Abschluss einer allgemeinbildenden Schule erreichen. Die Schüler werden bei der Berufsorientierung und Berufswahl unterstützt und können bei der Ausbildungsplatzsuche, beim Übergang in eine Ausbildung und der Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses unterstützt werden.

II.
Zuwendungsvoraussetzung

Teilnehmer an dem Projekt können ausschließlich Schüler allgemeinbildender Schulen oder einer allgemeinbildenden Förderschule sein, die einen Hauptschulabschluss anstreben und beim Übergang in eine Berufsausbildung einer besonderen Unterstützung bedürfen. Schüler, die einen Abschluss im Förderschwerpunkt Lernen oder im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anstreben, können ebenfalls einbezogen werden, sofern eine berufliche Ausbildung angestrebt wird und mit Unterstützung durch die Berufseinstiegsbegleitung erreichbar erscheint. Das Projekt beginnt mit der Vorabgangsklasse und kann bis zu zwei Jahre nach dem Verlassen der allgemeinbildenden Schule dauern. Die Fähigkeiten des Schülers müssen erwarten lassen, dass das Ziel der Maßnahme erreichbar ist.
Basis für die Auswahl und weitere Betreuung der Schüler ist eine Potenzialanalyse. Soweit eine solche Potenzialanalyse bereits durchgeführt wurde, ist diese zu verwenden.
Die Berufseinstiegsbegleitung kann weitere Bestandteile umfassen, insbesondere die Zusammenarbeit mit den Eltern der Teilnehmer und den Ausbildungsbetrieben.

D.
Vorhaben zur Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte,

1.
die auf die Alphabetisierung von funktionalen Analphabeten mit dem Ziel der Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit der Teilnehmer, ihrer möglichen Eingliederung in das Erwerbsleben und ihrer besseren sozialen Integration ausgerichtet sind und
2.
Projekte zur Koordination und Information der Akteure und zur qualitativen Verbesserung der Angebote einschließlich deren wissenschaftlichen Begleitung.
II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger von Bildungseinrichtungen, die nicht nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz – WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, und § 2 Nr. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung der Weiterbildung (Weiterbildungsförderungsverordnung – WbFöVO) vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), anerkannt sind.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Projekte werden in Teilzeitkursen einschließlich sozialpädagogischer Betreuung angeboten. Die Projektbeschreibung muss Angaben zu nachstehenden Punkten enthalten:

Zeitraum der Maßnahme, Stundenumfang der Kurse, didaktisch-pädagogisches Konzept einschließlich eines inhaltlich und zeitlich gegliederten sowie auf den Lehrkräfteeinsatz bezogenen Lehrprogramms, regionaler Bezug, Praxisanbindung,
inhaltliche Ausrichtung der Alphabetisierungsmaßnahmen und auf die Bedürfnisse und Niveaus der Kursteilnehmer abgestimmtes methodisch-didaktisches Vorgehen. Dazu ist die Feststellung der individuellen Zugangsvoraussetzungen und des Leistungsstandes erforderlich,
sozialpädagogische Betreuung der Teilnehmer, in verringertem Umfang auch nach Abschluss der Kurse,
Gewährleistung der sächlichen Voraussetzungen für einen geordneten Unterrichtsbetrieb,
Teilnehmeranzahl pro Gruppe (in der Regel mindestens 6 und höchstens 8 Teilnehmer),
Nachhaltigkeit des Projekts, die durch Praxisanteile, den Nachweis des Kompetenzzuwachses der Teilnehmer, durch konkrete Kooperationsvorhaben mit Partnern, wie dem Träger der Grundsicherung, der Bundesagentur für Arbeit, den Sozialen Diensten und betrieblichen Partnern, zu erreichen ist. Der Projektträger hat am Ende des Kurses neben dem Sachbericht eine Projektevaluation, die auch Angaben zum Erfolg einzelner Teilnehmer im Kurs und zu ihren Aussichten auf Verbesserung ihrer Arbeitssituation enthalten muss, zu erstellen und dem Sächsischen Bildungsinstitut innerhalb eines halben Jahres nach Beendigung des Kurses vorzulegen.
IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 100 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

E.
Vorhaben, die Auslandspraktika für Berufsfachschüler zum Gegenstand haben

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die mehrmonatige Auslandspraktika für Berufsfachschüler, die sich in der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten, Assistenten für Hotelmanagement oder zum Internationalen Touristikassistenten befinden, zum Gegenstand haben. Die Praktika können in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, in der Russischen Föderation oder einem anderen osteuropäischen Drittland durchgeführt werden. Mit den Auslandspraktika sollen die Einstellungschancen der Berufsfachschüler auf dem ersten Arbeitsmarkt gesteigert werden.

II.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Träger öffentlicher Schulen und Schulen in freier Trägerschaft oder Schulfördervereine.

III.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Praktika werden in der Regel in europäischen Ländern durchgeführt, in denen die erste, zweite oder dritte Fremdsprache der Ausbildung der Berufsfachschüler als Muttersprache gesprochen wird. Sofern Russisch oder eine andere osteuropäische Sprache die zweite oder dritte Fremdsprache der Ausbildung ist, können auch Auslandspraktika in der Russischen Föderation oder dem jeweiligen osteuropäischen Drittland durchgeführt werden.
Die Praktika müssen inhaltlich so ausgestaltet sein, dass sie den Teilnehmern Sicherheit im Gebrauch der Fremdsprache in Beruf und Alltag und ausreichende Kenntnisse zu der Wirtschaft, Politik und Kultur des Gastlandes vermitteln. Dadurch soll der nahtlose Übergang in eine der Ausbildung entsprechende Beschäftigung unterstützt werden.
In der Projektbeschreibung sind der Inhalt und die Dauer des Auslandspraktikums darzustellen. Der Projektbeschreibung sind Angaben zu den Praktikumseinrichtungen beizufügen.

IV.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Förderfähig sind:

Reisekosten: beleghaft nachweisbare Ausgaben für Hin- und Rückfahrt zum Praktikumsort unter Nutzung wirtschaftlich günstigster Transportmöglichkeiten,
Unterbringung: beleghaft nachweisbare Ausgaben bis zu einer Höhe von 500 EUR pro Monat und anteilig für angefangene Monate,
Auslandstagegeld nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische AuslandsreisekostenverordnungSächsARKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 61), in der jeweils geltenden Fassung: bis zu einer Höhe von 175 EUR pro Woche,
Fahrtkosten zwischen Unterkunft und Arbeitsort: beleghaft nachweisbare Kosten bis zu einer Höhe von 50 EUR pro Monat und anteilig für angefangene Monate,
sächliche Verwaltungsausgaben der Schule für die Betreuung der Schüler im Auslandspraktikum: beleghaft nachweisbar bis zu 250 EUR pro Klasse.

Die Höchstdauer der Förderung beträgt in der Regel:

20 Wochen für Schüler in der Ausbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten und zum Assistenten für Hotelmanagement,
10 Wochen für Schüler in der Ausbildung zum Internationalen Touristikassistenten.

F.
Vorhaben zur Vermittlung von Zusatzqualifikationen für Berufsfachschüler

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Projekte, die Berufsfachschülern während ihrer vollzeitschulischen beruflichen Ausbildung außerhalb des Lehrplanes zusätzliche Qualifikationen vermitteln, die für den Arbeitsmarkt so relevant sind, dass die Vermittlungschancen in eine Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt erhöht werden. Schwerpunkte dieser Zusatzqualifikationen sind die Bereiche berufsbezogene Kommunikation, Mediennutzung, Fremdsprachen und interkulturelle Kompetenz.
Diese Projekte können auch schulübergreifend durchgeführt werden.

II.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Mindestteilnehmerzahl pro Maßnahme beträgt in der Regel 14 Schüler.
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, wie die Schüler aufgrund der Projekte, die inhaltlich die Erfordernisse des Arbeitsmarktes in der jeweiligen Berufssparte beachten müssen, eine Erweiterung ihrer arbeitsmarktrelevanten Fähigkeiten, insbesondere auf den Gebieten der berufsbezogenen Kommunikation, Mediennutzung, Fremdsprachen und interkulturellen Kompetenz, erfahren.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Pro Maßnahme werden in der Regel höchstens 160 Unterrichtsstunden gefördert.
Die Förderung des Erwerbs einer Fahrerlaubnis ist ausgeschlossen.
Förderfähig sind Honorarkosten für Dozenten, die Zusatzausbildungen durchführen.

G.
Vorhaben zur Vermittlung von Sprachkenntnissen in Tschechisch oder Polnisch und zur Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Gefördert werden insbesondere Sprachkurse mit interkultureller Fortbildung, die Grund- und Mittelschullehrern außerhalb der schulgesetzlichen Fortbildungsverpflichtung des Freistaates Sachsen Sprachkenntnisse in Polnisch oder Tschechisch und eine Verbesserung der interkulturellen Kompetenzen in Bezug auf die beiden Nachbarländer vermitteln. Lehrer sollen befähigt werden, in Polnisch- und Tschechisch-Arbeitsgemeinschaften den Schülern ein sprachliches und interkulturelles Niveau zu vermitteln, das es ihnen ermöglicht, nach ihrer beruflichen Ausbildung in der Grenzregion beruflich tätig zu werden.
Die Sprachkurse mit interkultureller Fortbildung müssen folgenden Anforderungen genügen:

Erwerb der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für die Teilnehmer nebst interkultureller Kompetenz unter Einbeziehung von Sprachaufenthalten im Ausland,
Einsatz von Muttersprachlern mit einer angemessenen methodisch-didaktischen Ausbildung für die Erwachsenenfortbildung auch im Hinblick auf die Vermittlung interkultureller Kompetenz mit Nachweis der Qualifikation und Referenzen,
Teilnehmerzahl 10 bis 20 Personen pro Kurs.
II.
Verfahren

Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage einer Dienstleistungsvereinbarung. Sie werden im Rahmen der Verfahren, die das öffentliche Auftragswesen betreffen, durchgeführt.

H.
Vorhaben zur berufsbegleitenden Qualifizierung im Bereich der Kindertagesbetreuung

I.
Zuwendungszweck, Gegenstand der Förderung

Im Bereich der Kindertagesbetreuung werden Vorhaben der berufsbegleitenden Qualifizierung insbesondere in folgenden Teilbereichen gefördert:

1.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften zum Bildungsauftrag in Kindertageseinrichtungen nach dem Curriculum zur Umsetzung des Bildungsauftrages in Kindertageseinrichtungen im Freistaat Sachsen, Veröffentlichung des Landesjugendamtes Chemnitz, August 2004,
2.
berufsbegleitende Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben in Kindertageseinrichtungen nach der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776,1787),
3.
heilpädagogische Zusatzqualifikation nach den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung ( HPZ-2003) vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776,1787),
4.
berufsbegleitende Qualifizierung von pädagogischen Fachkräften für die Anleitung und Betreuung von Praktikanten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflegestellen auf der Grundlage der Gemeinsamen Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung der Fortbildung von Fachkräften für die fachliche Anleitung und Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe vom 5. Dezember 2008 (SächsABl. S. 1783), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776,1786),
5.
berufsbegleitende Qualifizierung von Kindertagespflegepersonen nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstitutes (DJI) „Qualifizierung in der Kindertagespflege“, 2. Auflage 2008 (ISBN 978-3-7800-5246-9). Ergänzend zu dem DJI-Curriculum können Kenntnisse zur Existenzgründung insbesondere zu den Themen Persönlichkeit, Selbstständigkeit, Marketing und Marktanalyse, Finanzbedarf und Finanzierung sowie Inhalt und Erstellung einer Unternehmenskonzeption vermittelt werden.
II.
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Teilnehmer an den zu fördernden Vorhaben oder die durch die Durchführung begünstigten Personen müssen Unternehmer oder pädagogische Fachkräfte aus Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen sein.

Die Beschäftigten müssen einem Unternehmen der folgenden Gruppen zugeordnet werden können:

Kleinstunternehmen oder kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler gemäß der Empfehlung der Kommission betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nummer L 124, S. 36), in der jeweils geltenden Fassung,
Unternehmen mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern), einschließlich Mitarbeitern aus unselbstständigen Niederlassungen; rechtlich selbstständige Unternehmen innerhalb eines Unternehmensverbundes mit weniger als 500 beschäftigten Personen (Mitarbeitern) im Unternehmen.

Mitarbeiter öffentlicher Einrichtungen sowie Mitarbeiter von Einrichtungen, bei denen die öffentliche Hand die Kapitalmehrheit hat, kommen als Endbegünstigte nicht in Betracht.

III.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Es werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben bezuschusst.

Teil 3:
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 13. Juni 2012 in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Am 13. Juni 2012 tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von aus dem Europäischen Sozialfonds mitfinanzierten Projekten im Geschäftsbereich des SMK (SMK-ESF-Richtlinie) vom 10. August 2007, geändert durch die Richtlinie vom 24. Februar 2009 (SächsABl. S. 511), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1776,1780), außer Kraft.

Dresden, den 13. Juni 2012

Sächsisches Staatsministerium für Kultus
Herbert Wolff
Staatssekretär