Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung von Förderrichtlinien

Vom 11. Juli 2012

Teil A
Änderung von Förderrichtlinien

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der naturnahen Waldbewirtschaftung, forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse und des Naturschutzes im Wald im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Wald und Forstwirtschaft – RL WuF/2007) vom 18. September 2007 (SächsABl. S. 1449), zuletzt geändert durch Ziffer I der Förderrichtlinie vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I.2 Buchst. d wird folgender Buchstabe e angefügt:
 
„(e)
Nummer 1.1 Buchst. b findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV-SäHO zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.“
2.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer A.6 wird gestrichen.
 
b)
Nummer B.6 wird gestrichen.
 
c)
Nummer D.2.1.5 wird gestrichen.
 
d)
Nummer D.2.2.5 wird gestrichen.
 
e)
Nummer D.2.3.5 wird gestrichen.
 
f)
Nummer D.2.4.5 wird gestrichen.
3.
Ziffer III.1 wird wie folgt gefasst:
„Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Vorhaben nach Nummer B der Richtlinie gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Vorhaben nach den Nummern D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens.
Für Vorhaben nach Nummer C gilt der vorzeitige Vorhabensbeginn bis zum 1. Januar des geplanten Ausführungsjahres mit der rechtzeitigen Antragstellung gemäß Nummer III.2 Absatz 7 als genehmigt. Die Ausführung des Vorhabens steht einer eventuellen späteren Förderung nicht entgegen. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Aus dem vorzeitigen förderunschädlichen Beginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen förderunschädlichen Beginn stellt keine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG auf Erlass eines Zuwendungsbescheids dar. Eine spätere Förderung erfolgt nach der geltenden Richtlinie.“
4.
Ziffer III.3 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.“
5.
Ziffer III.5 wird gestrichen.
6.
Ziffer III.7 Sätze 1 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„Die Auszahlung erfolgt nur auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Vorhaben verwendet werden. Der Auszahlungsantrag wird durch die Vorlage des Verwendungsnachweises mit den dazu geforderten Unterlagen gestellt. Bei Vorhaben nach Nummern A, B und D sind nur die im Rahmen des Vorhabens entstandenen Ausgaben für Sach- und/oder Dienstleistungen Dritter zuwendungsfähig. Die Ausgaben sind mit Originalrechnungen und Zahlungsnachweisen zu belegen. Als Zahlungsnachweise werden folgende Belege durch die Bewilligungsstelle anerkannt:“
7.
Ziffer III.15 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.“
8.
Als Anlage zur Richtlinie werden die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen angefügt.

II.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung von flächenbezogenen Agrarumweltmaßnahmen und der ökologischen Waldmehrung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Agrarumweltmaßnahmen und Waldmehrung – RL AuW/2007) vom 13. November 2007 (SächsABl. S. 1694, 2008 S. 228), zuletzt geändert durch die Ziffer II der Förderrichtlinie vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479, 1481), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), wird wie folgt geändert:

1.
Teil A Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
ln Buchstabe c wird das Satzzeichen „Punkt“ durch das Satzzeichen „Komma“ ersetzt.
 
 
bb)
ln Buchstabe g wird nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 76 S. 28),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom 27. April 2011 (ABl. L 108, S. 24), in der jeweils geltenden Fassung,“ eingefügt.
 
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Für Neubewilligungen besteht ein Zahlungsvorbehalt in Abhängigkeit von den zur Verfügung stehenden EU-Mitteln sowie den dazu notwendigen Komplementärmitteln.“
 
c)
Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Unabhängig davon sind die Verpflichtungen über den gesamten Verpflichtungszeitraum einzuhalten, um Rückforderungen zu vermeiden.“
2.
Teil A Nr. 4.3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4.3.10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
ln Buchstabe b wird vor dem Wort „Beräumung“ das Wort „Ordnungsgemäße“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe e wird nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
 
b)
Nummer 4.3.11 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
ln Buchstabe b wird vor dem Wort „Beräumung“ das Wort „Ordnungsgemäße“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe d Doppelbuchstaben aa und bb wird jeweils nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
 
c)
Nummer 4.3.12 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe a wird nach dem Wort „jeweiliger“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
 
d)
Nummer 4.3.13 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
ln Buchstabe b wird vor dem Wort „Beräumung“ das Wort „Ordnungsgemäße“ eingefügt.
 
 
bb)
In Buchstabe d wird nach dem Wort „einschließlich“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
 
e)
In Nummer 4.3.14 Buchstabe g und Nummer 4.3.15 Buchstabe c werden die Wörter „gemäß Formblatt“ durch die Wörter „ausschließlich per Antrags-CD“ ersetzt.
 
f)
ln Nummer 4.3.16 Buchst. c wird nach dem Wort „mit“ das Wort „ordnungsgemäßer“ eingefügt.
3.
In Teil A Nr. 7.1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Bei Abweichung vom Antragstermin, der auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, sowie bei verspäteter und verfristeter Einreichung gilt Artikel 8 Abs. 3 S. 1 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011.“
4.
Teil A Nr. 7.2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Folgende Verpflichtungszeiträume sind verbindlich:
Verpflichtungszeiträume
Neuantragsteller Strich Verpflichtungszeitraum
Neuantragsteller 2007 Verpflichtungszeitraum 7 Jahre,
Neuantragsteller 2008 Verpflichtungszeitraum 6 Jahre,
Neuantragsteller 2009 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2011 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2012 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre
und
Neuantragsteller 2013 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.“
 
b)
Satz 4 wird gestrichen.
 
c)
ln Satz 14 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2012“ ersetzt.
5.
Teil A Nr. 7.3 wird wie folgt gefasst:
 
„7.3
Ausnahme zum Bewilligungsverfahren und Anpassungsvorbehalt für Zuwendungen bei Maßnahmen des ökologischen Landbaues (Ö)
 
Bei den Maßnahmen nach Ö gilt folgende Ausnahmeregelung bezüglich der Festlegung der Verpflichtungszeiträume im Verfahren:
Verpflichtungszeiträume
Neuantragsteller Strich Verpflichtungszeitraum
Neuantragsteller 2007 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2012 bis 2013,
Neuantragsteller 2008 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
optionale Einräumung einer Verlängerung für 2013,
Neuantragsteller 2009 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2010 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2011 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre,
Neuantragsteller 2012 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre
und
Neuantragsteller 2013 Verpflichtungszeitraum 5 Jahre.“
6.
Teil B wird wie folgt geändert:
 
a)
ln Nummer 1.2 Buchst. g wird nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 76 S. 28),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 410/2011 vom 27. April 2011 (ABl. L 108, S.24), in der jeweils geltenden Fassung.“ eingefügt.
 
b)
Nummer 5.4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge mit einem Gesamtförderbetrag für die Bewilligung der Kulturbegründung unter 1 000 EUR sind nicht förderfähig.“
 
c)
Nummer 7.7 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.“

III.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Land- und Ernährungswirtschaft – RL LuE/2007) vom 9. Oktober 2007 (SächsABl. S. 1495), zuletzt geändert durch Ziffer III der Förderrichtlinie vom 27. September 2011 (SächsABl. S. 1479, 1510), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:
 
 
„(e)
Nummer 1.1 Buchst. b findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.“
 
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Zusätzlich gilt“ durch das Wort „Hinweis“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
 
 
„4.
Die Förderung der Fördergegenstände Teil A Nummer 2.1, 2.2, 2.3, 2.4, 2.5, 2.6, 2.7 und 2.9 dieser Richtlinie aus zusätzlichen Landesmitteln erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Diese Maßnahmen dürfen bis zur Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung nicht gefördert werden.“
 
d)
Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
 
 
„5.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Ziffer I Teil A wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 4.3 Buchstabe c wird gestrichen.
 
b)
Nummer 5.1 Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
Nummer 6.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Inanspruchnahme von anderen öffentlichen Mitteln für dieselben zuschussfähigen Ausgaben ist ausgeschlossen.“
 
d)
Nummer 6.5 wird gestrichen.
 
e)
In Nummer 7.1 Satz 3 werden die Wörter „dieser Daten ist vom Antragsteller zu bestätigen“ durch die Angabe „der Daten nach Satz 2 soll vom Antragsteller bestätigt werden“ ersetzt.
 
f)
Nummer 7.2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (z. B. Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
 
 
bb)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.“
 
g)
Nummer 7.3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Absatz 3 wird gestrichen.
 
 
bb)
Absatz 4 Satz 1 wird gestrichen.
 
h)
Nummer 7.4 wird gestrichen.
 
i)
Nummer 7.3 wird folgende Nummer 7.4 angefügt:
„Zu beachtende Vorschriften:
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.“
3.
Teil B wird aufgehoben.
4.
Als Anlage 2 zur Richtlinie werden die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen angefügt.

IV.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007) vom 2. Januar 2008 (SächsABl. S. 218), zuletzt geändert durch Richtlinie vom 29. September 2011 (SächsABl. S. 1511), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 1.2.3 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Nummer 1.2.1 Buchst. b 1. Halbsatz findet nur Anwendung, sofern die Bewilligungsbehörde im Einzelfall auf eine konkrete Regelung in der VwV zu § 44 SäHO in Bewilligungs- oder Zuwendungsbescheiden Bezug nimmt. Eine Bezugnahme kann nur erfolgen, sofern die zu beachtenden Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegenstehen.“
2.
In Nummer 6.1.4 Satz 3 werden nach den Wörtern „Standardkostensätzen nach Nummer 5.4.2“ die Wörter „sowie bei ELER-finanzierten Maßnahmen“ eingefügt.
3.
Nummer 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 7.1.6 Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
 
b)
Nach Nummer 7.2.2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die als Anlage zu dieser Richtlinie beigefügten Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen sind für Maßnahmen, die aus dem ELER finanziert werden, anstelle der Anlagen 2, 3 a, 5 a und 5 b der VwV zu § 44 SäHO unverändert in den Bescheid aufzunehmen.“
 
c)
Nummer 7.3 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Halbsatz 2 angefügt:
„sofern die zu beachtenden europarechtlichen Vorschriften und diese Richtlinie dem nicht entgegen stehen.“
 
d)
Nummer 7.4 wird folgende Nummer 7.5 angefügt:
 
 
„7.5
Zu beachtende Vorschriften
 
 
Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.“
4.
Als Anlage zur Richtlinie werden die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen angefügt.

V.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Integrierten Ländlichen Entwicklung im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung – RL ILE/2011) vom 29. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 761) wird wie folgt geändert:

1.
In Teil I Ziffer A.4.2 Absatz 2 wird nach der Angabe „A 1.3“ die Angabe „, A 1.4.1, A 1.4.4“ eingefügt.
2.
Teil I Ziffer D.4.3.7 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 werden die Angaben „€“ gestrichen.
 
b)
In Absatz 2 wird nach der Angabe „(2 TP + TB)]“ sowie der Angabe „360“ jeweils die Angabe „EUR“ eingefügt.
3.
In Teil I Ziffer F.3.2 wird in der Tabelle Zeile 3 Spalte 1 das Wort „Gemeinden“ gestrichen.
4.
Teil II Nummer 2.1.1.2 Buchst. c) wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe „34“ wird durch die Angabe „35“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe „4 Absatz 14 des Gesetze vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)“ wird durch die Angabe „3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714)“ ersetzt.
5.
Teil II Nummer 2.4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Maßnahmen nach Ziffern H.1.2 und J.1.5 der RL ILE/2011 sind bestehende Verträge kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn; eine Pflicht zur Neuvergabe besteht nicht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
6.
Teil II Nummer 2.5.2 Satz 2 wird gestrichen.
7.
In Teil II Nummer 4.1 wird das Wort „Gesamtkosten“ durch die Wörter „planungsrelevanten Projektkosten“ ersetzt.
8.
Teil II Nummer 10.4 wird folgende Nummer 10.5 angefügt:
„Das SMUL wird ermächtigt, zur Anpassung dieser Richtlinie sowie der beigefügten Nebenbestimmungen an vorrangig zu beachtende europäische Vorschriften notwendige Klarstellungen vorzunehmen. Die Beteiligungsrechte des Staatsministeriums der Finanzen nach Nummer 15 der VwV zu § 44 SäHO bleiben unberührt.“
9.
Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach der Richtlinie ILE/2011 werden wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3.3 werden die Wörter „, Rabatte und Preisnachlässe“ gestrichen.
 
b)
In Nummer 3.9 werden die Wörter „insoweit zuschussfähig, als die Sicherheiten gemäß den sächsischen Vorschriften erforderlich oder in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der Intervention vorgeschrieben sind“ durch die Wörter „nicht zuwendungsfähig“ ersetzt.
 
c)
Nummer 3.13 wird wie folgt gefasst:
„Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Maßnahmen nach Ziffern H.1.2 und J.1.5 der RL ILE/2011 sind bestehende Verträge kein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn; eine Pflicht zur Neuvergabe besteht nicht. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.“
 
d)
Nummer 3.13 der Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach der Richtlinie ILE/2011 wird folgende Nummer 3.14 angefügt:
„Nach Abschluss der Maßnahme sollen natürliche Personen ihren Hauptwohnsitz, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts den Hauptwohnsitz aller Gesellschafter und juristische Personen sowie übrige Personengesellschaften ihren Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben. Ausnahmen sind auf Antrag des Zuwendungsempfängers zulässig, sofern dies dem Zweck der Maßnahme nicht widerspricht.“
 
e)
Nummer 4.1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach den Wörtern „(Vergabeverordnung – VgV)“ werden die Wörter „sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
 
bb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „Abschnitte 2 ff. der VOB/A beziehungsweise der VOL/A“ durch die Angabe „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen Teil A (VOL/A)“ ersetzt.
 
 
cc)
In Halbsatz 3 wird die Angabe „§ 30 VOL/A“ durch die Angabe „§ 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A“ ersetzt.
 
f)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung“.
 
 
bb)
In Nummer 10.1 werden die Wörter „der Zuwendung“ durch die Wörter „des zu zahlenden Betrages“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 10.4 wird folgende Nummer 10.5 angefügt:
„Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung 1290/2005 reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.“

Teil B
Inkrafttreten

(1) Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft, soweit in den Sätzen 2 und 3 sowie in den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes bestimmt ist. Die rückwirkende Anwendung ist jedoch ausgeschlossen, soweit eine behördliche Feststellung einer Unregelmäßigkeit erfolgt ist oder eine Vor-Ort-Kontrolle gegenüber dem Zuwendungsempfänger angekündigt wurde, in deren Folge eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde. Das SMUL kann von der rückwirkenden Anwendung dieser Richtlinie im Einzelfall absehen, soweit dies zur Beachtung von höherrangigem Recht oder aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erforderlich ist.

(2) Die Ziffer II tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(3) Die Ziffer III Nr. 3 tritt am Tage nach Veröffentlichung dieser Richtlinie in Kraft.

Dresden, den 11. Juli 2012

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (RL LuE/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenmitteln, Drittmitteln und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine Änderung des Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Person nur anteilig in einem Projekt mitwirkt, ist im Rahmen des Auszahlungsantrages ein Stundennachweis zu erbringen. Dieser hat als Gesamtnachweis zu erfolgen. Die auf das Projekt entfallende Arbeitszeit ist eindeutig zu kennzeichnen. In der Summe darf die tariflich zulässige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Staatsbediensteten nicht über-schritten werden. Die Bewertung der Tätigkeit hat analog der Vorschriften über die Eingruppierung für Staatsbedienstete zu erfolgen.
Für Sachausgaben der geförderten Personalstelle gilt das Besserstellungsverbot analog.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt die Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Gemeinkosten sind zuschussfähige Ausgaben, sofern sie auf den tatsächlichen Kosten beruhen, die sich auf die Durchführung der aus der EU-finanzierten Maßnahme beziehen und der Maßnahme nach einer angemessenen Methode anteilig zugerechnet werden.
3.5
Ausgaben für Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Maßnahme erhöhen, ohne eine anteilige Wertschöpfung für die Maßnahme zu bewirken, sind nicht zuwendungsfähig. Ebenso wenig sind Zuschläge für Generalunter- oder -übernehmer sowie sonstige Funktionsträgergebühren zuschussfähig.
3.6
Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.7
Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.8
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehungsweise Zahlstelle beziehen.
3.9
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.
3.10
Steuern, Abgaben und Gebühren (insbesondere direkte Steuern und Sozialabgaben auf Löhne und Gehälter), die sich aus der Förderung ergeben, sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.
3.11
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
3.12
Nach Abschluss der Maßnahme sollen natürliche Personen ihren Hauptwohnsitz, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts den Hauptwohnsitz aller Gesellschafter und juristische Personen sowie übrige Personengesellschaften ihren Unternehmenssitz im Freistaat Sachsen haben.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen oder zur Darstellung der Eigenmittel nicht heranzuziehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beispiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Festsetzung der Förderung veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Die Zweckbindung beginnt mit dem Tag, an dem der letzte Zahlungsbescheid für die bewilligte Maßnahme erlassen worden ist.

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten oder die Maßnahmen länger als ein halbes Jahr unterbrochen werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Ein Auszahlungsantrag ist nach Abschluss der Maßnahme zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nur zulässig, wenn sie im Bewilligungsbescheid ausdrücklich zugelassen sind.
8.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden können nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten Zahlung.
8.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechungen und der Zahlungsnachweise oder gleichwertiger Buchungsbelege ist bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
8.4
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Zuwendungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute ist nicht statthaft.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern diesem Zuwendungsbescheid die Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ beigefügt ist, sind die unter Nummer 1 dieser Anlage gekennzeichneten Publizitätspflichten zu erfüllen.
15.2
Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der „Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Intervention“ zu beachten. Diese sind unter www.eler.sachsen.de zu finden beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne § 264 Abs. 8 StGB sind:
 
a)
die Angaben zu den Nummern 1 bis 6 des Förderantrages sowie im zugehörigen Beiblatt,
 
b)
die Erklärung zum Beginn der Maßnahme,
 
c)
Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden,
 
d)
die Zweckbindung,
 
e)
die Angaben in den Abrechnungsunterlagen.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (RL NE/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers, sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben, Drittmitteln und Zuwendung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Soweit im Bescheid nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Einzelansätze um bis zu 20 Prozent überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Ausgaben ausgeglichen werden kann. Im Übrigen sind Überschreitungen der Gesamtausgaben zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine über Nummer 2.2 hinausgehende Änderung des Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen auch in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden.
3.2
Bei vorsteuerabzugsberechtigten Zuwendungsempfängern sowie bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zählt die Mehrwertsteuer nicht als Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben.
3.3
Skonti sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.
3.4
Ausgaben für Unteraufträge, die die Kosten der Durchführung der Maßnahme erhöhen, ohne eine anteilige Wertschöpfung für die Maßnahme zu bewirken, sind nicht zuwendungsfähig.
3.5
Sollzinsen (mit Ausnahme von Ausgaben für Zinsvergütungen zur Verringerung der Kreditkosten für Unternehmen im Rahmen einer genehmigten staatlichen Beihilferegelung), Gebühren für Finanzgeschäfte, Wechselgebühren und Devisenverluste und sonstige reine Finanzierungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.6
Bank- und Kontoführungsgebühren, Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten sind nicht zuwendungsfähig.
3.7
Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungskosten sind zuschussfähig, sofern sie direkt mit der Maßnahme zusammenhängen und für ihre Vorbereitung oder Durchführung notwendig sind oder sich auf Auflagen der Verwaltungsbehörde beziehungsweise Zahlstelle beziehen.
3.8
Kosten der von einer Bank oder einem sonstigem Finanzinstitut geleisteten Sicherheiten sind nicht zuwendungsfähig.
3.9
Steuern, Abgaben und Gebühren, die sich aus der Förderung ergeben, sind nicht zuwendungsfähige Ausgaben, es sei denn, sie werden tatsächlich und endgültig von dem Endbegünstigten oder Einzelempfänger getragen.
3.10
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichtung des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Basis von Standardkostensätzen gefördert werden. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese außer bei Förderung auf Basis von Standardkostensätzen auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beipsiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindung für investitionsbezogene Vorhaben beträgt in der Regel fünf Jahre, sofern im Bescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Zweckbindung beginnt mit der Endfestsetzung der Zuwendung.

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
b)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.

Ein Widerruf kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllt.

7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Ein Auszahlungsantrag ist in den einzelnen Jahren sowie nach Abschluss der Maßnahme zu stellen. Teilzahlungsanträge sind entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheids zulässig.
8.2
Alle Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben (Rechnungen gemäß § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [UStG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [BGBl. I S. 386], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und eindeutige Zuordnungsmerkmale zur geförderten Maßnahme enthalten.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Eine Abtretung der Zuwendung aus diesem Zuwendungsbescheid, zum Beispiel an Kreditinstitute ist nicht statthaft.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit auch innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden unter anderem vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sind oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Zuwendungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten
15.1
Sofern in der Anlage „Informations- und Publizitätsmaßnahmen“ zum Zuwendungsbescheid unter Nummer 1 Publizitätspflichten gekennzeichnet sind, sind diese zu erfüllen.
15.2
Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der Anlage für freiwillige Publizitätsmaßnahmen zu beachten. Diese sind unter www.eler. sachsen.de zu finden.
16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 65/2011, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Subventionserhebliche Tatsachen im Sinne § 264 Abs. 8 StGB sind:
 
a)
die Angaben zu den Nummern 1 bis 12 des Förderantrages sowie den zugehörigen Anlagen,
 
b)
die Erklärung zum Beginn der Maßnahme,
 
c)
Tatsachen, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden,
 
d)
die Zweckbindung,
 
e)
die Angaben in den Abrechnungsunterlagen.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.

Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen (WuF/2007)

Die Nebenbestimmungen für ELER-finanzierte Maßnahmen nach dieser Richtlinie enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142) in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.
Zweckbindung, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Maßnahme ist wirtschaftlich durchzuführen. Die Mittel sind sparsam zu verwenden.

2.
Finanzierungsplan
2.1
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
2.2
Der Finanzierungsplan (bestehend aus als förderfähig beanspruchten Gesamtausgaben, Eigenmitteln, Drittmitteln und Zuschuss) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Überschreitungen der Gesamtausgaben sind zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt, soweit keine Nach- oder Ergänzungsbewilligung gewährt wird.
2.3
Soweit eine Änderung des verbindlichen Finanzierungsplanes nach dem Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt, hat der Zuwendungsempfänger das unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen. Der Bewilligungs- und der Zahlungsbescheid stehen unter dem Vorbehalt der Änderung des Finanzierungsplanes durch nachträglich hinzutretende Mittel.
2.4
Ermäßigen sich nach Abschluss der Maßnahme die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue, bisher nicht berücksichtigte Deckungsmittel oder öffentliche Zuwendungen in Form von steuerlichen Zulagen hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung anteilig.
3.
Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben
3.1
Besserstellungsverbot für Personalausgaben
Dürfen aus der Zuwendung auch Personalausgaben finanziert werden und werden die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich Zahlungen aus dem Haushalt der Europäischen Union bestritten, sind Personalausgaben nur bis zur Höhe eines vergleichbaren tariflich besoldeten Staatsbediensteten zuschussfähig. Ein darüber hinausgehender Betrag kann nicht berücksichtigt werden. Sofern eine Person nur anteilig in einem Projekt mitwirkt, ist im Rahmen des Auszahlungsantrages ein Stundennachweis zu erbringen. Dieser hat als Gesamtnachweis zu erfolgen. Die auf das Projekt entfallende Arbeitszeit ist eindeutig zu kennzeichnen. In der Summe darf die tariflich zulässige Wochenarbeitszeit eines vergleichbaren Staatsbediensteten nicht überschritten werden. Die Bewertung der Tätigkeit hat analog der Vorschriften über die Eingruppierung für Staatsbedienstete zu erfolgen.
Für Sachausgaben der geförderten Personalstelle gilt das Besserstellungsverbot analog.
3.2
Die Mehrwertsteuer ist nicht Bestandteil der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
3.3
Skonti sind von den förderfähigen Ausgaben abzuziehen, soweit sie der Zuwendungsempfänger tatsächlich in Anspruch genommen hat.
3.4
Sicherheitsleistungen werden nur dann als zuwendungsfähige Ausgabe anerkannt, wenn diese durch eine Bürgschaft eines Kreditinstitutes nachgewiesen oder die Sicherheit durch Hinterlegung von Geld auf ein Sperrkonto einer Bank, über das beide nur gemeinsam verfügen können, geleistet wird.
3.5
Eine Maßnahme ist nur insoweit förderfähig, als sie im Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Deshalb sind nur diejenigen Ausgaben zuschussfähig, die auf Verträgen oder auf sonst förderfähigen Leistungen beruhen, die nach dem Zeitpunkt der Bewilligung abgeschlossen beziehungsweise erbracht wurden.
Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Abschluss von Verträgen, in denen ein Rücktrittsrecht des Zuwendungsempfängers für den Fall der Nichtbewilligung der beantragten Zuwendung vereinbart ist oder die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, begründet keinen Vorhabensbeginn. Bei Vorhaben nach Nummer B der RL WuF/2007 gelten Planung, Projektierung und Baugrunduntersuchungen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei Vorhaben nach den Nummern D.2.3 und D.2.4 gelten im Rahmen der Projekterarbeitung erbrachte Planungsleistungen und Gutachten nicht als Beginn des Vorhabens.
4.
Vergabe von Aufträgen
4.1
Ist der Zuwendungsempfänger aufgrund von § 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 62 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, und der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, sowie von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz – SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218), in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), die Vergabe- und Vertragsordnung für Lieferungen und Leistungen (VOL/A) oder die Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) anzuwenden oder andere Vergabebestimmungen einzuhalten, so hat er die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzung der Bewilligungsbehörde durch die Vorlage der Vergabedokumentation (§ 20 VOB/A, § 20 VOL/A, § 24 EG-VOL/A, § 12 VOF) nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Vergabeprüfungen durchzuführen.
4.2
Sofern der Zuwendungsempfänger verpflichtet ist, Veröffentlichungen nach VOB, VOL und VOF vorzunehmen, sind diese auch im Sächsischen Ausschreibungsdienst vorzunehmen. Die Ausschreibungstexte sind an
 
 
Sächsisches Druck- und Verlagshaus AG
Tharandter Straße 23–35
01159 Dresden
Telefon: (03 51) 42 03-2 02
Fax: (03 51) 42 03-2 64/2 67/2 70 (ISDN)
E-Mail: service@sdv.de
 
zu übermitteln. Dabei ist sicherzustellen, dass eine vorherige Bekanntmachung an anderer Stelle unterbleibt. Die Internetadresse lautet: http://www.vergabe24.de.
4.3
Ist der Zuwendungsempfänger nach Nummer 4.1 zur Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften verpflichtet und kommt es im förmlichen Vergabeverfahren zu erheblichen Verstößen oder kann der Nachweis des ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens durch den Zuwendungsempfänger nicht erbracht werden, sind die darauf beruhenden Ausgaben als nicht zuschussfähig anzusehen oder zur Darstellung der Eigenmittel nicht heranzuziehen.
Anhaltspunkte für das Vorliegen von schweren Vergabeverstößen im förmlichen Vergabeverfahren sind insbesondere:
 
a)
Wahl der falschen Vergabeart, zum Beispiel trotz Verpflichtung erfolgte keine EU-weite Ausschreibung,
 
b)
Durchführung einer freihändigen Vergabe oder einer beschränkten Ausschreibung ohne Vorliegen der dafür notwendigen Voraussetzungen,
 
c)
Missachtung des Gebotes der Losvergabe ohne ausreichende Begründung,
 
d)
Interessenkollision bei der Vergabe (persönliche Verflechtung von Auftraggeber und Auftragnehmer),
 
e)
Leistungsbeschreibung enthält diskriminierende Kriterien (zum Beispiel „Ortsnähe“),
 
f)
Zuschneidung der Leistungsbeschreibung auf einen bestimmten Bieter beziehungsweise ein bestimmtes Produkt oder Angebot,
 
g)
ein Bieter besitzt im Vorfeld oder erhält von der Vergabestelle einen Informationsvorsprung,
 
h)
Zulassung eines nach den Vergabevorschriften auszuschließenden Angebots,
 
i)
Nichtberücksichtigung des wirtschaftlichsten Angebots ohne ausreichende Begründung,
 
j)
Zuschlagserteilung unter vergabefremden Aspekten (zum Beispiel Bevorzugung ortsansässiger Bieter),
 
k)
nachträgliche Preisverhandlungen oder Änderungen der Verdingungsunterlagen, die nicht im Vergaberecht zugelassen sind,
 
l)
Ungleichbehandlung bei der nachträglichen Herausnahme von Leistungen aus den Angeboten,
 
m)
Ungleichbehandlung von Nebenangeboten, sofern sie zugelassen wurden.
5.
Zweckbindungsfristen

Die Zweckbindung für bewilligte Vorhaben beträgt in der Regel fünf Jahre, sofern in diesem Bescheid keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Zweckbindung beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwendung abschließend festgesetzt wurde (Datum des Endfestsetzungsbescheids).

6.
Widerruf

Der Zuwendungsbescheid ergeht unter dem Vorbehalt der Prüfung und Festsetzung im Rahmen des Zahlungsantragsverfahrens gemäß Artikel 24 ff. Verordnung (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ABl. L 25 vom 28.1.2011, S. 8), geändert durch Verordnung vom 4.8.2011 (ABl. L 201 vom 4.8.2011, S. 20). Die Zuwendung soll insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden für den Fall,

a)
dass die festgelegten Fristen für Beginn, Durchführung und Abschluss des Vorhabens nicht eingehalten werden,
b)
dass Grundstücke, Bauten und bauliche Anlagen, technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb der Zweckbindung veräußert oder nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid festgelegten Zuwendungszweck genutzt werden,
c)
dass Mitteilungspflichten der Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides nicht eingehalten oder nicht erfüllt werden.
7.
Widerruf bei Insolvenz

Der Zuwendungsbescheid soll ganz oder zum Teil widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger oder ein Gläubiger einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellt, ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt oder er mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt wird.

8.
Auszahlung der Zuwendung, Abrechnungstermin
8.1
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nur auf Antrag. Der Auszahlungsantrag ist nach Abschluss des Vorhabens zu stellen. Teilzahlungsanträge sind nicht zulässig.
8.2
Die Auszahlung der bewilligten Zuwendung erfolgt im Erstattungsverfahren. Erstattet werden können nur tatsächlich getätigte Ausgaben für erbrachte Leistungen und der erfolgten und nachgewiesenen Zahlung.
8.3
Der Auszahlungsantrag einschließlich der bezahlten Originalrechungen und der Zahlungsnachweise oder gleichwertiger Buchungsbelege ist bis zum festgesetzten Abrechnungstermin bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Eine Änderung des Abrechnungstermins bedarf eines schriftlichen Antrages und der Entscheidung der Bewilligungsbehörde. Bei Überschreiten des Abrechnungstermins besteht kein Anspruch auf Auszahlung.
8.4
Für Folgejahre bewilligte Zuschüsse können vorfristig zur Auszahlung beantragt werden. Die Auszahlung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
9.
Verrechnung

Gegenüber dem Zuwendungsempfänger bestehende und künftig entstehende Rückzahlungsansprüche aufgrund von Maßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) – Abteilung Garantie, aus dem Europäischen Garantiefonds für Landwirtschaft zur Finanzierung der Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus ELER finanziert sind, werden mit vorhandenen oder künftig entstehenden Ansprüchen des Zuwendungsempfängers aus Maßnahmen, die unter ausschließlicher oder teilweiser Beteiligung des EGFL sowie des ELER finanziert werden, auch maßnahmeübergreifend verrechnet.

10.
Kürzungen und Ausschlüsse im Auszahlungsverfahren; finanzielle Berichtigung
10.1
Auf der Grundlage des Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung, erfolgt eine Kürzung des zu zahlenden Betrages für den Fall, dass die Differenz zwischen:
 
a)
dem von der Bewilligungsbehörde ermittelten Betrag, der ausschließlich aufgrund der Angaben des Zuwendungsempfängers auszuzahlen wäre und
 
b)
dem nach Prüfung der Belege durch die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger tatsächlich zu zahlenden Betrag 3 Prozent übersteigt.
10.2
Es wird jedoch keine Kürzung vorgenommen, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrages nicht verantwortlich ist. Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Zuwendungsempfänger.
10.3
Wird festgestellt, dass der Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben im Bewilligungs- oder Auszahlungsantragsverfahren gemacht hat, so wird die betreffende Maßnahme von der ELER-Förderung ausgeschlossen, und bereits für die Maßnahme gezahlte Beträge werden zurückgefordert. Darüber hinaus wird der Zuwendungsempfänger in dem betreffenden und dem darauf folgenden ELER-Jahr von der Beihilfegewährung für dieselbe Maßnahme ausgeschlossen.
10.4
Eine Zuwendung ist ausgeschlossen oder zurückzufordern wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen wurden, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
10.5
Gemäß Artikel 33 Abs. 3 Buchst. c Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1) reduziert sich der im Zuwendungsbescheid bewilligte Höchstbetrag soweit beantragte Ausgaben als nicht förderfähig festgestellt werden.
11.
Abtretung

Forderungsabtretungen zugunsten Dritter gemäß § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und Verpfändungen an Dritte gemäß § 1273 ff. BGB in Verbindung mit § 399 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, die Abtretungs-/Pfändungserklärung enthält folgende Aussage:
„Ansprüche des Freistaates Sachsen aufgrund von Rückforderungen aus Fördermaßnahmen, die ganz oder teilweise aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft zur Finanzierung von Marktmaßnahmen und anderer Maßnahmen (EGFL) sowie aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) finanziert werden, werden vorrangig vor dieser Vereinbarung/Erklärung befriedigt. Dies gilt auch für solche Forderungen, die bis zur Auszahlung der abgetretenen oder gepfändeten Ansprüche noch entstehen und seitens des Freistaates Sachsen geltend gemacht werden“.

12.
Änderung von Auflagen und Nebenbestimmungen

Die Bewilligungsbehörde kann die Nebenbestimmungen dieses Zuwendungsbescheides nach pflichtgemäßem Ermessen ändern oder ergänzen und neue Auflagen aufnehmen.

13.
Aufbewahrungspflichten

Die Originalbelege über die Einzelzahlungen oder gleichwertige Buchungsbelege sowie die Verträge, Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen und alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (insbesondere baurechtliche Genehmigungen) sind während der Zweckbindungsfrist aufzubewahren. Es gilt für die Aufbewahrungspflicht die für die Maßnahmen festgesetzte Zweckbindungsfrist, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht bestimmt ist.

14.
Prüfungen

Die rechtmäßige Verwendung der Fördermittel kann jederzeit innerhalb der Zweckbindungsfrist durch die zuständigen Behörden auch vor Ort überprüft werden. Der Zuwendungsempfänger hat den Zutritt zu Grundstücken, baulichen Anlagen und Gebäuden, einschließlich seiner Wohn- und Geschäftsräume zu gestatten, sofern diese Gegenstand der Förderung waren oder sich geförderte Gegenstände in diesen entsprechend des jeweiligen Bewilligungsbescheides befinden. Das Prüfungsrecht des Sächsischen Rechnungshofes gemäß § 91 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388) geändert worden ist, ist sicherzustellen.

15.
Publizitätspflichten

Werden freiwillige Publizitätsmaßnahmen (Schilder, Druckerzeugnisse, Websites, et cetera) durchgeführt, so sind die Vorgaben der „Informations- und Publizitätsvorschriften für die ELER-Intervention“ zu beachten. Diese sind unter www.eler. sachsen.de zu finden beziehungsweise bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

16.
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
16.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 43, 44, 48, 49 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG) oder anderen, insbesondere auch europäischen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam wird.
16.2
Der Erstattungsbetrag ist nach Maßgabe von Artikel 5 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung jährlich zu verzinsen.
16.3
Ein Verzicht auf die Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Beträgen oder ein Verzicht auf die Erhebung von Zinsen ist ausgeschlossen.
17.
Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist über die Mitteilungspflichten in Nummer 2 hinaus verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, wenn:

a)
der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen,
b)
ein Insolvenzverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
18.
Subventionsbetrug
18.1
Die im Förderantrag genannten Tatsachen sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne von § 264 des StGB, von denen die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung der beantragten Ausgleichszahlung abhängig ist. Unrichtige, unvollständige oder unterlassene Angaben über subventionserhebliche Tatsachen fallen unter den Tatbestand des Subventionsbetruges nach § 264 StGB. Subventionserheblich sind insbesondere alle Tatsachen, von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht, nach Haushaltsrecht oder anderen Rechtsvorschriften die Rückzahlung der Ausgleichszahlungen abhängig ist sowie solche, die durch Scheingeschäfte und Scheinhandlungen verdeckt werden.
18.2
Stellt die Bewilligungsbehörde fest, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Subventionsbetruges rechtfertigen oder ein Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben gemäß Artikel 30 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 65/2011 gemacht hat, hat sie diesen Vorgang gemäß Artikel 325 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), § 1 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen nach Landesrecht vom 14. Januar 1997 (SächsGVBl. S. 2) in Verbindung mit § 6 des Gesetzes gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz – SubvG) vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zu übergeben.