Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung

Vom 30. Juli 2012

Aufgrund von § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagen 1 bis 5 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 61), erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Sächsischen Auslandsreisekostenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2012

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

Anhang zu Artikel 1

Änderungsvorschriften