Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über das Schalenwild
(VwV Schalenwild)
Vom 1. März 2013
I.
Allgemeines
Die Hege von Schalenwild, insbesondere von Rot-, Dam- und Muffelwild, ist nur in geeigneten Lebensräumen mit artgerechter Naturausstattung zulässig. Bei der Bejagung von regionalen Populationen des Schalenwildes sind ein natürlicher Altersaufbau und ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Abschusspläne sind, sofern das Hegeziel gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes erreicht ist, an den Maßgaben der Ziffer IV auszurichten, im Übrigen nach den örtlichen Verhältnissen, zum Beispiel in Gebieten mit Vorkommen von Wölfen oder übermäßigen Wildschäden, entsprechend zu modifizieren (§ 21 Bundesjagdgesetz, § 21 SächsJagdG).
II.
Abschussplanung bei Rot-, Dam- und Muffelwild
Grundlagen für die Bewertung der eingereichten Abschusspläne sind insbesondere:
- a)
- die Analyse der Streckenergebnisse vergangener Dreijahreszeiträume unter Beachtung von § 1 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,
- b)
- die Wildschadenssituation und die Ergebnisse der Forstlichen Gutachten,
- c)
- der Mindestbestand der Wildvorkommen zur Erhaltung der Art in den regionalen Populationen,
- d)
- die Lage der Wildeinstandsgebiete,
- e)
- gegebenenfalls die Wanderbewegungen des Rotwildes,
- f)
- gegebenenfalls die Empfehlungen des Jagdbeirates und der Hegegemeinschaften.
Den eingereichten Planentwürfen der Jagdausübungsberechtigten und Hegegemeinschaften ist, soweit dies bei Anwendung der Kriterien nach Satz 1 möglich ist, Rechnung zu tragen.
In Rot- und Damwildlebensräumen können bei der Abschussplanung die männlichen Altersklassen 3 und 4 zusammengefasst werden. In Muffelwildlebensräumen gilt dies entsprechend für die Altersklassen 2 und 3. In der Streckenliste sind die Abschüsse nach Altersklassen getrennt zu führen.
III.
Abschusskontrolle bei Reh- und Schwarzwild
Zur Überwachung der Reh- und Schwarzwildstrecken sind die Streckenmeldungen jeweils für das zurückliegende Jagdjahr auszuwerten. Weicht das Streckenergebnis wesentlich von den anteiligen Abschussvorgaben nach Ziffer IV ab oder werden übermäßige Wildschäden bekannt, ist die Notwendigkeit behördlicher Maßnahmen, insbesondere nach § 27 Bundesjagdgesetz, zu prüfen.
IV.
Altersklassen und anteiliger Abschuss bei regionalen Schalenwildpopulationen
[ Tabelle ]
Bei der Eintragung in die Streckenliste erfolgt beim Schalenwild der Wechsel in die nächste Altersklasse bis zur Altersklasse 2 jeweils zum 1. April . Abweichend hiervon erfolgt beim Schwarzwild die Feststellung des Alters anhand des Zahnwechsels. Bei Gamswild wird nur nach Geschlecht sowie Altersklasse 0 (Kitze) und Altersklasse 1 (ab einjährige Stücke) unterschieden.
V.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Hege und Bejagung des Schalenwildes (Hegerichtlinie) vom 27. März 2003 (SächsABl. S. 440), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1811), außer Kraft.
Dresden, den 1. März 2013
Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer