Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen

Vom 19. März 2013

I.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung nach § 14 Abs. 5 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305) geändert worden ist.

II.

1.
Die Aufwandsentschädigung wird als jährliche Pauschalentschädigung bis zu nachfolgenden Höchstbeträgen und als Sitzungsgeld gezahlt:
Aufwandsentschädigung
Sparkasse mit einer Bilanzsumme von Pauschalentschädigung für die Mitglieder im Verwaltungsrat Pauschalentschädigung für die Mitglieder im Kreditausschuss
Sparkasse mit einer
Bilanzsumme von
Pauschalentschädigung für
die Mitglieder im
Verwaltungsrat Kreditausschuss
bis 1 Milliarde EUR 1 500 EUR bis
1 700 EUR
1 500 EUR bis
1 700 EUR
bis 2 Milliarden EUR 1 800 EUR bis
2 000 EUR
1 800 EUR bis
2 000 EUR
2 bis 4 Milliarden EUR 2 100 EUR bis
2 400 EUR
2 100 EUR bis
2 400 EUR
über 4 Milliarden EUR 2 400 EUR bis
2 900 EUR
2 400 EUR bis
2 900 EUR
Das Sitzungsgeld beträgt unabhängig von der Größe der Sparkasse je Sitzung für die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter 150 EUR bis maximal 300 EUR.
2.
Die Vorsitzenden des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses können eine um 100 Prozent erhöhte Pauschalentschädigung erhalten.
3.
Die Stellvertreter der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Kreditausschusses erhalten maximal die gleiche Pauschalentschädigung wie die ordentlichen Mitglieder.
4.
Das Sitzungsgeld darf gewährt werden für Sitzungen des Verwaltungsrates, des Kreditausschusses, der anderen Ausschüsse des Verwaltungsrates sowie für Tätigkeiten, die einer Sitzungsteilnahme in Gremien der Sparkassen vergleichbar sind, wenn die Tätigkeiten zu den Aufgaben der Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkasse gehören; dies ist durch einen Beschluss des Verwaltungsrates sicherzustellen.
5.
Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden.

III.

Für die Erstattung von Fahrtkosten mit privateigenen Kraftfahrzeugen werden die Regelungen der höchsten Reisekostenstufe des Landesreisekostengesetzes für anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge zugrunde gelegt.

IV.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates der Sparkassen im Freistaat Sachsen vom 5. Februar 2007 (SächsABl. S. 271), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702), außer Kraft.

Dresden, den 19. März 2013

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Änderungsvorschriften