Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Brandverhütungsschau
(BrVSchVO)

Vom 2. Dezember 1992

Aufgrund von § 15 Abs. 1 Satz 3 und § 28 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 227, ber. 1992 S. 151), geändert durch Gesetz vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), wird verordnet:

§ 1
Zweck

Die Brandverhütungsschau dient der Feststellung brandgefährlicher Zustände. Sie umfaßt alle Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden entgegenwirken und bei einem Brand eine wirksame Brandbekämpfung und die Rettung von Menschen, Tieren und unwiederbringlichem Kulturgut ermöglichen. Die Brandverhütungsschau umfaßt außerdem Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zur Verhütung von Explosionen und zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehren im Einsatz.

§ 2
Zuständigkeit

(1) Die Brandverhütungsschau obliegt den Gemeinden. Sie ist im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden, den Gewerbeaufsichtsämtern und dem zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen.

(2) Für Objekte, bei denen die Brandverhütungsschau besondere Sachkenntnis erfordert, sind sachverständige Personen hinzuzuziehen.

§ 3
Anwendungsbereich

Die Brandverhütungsschau erstreckt sich auf Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Lagerstätten (Objekte), bei denen

1.
ein erhöhtes Brand- oder Explosionsrisiko besteht,
2.
durch einen Brand eine größere Anzahl von Menschen oder Sachwerte in erheblichem Maße gefährdet sind oder
3.
im Brandfalle die Umwelt erheblich gefährdet wird.

§ 4
Regelmäßige Brandverhütungsschau

(1) Einer regelmäßig wiederkehrenden Brandverhütungsschau unterliegen folgende Objekte:

1.
Theater und Lichtspielhäuser,
2.
Versammlungsstätten,
3.
Hotels und andere Beherbergungsbetriebe mit mehr als acht Betten,
4.
Krankenhäuser, Heilanstalten, Alten-, Jugend- und Pflegeheime sowie Kindertagesstätten, Jugendzentren,
5.
Justizvollzugsanstalten,
6.
Schulen, Fachhochschulen und Universitäten,
7.
Museen, Ausstellungsgebäude auf Messen,
8.
Hochhäuser,
9.
Großgaragen und als Tiefgaragen eingerichtete Mittelgaragen,
10.
Betriebe, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, bearbeitet, abgefüllt, verarbeitet oder aufbewahrt werden, und andere Betriebe mit einer durchschnittlichen Beschäftigtenzahl von mehr als 20 Personen,
11.
gewerbliche Lagerräume und Lagerplätze für Brennstoffe ab 500 m²,
12.
Geschäftshäuser, deren Verkaufsräume einschließlich der Ausstellungs- und Erfrischungsräume entweder eine Nutzfläche von mehr als 2 000 m² oder, soweit ein Teil dieser Räume in anderen Geschossen als im Erd- oder ersten Obergeschoß liegt, eine Nutzfläche von mehr als 500 m² haben,
13.
Gebäude, Anlagen und Einrichtungen, die wegen des Umgangs mit radioaktiven Stoffen der Genehmigungspflicht unterliegen,
14.
Gaststätten,
15.
landwirtschaftliche Betriebe,
16.
Büro- und Verwaltungsgebäude
 
a)
mit durchschnittlich mehr als 100 Arbeitsplätzen oder
 
b)
mit durchschnittlich mehr als 20 Arbeitsplätzen, wenn diese nicht ebenerdig zugänglich sind,
17.
Sammelunterkünfte und Behelfsbauten, die Wohnzwecken dienen,
18.
Schiffe und sonstige schwimmfähige Anlagen, die ortsfest genutzt werden, mit Räumen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder gewerblichen Zwecken dienen,
19.
Waldflächen der Waldbrandgefahrenklassen A₁ und A sowie Erholungsgebiete mit erhöhtem Brandrisiko.

(2) Die Gemeinde kann eine regelmäßige Brandverhütungsschau anordnen

1.
für eng bebaute oder andere besonders brandgefährdete Gemeindeteile,
2.
für andere in Absatz 1 nicht genannte Objekte, wenn dafür ein besonderer Anlaß besteht.

(3) Wohnungen einschließlich der Nebenräume sowie einzelne Büroräume sind von der regelmäßigen Brandverhütungsschau ausgenommen.

§ 5
Zeitabstände

(1) Die regelmäßige Brandverhütungsschau ist in folgenden Zeitabständen durchzuführen:

1.
alle zwei Jahre
in Objekten nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 12,
2.
alle drei Jahre
in Objekten nach § 4 Abs. 1 Nrn. 2, 4 bis 8, 10, 11, 13 bis 17,
3.
alle fünf Jahre
in Objekten nach § 4 Abs. 1 Nrn. 9, 18 und 19.

(2) Die Gemeinde kann in besonderen Einzelfällen die Zeitabstände nach Absatz 1 verkürzen.

(3) Der Termin für die regelmäßige Brandverhütungsschau ist dem Verantwortlichen (§ 10) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Bei kleineren Betrieben, Geschäften, Gaststätten und ähnlichen Objekten, zu denen öffentlicher Zutritt besteht, kann eine Benachrichtigung entfallen.

§ 6
Außerordentliche Brandverhütungsschau

Die Gemeinde kann eine außerordentliche Brandverhütungsschau für einzelne Objekte anordnen, wenn Anhaltspunkte für brandgefährliche Zustände vorliegen.

§ 7
Aufgaben

Die der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte sind eingehend zu besichtigen. Auf Verstöße gegen Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik zur Brandsicherheit ist besonders zu achten.

§ 8
Mängelbefund, Nachschau

(1) Über die Brandverhütungsschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin ist eine Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel festzulegen. Der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte, die Gemeinde und bei Bedarf die Bauaufsichtsbehörde und das Gewerbeaufsichtsamt erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.

(2) Nach Ablauf der in der Niederschrift festgelegten Frist zur Mängelbeseitigung ist eine Nachschau durchzuführen, wenn nicht auf andere Weise nachgewiesen wird, daß die Mängel beseitigt sind.

§ 9
Mängelbeseitigung

(1) Die Gemeinden treffen zur Behebung der bei der Nachschau noch vorhandenen oder nicht ausreichend beseitigten Mängel die notwendigen Maßnahmen. Sie können insbesondere anordnen, daß

1.
Objekte so instandzusetzen, zu ändern oder soweit stillzulegen sind, daß sie nicht mehr brandgefährdend wirken, insbesondere, daß sie den Vorschriften über den Brandschutz und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
2.
Anlagen nicht betrieben oder Gegenstände in bestimmten Räumen nicht verwahrt werden dürfen,
3.
brennbare Stoffe in bestimmten Räumen nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen gelagert oder verarbeitet werden dürfen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen dessen Willen ausgeübt wird. Soweit ein anderer aufgrund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Anforderungen in erster Linie gegen ihn zu richten.

(3) Anordnungen nach Absatz 1 sind nach Maßgabe der örtlichen Kostensatzung kostenpflichtig.

§ 10
Pflichten des Verantwortlichen

Verantwortlich ist derjenige, gegen den nach § 9 Abs. 2 Maßnahmen gerichtet werden können. Neben der Duldung der Brandverhütungsschau gemäß § 15 Abs. 4 SächsBrandschG hat der Verantwortliche

1.
den Zutritt zu allen Objekten und Räumen zu gewährleisten, die der Brandverhütungsschau unterliegen,
2.
festgestellte Mängel unverzüglich oder fristgemäß zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

§ 11
Entschädigung

Wer ehrenamtlich an der Brandverhütungsschau mitwirkt, hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. § 10 Abs. 8 und § 23 SächsBrandschG gelten entsprechend

§ 12
Kostenersatz

Die Gemeinden können von den Eigentümern oder Besitzern der der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte Ersatz der durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten nach Maßgabe der örtlichen Kostensatzung verlangen.

§ 13
Zuständigkeit anderer Behörden

(1) Auf Anlagen und Einrichtungen der Deutschen Reichsbahn, der Deutschen Bundespost, der Bundeswehr, der Bundesfernstraßen- und der Bundeswasserstraßenverwaltung, sowie Objekte, die der Bergaufsicht unterliegen, findet diese Verordnung keine Anwendung.

(2) Die Feuerstättenschau nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Schornsteinfegergesetz (SchfG) vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, ber. 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261), und andere in Rechtsvorschriften vorgesehene Überprüfungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 1992

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert