Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes zur Therapierung
und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz – SächsThUGAG)

Vom 10. April 2013

Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ausgestaltung des Vollzugs

(1) Für die Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (TherapieunterbringungsgesetzThUG) vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) in der jeweils geltenden Fassung gelten die Vorschriften der §§ 3, 4, 19 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 20, 21, 23 bis 28, 31 bis 33, 34 Abs. 1 und 4, des § 38 Abs. 3 und 4 und der §§ 39 bis 40 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, soweit nicht das Therapieunterbringungsgesetz oder die nachfolgenden Regelungen Abweichendes bestimmen.

(2) 1§ 19 Abs. 1 SächsPsychKG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Untergebrachten während der Unterbringung auch den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen unterliegen. 2§ 30 Abs. 4 SächsPsychKG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwaltungsbehörde und das Gericht vor einer beabsichtigten Beurlaubung zu hören und über eine gewährte Beurlaubung zu informieren sind.

(3) 1Ziel der Therapieunterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. 2Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben medizinisch-therapeutischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 3Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden. 4So weit wie möglich soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. 5Dazu gehört auch ihre familiäre, soziale und berufliche Eingliederung.

§ 2
Zuständige Behörde

(1) Abweichend von den Regelungen im Therapieunterbringungsgesetz ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Therapieunterbringungsgesetz und nach diesem Gesetz.

(2) 1Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann sich zur Erfüllung dieser Aufgaben der Mitwirkung des Polizeivollzugsdienstes bedienen. 2Dies gilt insbesondere bei Zuführung oder Transport untergebrachter Personen.

§ 3
Einrichtung

(1) Die Unterbringung aufgrund einer Unterbringungsanordnung gemäß §§ 1 und 10 ThUG, auch in Verbindung mit § 12 ThUG, oder aufgrund einer Unterbringungsanordnung nach § 14 ThUG erfolgt im Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz.

(2) Eine Verlegung in eine oder aus einer Einrichtung eines anderen Landes erfolgt auf Anordnung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Sächsischen Krankenhaus Großschweidnitz und im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des anderen Landes.

§ 4
Kosten

1Die notwendigen Kosten der Unterbringungen nach dem Therapieunterbringungsgesetz in Verbindung mit § 3 Abs. 1 trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Träger von Sozialleistungen oder ein Dritter zur Gewährung von gleichartigen Leistungen verpflichtet ist. 2Der Untergebrachte wird zur Beteiligung an den Kosten herangezogen. 3§ 138 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (StrafvollzugsgesetzStVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274, 2278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. 4Zuständig für die Erhebung der Kosten ist das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

§ 5
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die folgenden Grundrechte eingeschränkt:

1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
2.
die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
3.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen),
4.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und
5.
das Recht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes).

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 10. April 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Änderungsvorschriften