Fünfte Verordnung
des Ministerpräsidenten
zur Änderung der Ernennungsverordnung

Vom 24. April 2013

Aufgrund von § 11 Abs. 1 Satz 2 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. September 2008 (SächsGVBl. S. 587), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „W 3“ durch die Angabe „die Beamten der Besoldungsgruppen W 2 und W 3“ ersetzt.
 
b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Diese Befugnis umfasst alle Arten der Ernennung im Sinne des § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 BeamtStG und § 10 SächsBG.“
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die erste Alternative des Wortes „Staatsbehörden“ durch das Wort „Staatsbehörde“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gilt Absatz 1 nicht für Beamte an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und an der Landesfeuerwehrschule.“
 
c)
In Absatz 4 werden vor dem Wort „gehobenen“ die Wörter „einfachen, mittleren,“ eingefügt. Die Angabe „und die Beamten der Besoldungsgruppe W 1“ wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 24. April 2013

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Änderungsvorschriften