Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums des Innern

Vom 21. Mai 2013

Aufgrund von § 54 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( Beamtenstatusgesetz BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern wie folgt geregelt:

I.
Erlass von Widerspruchsbescheiden

Über den Widerspruch von Beamten, Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten des Freistaates Sachsen und ihrer Hinterbliebenen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten entscheidet die Behörde, gegen deren Verhalten sich der Widerspruch richtet (Ausgangsbehörde).

II.
Vorbehaltsklausel

Dem Staatsministerium des Innern bleibt vorbehalten, die Befugnisse nach Ziffer I selbst auszuüben.

III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren (VwV-ZustSächsDG-SMI) vom 13. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 404), geändert durch Ziffer XIV der Verwaltungsvorschrift vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1648), außer Kraft.

Dresden, den 21. Mai 2013

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften