Artikel 2 Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachen Das Archivgesetz für den Freistaat Sachen ( SächsArchivG ) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird die amtliche Abkürzung „SächsArchG“ durch die amtliche Abkürzung „SächsArchivG“ ersetzt. 2. In § 2 Abs. 2 wird nach der Angabe „Pläne,“ die Angabe „Medaillen,“ eingefügt. 3. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt: „3. eine Ablieferungspflicht von Belegexemplaren von im Freistaat Sachsen hergestellten oder herausgegebenen Medaillen an das Münzkabinett der Staatlichen Kunstsammlungen in Dresden. Dabei ist vorzusehen, daß das Münzkabinett dem Ablieferungspflichtigen auf Antrag bis zur Hälfte des Ladenpreises oder mangels eines solchen der Herstellungskosten erstattet, wenn für ihn die unentgeltliche Abgabe insbesondere wegen der hohen Herstellungskosten und der geringen Auflage im Einzelfall unzumutbar ist.“