Gesetz
über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SächsSÜG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes
Vom 19. Februar 2004
Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. März 2012
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Sicherheitsüberprüfung) oder bereits betraut worden ist (Wiederholungsüberprüfung). 2Zweck der Überprüfung ist es, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt.
(2) 1Dieses Gesetz gilt für Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen, der Gemeinden, der Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 2Dieses Gesetz gilt außerdem für die im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(3) Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt aus, wer
- 1.
- Zugang zu Verschlusssachen hat oder ihn sich verschaffen kann, die STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind,
- 2.
- Zugang zu entsprechenden Verschlusssachen ausländischer, über- oder zwischenstaatlicher Stellen hat oder ihn sich verschaffen kann, wenn die Bundesrepublik Deutschland oder der Freistaat Sachsen verpflichtet ist, nur sicherheitsüberprüfte Personen hierzu zuzulassen,
- 3.
- in einer öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die/der aufgrund des Umfanges und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen von der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde oder obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern ganz oder teilweise zum Sicherheitsbereich mit dem Erfordernis einer Sicherheitsüberprüfung nach §§ 8, 9 oder 10 erklärt worden ist,
- 4.
- an einer sicherheitsempfindlichen Stelle in einer durch Rechtsverordnung der Staatsregierung gemäß § 34 bestimmten lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist oder werden soll. 2Lebenswichtig sind Einrichtungen,
- a)
- deren Beeinträchtigung aufgrund ihrer kurzfristig nicht ersetzbaren Produktion oder Dienstleistung die Versorgung großer Teile der Bevölkerung ernsthaft und nachhaltig gefährden kann,
- b)
- deren Beeinträchtigung sich aufgrund der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder
- c)
- die für das Funktionieren des Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen lassen würde.
- 3Verteidigungswichtig sind Einrichtungen, die der Herstellung oder Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund
- a)
- fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie der zivilen Verteidigung, oder
- b)
- der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
- erheblich gefährden kann. 4Sicherheitsempfindliche Stelle ist die kleinste selbstständig handelnde Organisationseinheit innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung, die vor unberechtigtem Zugang geschützt ist und von der im Falle der Beeinträchtigung eine erhebliche Gefahr für die in den Sätzen 2 und 3 genannten Schutzgüter ausgeht.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht
- 1.
- für die Abgeordneten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung,
- 2.
- für Richter, soweit sie Aufgaben der Rechtsprechung wahrnehmen und
- 3.
- für ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen und Stellen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 ausüben sollen.
(5) Für nicht-öffentliche Stellen einschließlich der nicht im Landtag vertretenen politischen Parteien nach Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland gilt dieses Gesetz nach Maßgabe des Fünften Abschnitts.
§ 2
Betroffener Personenkreis
(1) 1Eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 betraut werden soll (betroffene Person), ist vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. 2Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. 4Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für die betroffene Person vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
(2) 1Der volljährige Ehegatte, der Lebenspartner oder der volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), soll in die Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 einbezogen werden. 2Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Stelle. 3Im Falle der Einbeziehung ist die Zustimmung des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Lebensgefährten erforderlich. 4Geht die betroffene Person die Ehe während oder erst nach erfolgter Sicherheitsüberprüfung ein oder begründet sie die Lebenspartnerschaft oder die auf Dauer angelegte Gemeinschaft in dem entsprechenden Zeitraum, ist die zuständige Stelle darüber zu unterrichten, um die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung nachholen zu können. 5Das Gleiche gilt bei später eintretender Volljährigkeit des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten.
(3) Zustimmungen nach den Absätzen 1 und 2 sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen.
§ 3
Zuständigkeit
(1) Sofern sich aus den folgenden Absätzen und § 26 nichts anderes ergibt, ist zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung
- 1.
- die öffentliche Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuweisen, übertragen oder sie dazu ermächtigen will,
- 2.
- die Partei selbst bei den im Landtag vertretenen politischen Parteien im Sinne von Artikel 21 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland .
(2) Für die Sicherheitsüberprüfungen sind zuständig
- 1.
- die obersten Landesbehörden in Bezug auf die Leiter und deren jeweilige Stellvertreter der unmittelbar nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie
- 2.
- das Staatsministerium des Innern in Bezug auf den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen.
(3) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung
- 1.
- der Landräte, der Bürgermeister sowie der sonstigen Leiter öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt,
- 2.
- der Geheimschutzbeauftragten der Gemeinden und Landkreise sowie sonstiger öffentlicher Stellen, deren Träger eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, welche der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterliegt.
(4) Die Verwaltung des Landtages ist zuständig für die Sicherheitsüberprüfung der Mitarbeiter der Landtagsabgeordneten und der Fraktionen.
(5) 1Das Landesamt für Verfassungsschutz führt Sicherheitsüberprüfungen bei Bewerbern und Mitarbeitern des eigenen Dienstes nach den Vorschriften dieses Gesetzes allein durch. 2Die Sicherheitsüberprüfung des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz und seines Stellvertreters obliegt dem Staatsministerium des Innern.
(6) Mitwirkende Behörde bei der Sicherheitsüberprüfung ist das Landesamt für Verfassungsschutz, soweit nicht das Staatsministerium des Innern im Einzelfall die Mitwirkung einer anderen Verfassungsschutzbehörde veranlasst.
(7) Die Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz ist von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (Geheimschutzbeauftragter). 1
§ 4
Verschlusssachen
(1) 1Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. 2Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft.
(2) Eine Verschlusssache ist
- 1.
- STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann,
- 2.
- GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann,
- 3.
- VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,
- 4.
- VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.
§ 5
Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(1) 1Ein Sicherheitsrisiko im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
- 1.
- Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- 2.
- eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste oder
- 3.
- Zweifel am Bekenntnis der betroffenen Person zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung
begründen. 2Ein Sicherheitsrisiko im Sinne des Satzes 1 kann auch aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zu anderen Personen, insbesondere zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten, vorliegen.
(2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt.
§ 6
Rechte der betroffenen Person;
Rechte der in die Sicherheitsüberprüfung
einbezogenen Person
(1) 1Im Rahmen der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung kann die betroffene Person Angaben verweigern, die für sie, nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) oder für den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnten. 2Über das Verweigerungsrecht ist sie zu belehren.
(2) 1Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist der betroffenen Person Gelegenheit einzuräumen, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 2Die betroffene Person kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand erscheinen. 3Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese einbezogen werden, Rechnung trägt. 4Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz, und deswegen das Interesse an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(3) 1Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist dieser Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung der betroffenen Person zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. 3Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.
Abschnitt 2
Überprüfungsarten
§ 7
Arten der Sicherheitsüberprüfung
(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine
- 1.
- einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) oder
- 2.
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) oder
- 3.
- erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
durchgeführt.
(2) 1Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung der betroffenen Person und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. 2§ 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 8
Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 2.
- eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
- 3.
- Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
§ 9
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 2.
- Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 3.
- eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält.
§ 10
Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)
Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
- Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 2.
- Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder
- 3.
- eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 wahrnehmen sollen oder
- 4.
- beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes tätig werden sollen,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.
Abschnitt 3
Datenerhebung und Verfahren
§ 11
Befugnis zur Datenerhebung
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich der Daten nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), in der jeweils geltenden Fassung, erheben. 2Die betroffene Person sowie die sonstigen zu befragenden Personen und nicht-öffentlichen Stellen sind auf den Zweck der Erhebung, die Auskunftspflichten nach diesem Gesetz und auf eine dienst-, arbeitsrechtliche oder sonstige vertragliche Mitwirkungspflicht, im Übrigen auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. 3Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen kann die Angabe der erhebenden Stelle gegenüber den sonstigen zu befragenden Personen oder nicht-öffentlichen Stellen unterbleiben, wenn dies zum Schutz der betroffenen Person oder des Landesamtes für Verfassungsschutz erforderlich ist.
(2) 1Die zuständige Stelle erhebt die personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person und bei dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten. 2Reicht diese Erhebung nicht aus oder stehen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person oder ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegen, können andere geeignete volljährige Personen oder Stellen befragt werden. 3§ 6 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 12
Maßnahmen der zuständigen Stelle
und der mitwirkenden Behörde
(1) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 trifft die mitwirkende Behörde folgende Maßnahmen:
- 1.
- sicherheitsmäßige Bewertung der Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
- 2.
- Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, Ersuchen um eine Datenübermittlung aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und, soweit es im Einzelfall sachdienlich erscheint, aus dem Ausländerzentralregister,
- 3.
- Anfragen unter Beteiligung der Landeskriminalämter an die Polizeidienststellen der Wohnsitze der betroffenen Person, in der Regel beschränkt auf die letzten fünf Jahre, und an die Grenzschutzdirektion, das Bundeskriminalamt und die Nachrichtendienste des Bundes.
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 prüft die mitwirkende Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen die Identität der betroffenen Person. 2Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder der Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen, trifft die mitwirkende Behörde bezüglich der einzubeziehenden Person die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.
(3) Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 befragt die mitwirkende Behörde zusätzlich die von der betroffenen Person in ihrer Sicherheitserklärung angegebenen Referenzpersonen und weitere geeignete Auskunftspersonen, um zu prüfen, ob die Angaben der betroffenen Person zutreffen und ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein Sicherheitsrisiko schließen lassen.
(4) 1Die zuständige Stelle fragt zur Feststellung einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit der betroffenen Person oder der einbezogenen Person für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an, wenn die betroffene Person oder die einbezogene Person vor dem 1. Januar 1970 geboren wurde oder Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorliegen. 2Ergibt die Anfrage sicherheitserhebliche Erkenntnisse, werden diese von der zuständigen Stelle zur Bewertung an die mitwirkende Behörde übermittelt.
(5) Soweit es eine sicherheitserhebliche Erkenntnis erfordert und die Befragung der betroffenen Person oder des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten nicht ausreicht oder ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen, kann die mitwirkende Behörde neben den Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 weitere geeignete Auskunftspersonen oder andere geeignete Stellen, insbesondere Staatsanwaltschaften oder Gerichte, befragen oder Einzelmaßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung durchführen.
§ 13
Sicherheitserklärung
(1) 1In der Sicherheitserklärung sind von der betroffenen Person anzugeben:
- 1.
- Familiennamen, auch frühere, Vornamen und Geschlecht,
- 2.
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- 3.
- Staatsangehörigkeit, auch frühere und weitere Staatsangehörigkeiten,
- 4.
- Familienstand,
- 5.
- Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate, und zwar im Inland in den vergangenen fünf Jahren, im Ausland ab dem 18. Lebensjahr,
- 6.
- ausgeübter Beruf,
- 7.
- Arbeitgeber und dessen Anschrift,
- 8.
- Anzahl der Kinder,
- 9.
- im Haushalt lebende Personen über 18 Jahre (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Verhältnis zu dieser Person),
- 10.
- Eltern, Stief- oder Pflegeeltern (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz),
- 11.
- Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten, Wehr- oder Zivildienstzeiten mit Angabe der Funktion, Ausbildungsstätten, Beschäftigungsstellen sowie deren Anschriften; bei Bürgern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik unter Beifügung einer beglaubigten Kopie des Ausweises für Arbeits- und Sozialversicherung (ausgenommen sind Teile, die medizinische Angaben und Gesundheitsdaten enthalten),
- 12.
- Nummer des Personalausweises oder Reisepasses,
- 13.
- Angaben über in den vergangenen fünf Jahren durchgeführte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und ob zurzeit die finanziellen Verpflichtungen erfüllt werden können,
- 14.
- anhängige Straf- und Disziplinarverfahren,
- 15.
- Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind,
- 16.
- Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, auch solche, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch hindeuten können,
- 17.
- Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen,
- 18.
- herausgehobene Funktionen innerhalb der Parteien, Massenorganisationen, bewaffneten Organe, Behörden oder Betriebe der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- 19.
- Tätigkeiten für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR, die Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung oder das Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
- 20.
- zwei Auskunftspersonen zur Identitätsprüfung des Betroffenen nur bei der Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 (Namen, Vornamen, Anschrift und Verhältnis zur Person),
- 21.
- drei Referenzpersonen (Namen, Vornamen, Beruf, berufliche und private Anschrift und Rufnummern sowie zeitlicher Beginn der Bekanntschaft) nur bei einer Sicherheitsüberprüfung nach § 10 sowie
- 22.
- Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen.
2Der Erklärung sind zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jahres der Aufnahme beizufügen.
(2) 1Bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 8 entfallen die Angaben zu Absatz 1 Nr. 8, 11 und 12 und die Pflicht, Lichtbilder beizubringen; Absatz 1 Nr. 10 entfällt, soweit die dort genannten Personen nicht mit der betroffenen Person in einem Haushalt leben. 2Zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten der betroffenen Person sind mit dessen Zustimmung die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 16 bis 19 genannten Daten anzugeben. 3Ergeben sich aus der Sicherheitserklärung oder aufgrund der Abfrage aus einer der in § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202, 3217) geändert worden ist, genannten Verbunddateien sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten der betroffenen Person, sind weitere Überprüfungsmaßnahmen nur zulässig, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte mit seiner Zustimmung in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird.
(3) Wird der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen, sind zusätzlich für diesen die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7, 12 bis 15 genannten Daten anzugeben.
(4) Bei Sicherheitsüberprüfungen der in § 3 Abs. 5 Satz 1 genannten Personen sind zusätzlich die Wohnsitze und Aufenthalte seit der Geburt, die Geschwister und Kinder (Namen, auch frühere, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitze), abgeschlossene Straf- und Disziplinarverfahren sowie alle Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik anzugeben.
(5) 1Die Sicherheitserklärung ist von der betroffenen Person der zuständigen Stelle zuzuleiten. 2Diese prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. 3Zu diesem Zweck kann die Personalakte eingesehen werden. 4Die zuständige Stelle leitet die Sicherheitserklärung an die mitwirkende Behörde weiter und beauftragt diese, eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, es sei denn, die zuständige Stelle hat bereits bei der Prüfung der Sicherheitserklärung festgestellt, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegensteht. 5Die mitwirkende Behörde kann mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person in die Personalakte Einsicht nehmen, wenn dies zur Klärung oder Beurteilung sicherheitserheblicher Erkenntnisse unerlässlich ist.
§ 14
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass kein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, teilt sie dies der zuständigen Stelle mit. 2Fallen Erkenntnisse an, die kein Sicherheitsrisiko begründen, aber weiterhin sicherheitserheblich sind, werden diese mitgeteilt.
(2) 1Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung. 2Bei nachgeordneten Stellen erfolgt die Unterrichtung über die oberste Landesbehörde.
(3) 1Die zuständige Stelle entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der Ausübung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit durch die betroffene Person entgegensteht. 2Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen. 3§ 6 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 ist zu beachten.
(4) Lehnt die zuständige Stelle nach erfolgter Anhörung die Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ab, teilt sie dies der betroffenen Person mit.
§ 15
Vorläufige Zuweisung
einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
Die zuständige Stelle kann in Ausnahmefällen abweichend von § 2 Abs. 1 die sicherheitsempfindliche Tätigkeit der betroffenen Person vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlauben, wenn die mitwirkende Behörde
- 1.
- bei der einfachen Sicherheitsüberprüfung die Angaben in der Sicherheitserklärung unter Berücksichtigung der eigenen Erkenntnisse bewertet hat oder
- 2.
- bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen die Maßnahmen der nächstniederen Art der Sicherheitsüberprüfung abgeschlossen hat
und sich daraus keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben haben.
§ 16
Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
1Die personalverwaltende Stelle unterrichtet die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle unverzüglich über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, soweit sie für deren sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere:
- 1.
- Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
- 2.
- Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 3.
- Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,
- 4.
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- 5.
- Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
§ 17
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse
nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich unverzüglich gegenseitig zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden oder sich mitgeteilte Erkenntnisse als unrichtig erweisen.
(2) 1Die mitwirkende Behörde prüft die sicherheitserheblichen Erkenntnisse und stellt fest, ob ein Sicherheitsrisiko nach § 5 Abs. 1 vorliegt, und unterrichtet die zuständige Stelle über das Ergebnis ihrer Prüfung. 2Im Übrigen ist § 14 Abs. 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 18
Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
(1) Die Sicherheitserklärung ist der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, in der Regel alle fünf Jahre erneut zuzuleiten und im Falle eingetretener Veränderungen von dieser zu ergänzen.
(2) 1Bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nach § 10 ist in der Regel im Abstand von zehn Jahren eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten. 2Im Übrigen kann die zuständige Stelle eine Wiederholungsüberprüfung einleiten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse dies nahe legen. 3Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht dem der Erstüberprüfung; von einer erneuten Identitätsprüfung kann abgesehen werden. 4Die Wiederholungsüberprüfung bedarf der Zustimmung der betroffenen Person, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und der Zustimmung ihres Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten, falls er einbezogen wird. 5§ 2 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
Abschnitt 4
Akten über die Sicherheitsüberprüfung;
Datenverarbeitung
§ 19
Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(1) Die zuständige Stelle führt über die betroffene Person eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind.
(2) 1Informationen über die persönlichen, dienstlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit befasst sind, sind zur Sicherheitsakte zu nehmen, soweit sie für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind. 2Dazu zählen insbesondere:
- 1.
- Zuweisung, Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die dazu erteilte Ermächtigung sowie deren Änderungen und Beendigung,
- 2.
- Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden,
- 3.
- Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit,
- 4.
- Anhaltspunkte für geistige oder seelische Störungen, für Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenmissbrauch,
- 5.
- Anhaltspunkte für Überschuldung, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse,
- 6.
- Straf- und Disziplinarsachen sowie dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen.
(3) 1Die Sicherheitsakte ist keine Personalakte. 2Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch der betroffenen Person zugänglich gemacht werden; § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. 3Im Falle des Wechsels der Dienststelle, des Dienstherrn oder des Arbeitgebers ist die Sicherheitsakte an die neue Beschäftigungsstelle abzugeben, wenn auch dort eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
(4) 1Die mitwirkende Behörde führt über die betroffene Person eine Sicherheitsüberprüfungsakte, in die aufzunehmen sind:
- 1.
- Informationen, die die Sicherheitsüberprüfung, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis betreffen,
- 2.
- Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit sowie
- 3.
- Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit.
2Die in Absatz 2 Nr. 4 bis 6 genannten Daten sind zur Sicherheitsüberprüfungsakte zu nehmen, wenn sie sicherheitserheblich sind.
(5) 1Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln. 2Die Übermittlung der in Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 genannten Daten erfolgt nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten Fristen.
§ 20
Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen
(1) Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
(2) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind bei der zuständigen Stelle innerhalb eines Jahres zu vernichten, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein. 2Im Übrigen sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der zuständigen Stelle fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Aufbewahrung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen.
(3) 1Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei der mitwirkenden Behörde sind nach den in § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Fristen zu vernichten. 2Gleiches gilt bezüglich der Unterlagen zu den in § 3 Abs. 5 genannten Personen.
(4) Die Vorschriften des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 398), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 21
Speichern, Verändern und Nutzen
personenbezogener Daten in Dateien
(1) Die zuständige Stelle darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person, ihre Aktenfundstelle und die der mitwirkenden Behörde, sowie die Bezeichnung der Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden in Dateien speichern, verändern und nutzen.
(2) 1Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben
- 1.
- die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 22 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
- 2.
- Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
- 3.
- sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,
speichern, verändern und nutzen. 2Die Daten nach Nummer 1 dürfen auch in den nach § 6 BVerfSchG zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.
§ 22
Übermittlung und Zweckbindung
(1) Die zuständige Stelle darf personenbezogene Daten nur an öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies
- 1.
- für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke, insbesondere zur Durchführung dienst- oder arbeitsrechtlicher Maßnahmen zum Zwecke der Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes,
- 2.
- aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB oder
- 3.
- für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses
erforderlich ist.
(2) Die mitwirkende Behörde darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies
- 1.
- für die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgten Zwecke,
- 2.
- aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Verfolgung von Straftaten nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO oder §§ 331, 333 StGB,
- 3.
- zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3a des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen im Sinne von § 2 SächsVS. von erheblicher Bedeutung oder
- 4.
- für die Zwecke eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses erforderlich ist.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit gesetzliche Übermittlungsverbote entgegenstehen.
(4) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur für den Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
§ 23
Berichtigen, Löschen und Sperren
personenbezogener Daten
(1) 1Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten unrichtig sind oder wird ihre Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, ist dies, soweit sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) 1In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen
- 1.
- von der zuständigen Stelle
- a)
- innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,
- b)
- nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen, zu übertragen oder sie dazu zu ermächtigen,
- 2.
- von der mitwirkenden Behörde
- a)
- bei einfachen Sicherheitsüberprüfungen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit,
- b)
- bei den übrigen Überprüfungsarten nach Ablauf von zehn Jahren nach den in Nummer 1 genannten Fristen,
- c)
- die nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist.
2Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.
(3) 1Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2In diesem Fall sind die Daten zu sperren. 3Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet und genutzt werden.
§ 24
Auskunft
(1) Der anfragenden Person ist von der zuständigen Stelle auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung zu ihr gespeicherten Daten zu erteilen.
(2) 1Die Auskunftsverpflichtung erstreckt sich nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. 2Bezieht sich die Auskunftserteilung auf personenbezogene Daten, die von der mitwirkenden Behörde übermittelt wurden, ist sie nur mit deren Zustimmung zulässig.
(3) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
- 1.
- die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
- 2.
- die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
- 3.
- die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheimgehalten werden müssen
und deswegen das Interesse des Anfragenden an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2In diesem Falle sind die Gründe für die Auskunftsverweigerung aktenkundig zu machen. 3Die anfragende Person ist auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden kann.
(5) 1Wird dem Anfragenden keine Auskunft erteilt, ist sie auf sein Verlangen dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Landesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten an den Anfragenden darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(6) Für die Auskunftserteilung und die Zustimmung nach Absatz 2 durch die mitwirkende Behörde gilt § 9 SächsVSG.
Abschnitt 5
Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
§ 25
Anwendungsbereich
Bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen, gelten die folgenden Regelungen.
§ 26
Zuständigkeit
(1) 1Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. 2Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen. 3Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus.
(2) 1Die Aufgaben der nicht-öffentlichen Stelle nach diesem Gesetz sind grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen. 2Die zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die nicht-öffentliche Stelle zur Aufgabentrennung nach Satz 1 insbesondere aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist und sich verpflichtet hat, die ihr in der Sicherheitsüberprüfung bekannt gewordenen Daten des Betroffenen oder von Dritten nur für die damit verfolgten Zwecke zu verarbeiten. 2
§ 27
Sicherheitserklärung
(1) 1Abweichend von § 13 Abs. 5 Satz 1 leitet die betroffene Person ihre Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle zu, in der sie beschäftigt ist. 2Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. 3Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. 4Sie gibt die Sicherheitserklärung an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.
(2) 1Ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der getrennten Aufgabenwahrnehmung im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 2 zugelassen, leitet die betroffene Person die Sicherheitserklärung unmittelbar der zuständigen Stelle zu. 2Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie dessen Zustimmung bei. 3Die zuständige Stelle überprüft in diesem Falle die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben. 4Sie darf hierzu die Personalunterlagen beiziehen.
§ 28
Abschluss der Sicherheitsüberprüfung;
Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
1Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird. 2Erkenntnisse, die die Ablehnung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden. 3Zur Gewährleistung des Geheimschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden. 4Sie dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. 5Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene Person oder den in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bekannt werden.
§ 29
Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel alle fünf Jahre erneut zu.
(2) 1Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Falle eingetretener Veränderungen zu ergänzen. 2Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erneut durchzuführen.
§ 30
Übermittlung von Informationen über persönliche
und arbeitsrechtliche Verhältnisse
Die nicht-öffentliche Stelle hat der zuständigen Stelle das Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.
§ 31
Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
Für die Sicherheitsakte in der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Sicherheitsakte entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.
§ 32
Datenverarbeitung, -nutzung und -berichtigung
in automatisierten Dateien
1Die nicht-öffentliche Stelle darf die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person in automatisierten Dateien speichern, verändern und nutzen. 2Die für die zuständige Stelle geltenden Vorschriften zur Berichtigung, Löschung und Sperrung finden Anwendung.
Abschnitt 6
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
§ 33
Reisebeschränkungen
(1) 1Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben, die eine Sicherheitsüberprüfung nach §§ 9 und 10 erfordert, können verpflichtet werden, Dienst- und Privatreisen in oder durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, der zuständigen Stelle unmittelbar oder dieser über die nicht-öffentliche Stelle rechtzeitig vorher anzuzeigen. 2Die Verpflichtung kann auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit angeordnet werden.
(2) Die Reise kann von der zuständigen Stelle untersagt werden, wenn Anhaltspunkte zur Person oder eine besonders sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen, die eine erhebliche Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste erwarten lassen.
(3) Ergeben sich bei einer Reise in und durch Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, Anhaltspunkte, die auf einen Anbahnungs- und Werbungsversuch fremder Nachrichtendienste hindeuten können, ist die zuständige Stelle nach Abschluss der Reise unverzüglich zu unterrichten.
§ 34
Rechtsverordnung
Die Staatsregierung bestimmt durch Rechtsverordnung die lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 4.
§ 35
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Staatsministerium des Innern erlässt die allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung dieses Gesetzes.
§ 36
Geltung des Sächsischen Datenschutzgesetzes
1Die §§ 3, 6 bis 10, 17, 26, 38 und 39 SächsDSG finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 2Für die Datenschutzkontrolle der durch öffentliche und nicht-öffentliche Stellen nach diesem Gesetz gespeicherten personenbezogenen Daten gelten die §§ 24, 27 bis 29 SächsDSG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 37
Einschränkung von Grundrechten
Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes kann im Rahmen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Sachsen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) sowie in das Recht auf freie Ausreise (Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 15 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingegriffen werden.
§ 38
Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter
Der Freistaat Sachsen gewährt den Landkreisen 0,009 EUR und den Kreisfreien Städten 0,0005 EUR jährlich je Einwohner für die Sicherheitsüberprüfung kommunaler Bediensteter.