Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Schulordnung Förderschulen

Vom 14. August 2013

Aufgrund von § 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und 9 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 348, 374), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Angabe zu § 2 werden die Wörter „allgemein bildenden“ durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
b)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
 
Verfahren zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“
 
c)
In der Angabe zu § 16 werden die Wörter „allgemein bildende“ durch das Wort „allgemeinbildende“ ersetzt.
 
d)
In der Überschrift des Abschnitts 4 wird das Wort „Unterrichtsinhalte“ durch das Wort „Unterricht“ ersetzt.
 
e)
Nach der Angabe zu § 23 wird die Angabe
 
 
„§ 23a
 
Berufs- und Studienorientierung“
 
 
eingefügt.
 
f)
In der Angabe zu § 35 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.
2.
In der Überschrift des § 2 werden die Wörter „allgemein bildenden“ durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
3.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift des § 13 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 13
Verfahren zur Beratung und zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „von einer Grundschule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens,“ und nach dem Wort „besucht“ die Angabe „,“ eingefügt.
 
c)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Vor Beantragung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs können im Rahmen des Aufnahmeverfahrens die Grundschule, nach Beginn der Schulpflicht die Schule, die der Schüler besucht, oder die Eltern eine Beratung durch eine Förderschule beantragen. Die beratenden Lehrer der Förderschule können das Kind in der Kindertageseinrichtung oder den Schüler in der Schule, die er besucht, beobachten. Sie können sich mit den dortigen pädagogischen Fachkräften, Klassen- und Fachlehrern über deren Erkenntnisse und Wahrnehmungen beraten und Hinweise zu Fördermaßnahmen geben. Die Eltern sind über die Durchführung der Beratung und die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
 
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Gesundheitsdienst und ein Schulpsychologe der Schulpsychologischen Beratungsstelle der Sächsischen Bildungsagentur können beteiligt werden.“
 
 
bb)
Satz 4 wird gestrichen.
 
f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 4 werden nach dem Wort „Jugendhilfe“ die Wörter „, des örtlichen Trägers der Sozialhilfe“ eingefügt.
 
g)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
4.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 3 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
 
b)
Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„Soweit das Kind bislang noch keine Schule besucht hat, ist bei der Anmeldung die Geburtsurkunde oder eine beglaubigte Kopie derselben vorzulegen; außerdem kann bei dem Besuch einer Kindertageseinrichtung zusätzlich die Entwicklungsdokumentation vorgelegt werden. Folgende Daten werden verarbeitet:
 
 
1.
Name und Vorname der Eltern und des Kindes;
 
 
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes;
 
 
3.
Geschlecht des Kindes;
 
 
4.
Anschrift der Eltern und des Kindes;
 
 
5.
Telefonnummer, Notfalladresse;
 
 
6.
Staatsangehörigkeit des Kindes;
 
 
7.
Religionszugehörigkeit des Kindes.“
 
c)
Folgender Satz wird angefügt:
„Die Daten der Entwicklungsdokumentation und die Daten nach Satz 5 Nr. 6 sind nur mit Einwilligung der Eltern gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 270) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verarbeiten.“
5.
In § 15 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 8“ ersetzt.
6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift werden die Wörter „allgemein bildende“ durch das Wort „allgemeinbildende“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 21 der Verordnung über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen im Freistaat Sachsen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2013 (SächsGVBl. S. 737) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 10 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittel- und Abendmittelschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Mittel- und Abendmittelschulen – SOMIA) vom 11. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 277, 365), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 123) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend.“
7.
§ 18 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Schüler mit Migrationshintergrund können zusätzlich Unterricht im Fach Deutsch als Zweitsprache erhalten. Dabei können höchstens zwei aufeinanderfolgende Klassenstufen zusammengefasst werden.“
 
b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
8.
§ 19 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Der Schulleiter beendet den Unterricht vorzeitig, wenn wegen großer Hitze oder anderer äußerer Umstände kein sinnvoller Unterricht möglich ist.“
9.
Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt gefasst:
 
„Abschnitt 4
Unterricht“
10.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
 

„§ 23a
Berufs- und Studienorientierung
 
(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule für geistig Behinderte und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Werkstufe der Schule für geistig Behinderte insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.
(2) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.
(3) Jeder Schüler absolviert mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum ab Klassenstufe 8 oder in der Werkstufe der Schule für geistig Behinderte durchgeführt. Auf der Grundlage ihres Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule
 
1.
das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,
 
2.
zusätzlich in den Klassenstufen 7, 9 und 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,
 
3.
mit Zustimmung der Sächsischen Bildungsagentur Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und
 
4.
in der Werkstufe der Schule für geistig Behinderte weitere Betriebspraktika durchführen.“
11.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für Schüler,
 
 
1.
bei denen eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt, die nicht zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs geführt hat, oder
 
 
2.
die eine festgestellte Teilleistungsschwäche aufweisen,
 
 
legt der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Schulleiter und unter Berücksichtigung der jeweiligen Beeinträchtigung des Schülers Maßnahmen zur Organisation und Gestaltung der Leistungsermittlung fest, ohne die Leistungsanforderungen qualitativ zu verändern.“
 
b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
12.
§ 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In der Klassenstufe 2 wird in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht benotet.“
 
b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.
13.
§ 34a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Schüler hat die Schule zur Lernförderung oder die Förderschule in der Klasse mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen mit Erfolg abgeschlossen, wenn er
 
1.
die Komplexe Leistung gemäß § 26 Abs. 6 mit mindestens der Note ,ausreichend’ erbracht hat und
 
2.
am Ende der Klassenstufe 9 in allen Fächern mindestens die Note ,ausreichend’ erzielt hat oder die Note ,mangelhaft’ nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 ausgleichen kann.“
14.
In der Überschrift des § 35 werden die Wörter „In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten“ durch die Wörter „Inkrafttreten und Außerkrafttreten“ ersetzt.
15.
Es werden ersetzt:
 
a)
In § 1 Abs. 1, §§ 2, 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „allgemein bildenden“ jeweils durch das Wort „allgemeinbildenden“ ersetzt.
 
b)
In § 12 Abs. 1 Satz 2, § 14a Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 5 werden die Wörter „allgemein bildende“ jeweils durch das Wort „allgemeinbildende“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 12, der am 1. August 2014 in Kraft tritt.

Dresden, den 14. August 2013

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften