Historische Fassung war gültig vom 31.10.2013 bis 12.05.2021

Gesetz
über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung
(SächsWoFZustG)

Vom 6. Oktober 2013

Der Sächsische Landtag hat am 18. September 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

(1) 1Zuständige Stellen zur Durchführung des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WohnraumförderungsgesetzWoFG) vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1893), sind die Kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden. 2Ist eine solche Stadt oder Gemeinde erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, so erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben auch auf die anderen an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Gebiet sich die Wohnung, die Gegenstand der sozialen Wohnraumförderung ist, befindet.

§ 2
Aufsicht

Die Aufsicht über die zuständigen Stellen nach § 1 führen die Rechtsaufsichtsbehörden.

§ 3
Ermächtigungsübertragung

Die der Staatsregierung durch § 9 Abs. 3 sowie § 19 Satz 2 WoFG erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für das Wohnungswesen zuständige Staatsministerium des Innern übertragen.

§ 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig