Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
Neufassung des Programms
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zur Bekämpfung der Salmonellose bei Rindern

Vom 13. November 2013

Einleitung

Die Salmonellose des Rindes ist eine anzeigepflichtige Tierseuche und unterliegt den Vorschriften der Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder ( Rinder-Salmonellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2118), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3939) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die in der Rinder-Salmonellose-Verordnung vorgesehenen Maßnahmen orientieren vorrangig auf die Suche und Eliminierung von Dauerausscheidern sowie die Sperre des Bestandes bis zum Erlöschen der Seuche. Das ist ein oftmals langwieriger Prozess, der für den Landwirtschaftsbetrieb erhebliche Störungen der betrieblichen Abläufe mit sich bringt. In Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren muss mit klinischen Erkrankungen, Verlusten und langfristigen Sperrmaßnahmen gerechnet werden. Da die Salmonellose des Rindes nicht nur wirtschaftliche Schäden im Bestand verursacht, sondern zu den auf den Menschen übertragbaren Krankheiten (Zoonosen) zählt, sind nicht zuletzt auch im Sinne des Verbraucherschutzes eine effektive Diagnostik und fundierte Bekämpfung anzustreben.

1.
Ziel des Programms

Das Programm dient dazu, die amtlich angewiesenen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung durch Impfungen zu ergänzen und die diagnostischen Untersuchungen zu unterstützen. Darüber hinaus werden zum Schutz der Bestände prophylaktische Impfungen gefördert.

2.
Teilnahme am Programm und Verfahrensweise

Die Teilnahme am Programm ist freiwillig. Maßnahmen der amtlichen Tierseuchenbekämpfung werden durch das Programm nicht berührt.

Das Programm richtet sich an Tierhalter, in deren Beständen die Salmonellose des Rindes amtlich festgestellt wurde sowie an Bestände, die sich prophylaktisch durch geeignete Impfmaßnahmen vor der Salmonellose schützen möchten.

2.1
Verfahren in Beständen nach amtlicher Feststellung der Salmonellose:
 
a)
Impfung
In Ergänzung zu den allgemein anerkannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Salmonellose wird zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung in Abhängigkeit vom festgestellten Salmonellentyp ein Impfregime auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes erstellt. Es können dafür zugelassene kommerzielle Impfstoffe und – sofern diese nicht vorhanden sind – bestandsspezifische Impfstoffe zum Einsatz kommen. Das Impfregime wird gemeinsam zwischen dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, dem betreuendem Tierarzt und dem Betrieb erarbeitet und schriftlich im Beratungsprotokoll des Rindergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse festgelegt.
Die Impfmaßnahmen sind möglichst frühzeitig nach Feststellung der Seuche einzuleiten und sind mindestens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres fortzuführen.
 
b)
Diagnostik
Zur Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs der Salmonellose, als begleitende Maßnahme während der Bekämpfung und als Voraussetzung für den Verkauf von Rindern sowie die Aufhebung von Sperrmaßnahmen sind diagnostische Untersuchungen (Kottupfer) erforderlich. Umgebungsuntersuchungen oder Untersuchungen von anderen Tierarten im Bestand können das diagnostische Spektrum ergänzen. Anzahl und Frequenz der Untersuchungen richten sich nach der speziellen Situation des Bestandes.
2.2
Verfahren in Beständen mit prophylaktischer Schutzimpfung:
 
Wird ein Impfregime im Anschluss an eine Salmonellose in ein prophylaktisches Impfverfahren überführt oder besteht die Absicht, eine vorbeugende Schutzimpfung aufzunehmen, wird das Impfregime in gemeinsamer Beratung von zuständigem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse, dem betreuendem Tierarzt und dem Betrieb erarbeitet und schriftlich im Beratungsprotokoll des Rindergesundheitsdienstes der Sächsischen Tierseuchenkasse festgelegt. Neben zugelassenen kommerziellen Impfstoffen sind auch bestandsspezifische Impfstoffe einsetzbar.
3.
Auswertung der Salmonelloseausbrüche

Die von den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern erfassten epidemiologischen Daten (Checklisten) werden einmal jährlich auf Kreisebene mit dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse ausgewertet. Dabei ist insbesondere der Effekt der Impfung auf die Zahl der erkrankten, verendeten und getöteten Tiere und die Dauer der Sperre des Bestandes zu bewerten.

4.
Kosten

Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die Sächsische Tierseuchenkasse beteiligt sich entsprechend der Leistungssatzung in der geltenden Fassung in Form einer Beihilfe an den Kosten. Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe ist die Einhaltung der im Beratungsprotokoll festgelegten Maßnahmen und die Bestätigung des Beihilfeantrags durch den zuständigen Amtstierarzt.

5.
Datenübermittlung und Auswertung

Die Untersuchungsergebnisse werden von der Landesuntersuchungsanstalt Sachsen dem Tierbesitzer, dem zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, dem Hoftierarzt und dem Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse mitgeteilt. Die Befunde der labordiagnostischen Untersuchungen werden jährlich durch den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse zusammengefasst und ausgewertet.

6.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Programm tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gemeinsame Programm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und der Sächsischen Tierseuchenkasse zur Bekämpfung der Salmonellose bei Rindern vom 9. Oktober 2003 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911), außer Kraft.

Dresden, den 13. November 2013

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales und Verbraucherschutz
Dr. Koch
Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Walther
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Änderungsvorschriften