Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes und eines weiteren Gesetzes

Vom 13. Februar 2014

Der Sächsische Landtag hat am 29. Januar 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 131), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
Änderung der Geschäftsbereiche
der Staatsministerien und Umbenennung
oder Zusammenlegung von Staatsbehörden
“.
 
b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Im Falle der Umbenennung oder der Zusammenlegung von Staatsbehörden und des damit verbundenen Aufgabenübergangs sind die Staatsministerien, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils ermächtigt, in ihren Rechtsverordnungen die Nennung der bisher zuständigen Behörde durch die Nennung der neu zuständigen Behörde zu ersetzen sowie dadurch veranlasste Anpassungen des Wortlauts der Vorschrift vorzunehmen.“
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nr. 11 wird die Angabe „Landesfeuerwehrschule“ durch die Angabe „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zusätzlich obliegt der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen die Fortbildung für Beschäftigte psychiatrischer Einrichtungen des stationären, ambulanten und komplementären Bereichs sowie für therapeutisches und pflegerisches Personal aus Maßregelvollzugseinrichtungen und aus Justizvollzugsanstalten.“
3.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Auf das Landesamt für Steuern und Finanzen gehen die Aufgaben und Befugnisse der Oberfinanzdirektion Chemnitz und des Landesamtes für Finanzen über. Das Landesamt für Steuern und Finanzen übernimmt die Aufgaben der Oberfinanzdirektion Chemnitz als Landesfinanzbehörde im Sinne des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4329), in der jeweils geltenden Fassung. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen, der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen und der Familienkasse wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung und der Sicherung des Landesvermögens wahr.“
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
 
„4.
das Ausbildungszentrum Bobritzsch.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden“ gestrichen.
 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegt die Laufbahnausbildung des mittleren nichttechnischen Dienstes in den Fachrichtungen Allgemeine Verwaltung, Justiz, allgemeiner Justizvollzug, Staatsfinanzen, Steuerverwaltung und Sozialverwaltung sowie die Durchführung und Abwicklung von Fortbildungen im Bereich der Justiz und in der fachspezifischen Informationstechnik in der Finanz- und Justizverwaltung.“
5.
In § 11 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort „Kultus“ die Wörter „und Sport“ gestrichen.
6.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
§ 12
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
 
(1) Dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst sind unmittelbar nachgeordnet
 
1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen,
 
2.
die Sächsische Landesstelle für Museumswesen,
 
3.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden,
 
4.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater,
 
5.
der Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig,
 
6.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.
 
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen folgende Aufgaben wahr:
 
1.
der Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen sowie museale Aufgaben,
 
2.
die Sächsische Landesstelle für Museumswesen insbesondere die Förderung und Beratung nichtstaatlicher Museen,
 
3.
der Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden insbesondere die Bewahrung, Erforschung, Präsentation, Vermittlung und Erweiterung der Bestände sowie die Repräsentation wesentlicher Teile des kulturellen Erbes des Freistaates Sachsen in der gesamten Welt,
 
4.
der Staatsbetrieb Sächsische Staatstheater insbesondere künstlerische Produktionen und Aufführungen von dramatischen und musikdramatischen Werken, Balletten und Konzerten sowie die Förderung der zeitgenössischen Theaterkunst in allen ihren Ausprägungen,
 
5.
der Staatsbetrieb Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig die Förderung der gesellschaftlichen Integration und Rehabilitation von blinden und sehbehinderten Menschen,
 
6.
der Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden sammelt und archiviert umfassend Veröffentlichungen über Sachsen sowie die in Sachsen erscheinenden ablieferungspflichtigen Publikationen, trägt die Informationsversorgung der Technischen Universität Dresden und erfüllt Koordinierungs- und Dienstleistungsfunktionen für sächsische Bibliotheken.“
7.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sind unmittelbar nachgeordnet
 
 
1.
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
 
 
2.
das Sächsische Oberbergamt.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.“
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Buchstabe b wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
 
bb)
Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d eingefügt:
 
 
 
„d)
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung,“.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umweltschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umweltschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme der Röntgenverordnung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
 
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
 
 
 
„3.
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht.“
9.
§ 17 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 2 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.
 
b)
Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
 
 
„3.
das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Fachaufsicht über die Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen, soweit diese Aufgaben nach § 8 Abs. 2 Satz 3 wahrnimmt,
 
 
4.
das für die jeweilige Bildungsaufgabe zuständige Staatsministerium die Fachaufsicht über die am Ausbildungszentrum Bobritzsch errichteten Fachbereiche.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1079), wird wie folgt geändert:

In § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 wird jeweils die Angabe „Landesfeuerwehrschule“ durch die Angabe „Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 13. Februar 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften