Gesetz
zur Änderung des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen

Vom 2. April 2014

Der Sächsische Landtag hat am 12. März 2014 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 469), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie folgt gefasst:
 
„§ 27
(aufgehoben)“.
2.
In § 18 Abs. 1 Nr. 5 werden nach dem Wort „ausreichend“ die Wörter „nach pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften“ eingefügt.
3.
Dem § 25 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Äußert sich die Forstbehörde nach Eingang des Ersuchens nicht innerhalb der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 3 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 142) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt das Benehmen als hergestellt.“
4.
§ 27 wird aufgehoben.
5.
Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften führt das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie die Fachaufsicht über die unteren Forstbehörden.“
6.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
 
 
 
„8a.
die Bestimmung der anzuwendenden Monitoringverfahren für die Überwachung forstlicher Schadorganismen, ausgenommen Schadorganismen im Sinne von § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1953, 1972) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
bb)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Forstwirtschaft“ die Wörter „sowie des Waldschutzes“ eingefügt.
 
b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
a)
des § 8 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz – PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 87 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3200) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen Schadorganismen im Sinne von § 1a Abs. 1 der Pflanzenbeschauverordnung,
 
 
 
 
b)
des § 9 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 59 Abs. 2 Nr. 1 ausgenommen die Überwachung von Einrichtungen, Abs. 2 Nr. 3 und 6 PflSchG sowie hinsichtlich der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 59 Abs. 2 Nr. 8 PflSchG.
 
 
 
 
Von der Zuständigkeit nach den Buchstaben a und b ist der Staatswald ausgenommen.“
 
 
bb)
Die Nummern 4 bis 6 werden gestrichen.
 
 
cc)
Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 4 und 5.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8“ durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 8a“ ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. April 2014

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Änderungsvorschriften