Gesetz
zur Förderung der elektronischen Verwaltung
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches E-Government-Gesetz – SächsEGovG)
erlassen als Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
Vom 9. Juli 2014
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die elektronisch unterstützte öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Freistaates Sachsen sowie der seiner Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Träger der Selbstverwaltung). Auf Beliehene finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Träger der Selbstverwaltung Anwendung.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks.
(3) Für die Tätigkeit der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt.
§ 2
Elektronische Kommunikation
(1) Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen auch die elektronische Kommunikation ermöglichen. Beliehene sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, soweit die elektronische Kommunikation für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben nicht erforderlich ist. Für die elektronische Kommunikation sind Verschlüsselungsverfahren anzubieten und grundsätzlich anzuwenden.
(2) Die Übermittlung elektronischer Dokumente unter Wahrung der für den Freistaat Sachsen verbindlichen bundesrechtlichen Voraussetzungen in
- 1.
- § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der am 8. August 2014 geltenden Fassung,
- 2.
- § 36a Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836, 3848) geändert worden ist, in der am 8. August 2014 geltenden Fassung, und
- 3.
- § 87a Abs. 3, 4 und 6 der Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318, 4333) geändert worden ist, in der am 8. August 2014 geltenden Fassung,
für die Ersetzung der Schriftform ist durch die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung im Rahmen der Kommunikation nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung zu ermöglichen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Für die Möglichkeiten der Schriftformersetzung, die nach dem 8. August 2014 verkündet werden, gilt die Pflicht aus Satz 1; diese ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der bundesrechtlichen Vorschrift umzusetzen. Die für die Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Informationen sind über die von den Behörden und Verwaltungseinrichtungen im Freistaat Sachsen jeweils genutzten öffentlich zugänglichen Netze zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Elektronische Zahlungsverfahren
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung müssen elektronische Zahlungen ermöglichen.
§ 4
Amtliche Mitteilungs- und Verkündungsblätter
(1) Eine durch Rechtsvorschrift des Freistaates Sachsen bestimmte Pflicht zur Publikation in einem amtlichen Mitteilungs- oder Verkündungsblatt des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde kann unbeschadet des Artikels 76 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen zusätzlich oder ausschließlich durch eine elektronische Ausgabe erfüllt werden, wenn diese über öffentlich zugängliche Netze angeboten wird.
(2) Jede Person muss einen angemessenen Zugang zu der Publikation haben. Es muss die Möglichkeit bestehen, die Publikation zu abonnieren oder elektronisch einen Hinweis auf neue Publikationen zu erhalten. Bei gleichzeitiger Publikation in elektronischer und papiergebundener Form hat die herausgebende Stelle eine Regelung zu treffen, welche Form als die authentische anzusehen ist. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe, ist dies sowohl ortsüblich als auch auf geeignete Weise in öffentlich zugänglichen Netzen bekannt zu machen. Gibt es nur eine elektronische Ausgabe oder ist die elektronische Form die authentische, muss die Möglichkeit bestehen, Ausdrucke zu bestellen oder in öffentlichen Einrichtungen auf die Publikation zuzugreifen.
(3) Es ist sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 1 elektronisch publizierten Inhalte allgemein und dauerhaft zugänglich sind und eine Veränderung des Inhalts ausgeschlossen ist. In einer über öffentlich zugängliche Netze verbreiteten elektronischen Fassung der Publikation sind jedoch personenbezogene Daten unkenntlich zu machen, wenn der Zweck ihrer Veröffentlichung erledigt ist und eine fortdauernde Veröffentlichung das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbestimmung unangemessen beeinträchtigen würde. Änderungen nach Satz 2 müssen als solche erkennbar gemacht werden und den Zeitpunkt der Änderung erkennen lassen.
§ 5
Datenschutz
(1) Zur Gewährleistung des Datenschutzes erstellen und pflegen die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepte.
(2) Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, und andere spezielle Vorschriften über den Datenschutz bleiben unberührt.1
§ 6
Datenschutz bei gemeinsamen Verfahren
(1) Gemeinsame Verfahren sind automatisierte Verfahren, die gemeinsam Verantwortlichen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 das Verarbeiten personenbezogener Daten in oder aus einem Datenbestand ermöglichen.
(2) Die Beteiligung öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes sowohl der staatlichen Behörden als auch der Träger der Selbstverwaltung an gemeinsamen Verfahren ist nur zulässig, wenn dies unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des Verarbeitens der Daten im Einzelfall bleiben unberührt.
(3) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist der Datenschutzbeauftragte zu hören. Ihm sind die Festlegungen nach Absatz 4 vorzulegen.
(4) Vor der Einrichtung oder wesentlichen Änderung eines gemeinsamen Verfahrens ist über Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hinaus insbesondere festzulegen,
- 1.
- welche Verfahrensweise angewendet wird und welche Stelle jeweils für die Festlegung, Änderung, Fortentwicklung und Einhaltung von fachlichen und technischen Vorgaben für das gemeinsame Verfahren zuständig ist und
- 2.
- welche der beteiligten Stellen jeweils für die Rechtmäßigkeit des Verarbeitens der Daten zuständig ist.
Nach Satz 1 Nummer 1 können auch Verantwortliche bestimmt werden, die andere Stellen mit dem Verarbeiten personenbezogener Daten für das gemeinsame Verfahren beauftragen dürfen. Artikel 28 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt im Übrigen unberührt.
(5) Soweit für die beteiligten Stellen unterschiedliche Datenschutzvorschriften gelten, ist vor Einrichtung eines gemeinsamen Verfahrens zu regeln, welches Datenschutzrecht angewendet wird. Weiterhin ist zu bestimmen, welche Kontrollstellen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften prüfen.2
§ 7
Barrierefreiheit
Die staatlichen Behörden und die Träger der Selbstverwaltung gestalten die elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente schrittweise so, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt und barrierefrei nach § 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Integrationsgesetz – SächsIntegrG) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 197), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genutzt werden können.
Abschnitt 2
Regelungen für die staatlichen Behörden
§ 8
Bereitstellung von Daten
(1) Stellen staatliche Behörden über öffentlich zugängliche Netze Daten zur Verfügung, an denen ein Nutzungsinteresse, insbesondere ein Weiterverwendungsinteresse zu erwarten ist, so sind grundsätzlich maschinenlesbare Formate zu verwenden. Ein Format ist maschinenlesbar, wenn die enthaltenen Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können. Die Daten sollen mit Informationen versehen werden, die Inhalte und Eigenschaften der Daten beschreiben und es ermöglichen, die Daten zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen (Metadaten).
(2) Weiterverwendung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist jede Nutzung von Daten, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht; die intellektuelle Wahrnehmung von Daten und die Verwertung des dadurch erlangten Wissens stellen regelmäßig keine Weiterverwendung dar.
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen für die Nutzung der Daten gemäß Absatz 1 festzulegen. Die Nutzungsbestimmungen sollen die kommerzielle und nichtkommerzielle Nutzung abdecken. Sie sollen insbesondere den Umfang der Nutzung, Nutzungsbedingungen, Gewährleistungs- und Haftungsausschlüsse regeln.
(4) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über technische Formate, in denen Daten verfügbar zu machen sind, gehen vor, soweit sie Maschinenlesbarkeit gewährleisten.
(5) Absatz 1 gilt für Daten, die vor dem 1. September 2014 erstellt wurden, nur, wenn sie in maschinenlesbaren Formaten vorliegen.
(6) Absatz 1 gilt nicht, soweit Rechte Dritter, insbesondere der Träger der Selbstverwaltung, entgegenstehen.
§ 9
Interoperabilität und Informationssicherheit
(1) Die staatlichen Behörden haben die informationstechnischen Systeme zur Unterstützung ihrer Verwaltungsprozesse unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag so auszugestalten, dass ein medienbruchfreier Datenaustausch (Interoperabilität) zwischen ihnen ermöglicht und die Interoperabilität im Verhältnis zu anderen Verwaltungsebenen gefördert wird.
(2) Die staatlichen Behörden treffen angemessene organisatorische und technische Vorkehrungen und sonstige Maßnahmen zur Einhaltung der Informationssicherheit nach § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die in ihren informationstechnischen Systemen verarbeiteten Daten. Solche Maßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu den Folgen der Verletzung der Schutzziele steht. Zur Erreichung und Aufrechterhaltung eines angemessenen Informationssicherheitsniveaus sind für die staatlichen Behörden die Standards und Kataloge des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich. Für die Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679.3
§ 10
Basiskomponenten
(1) Basiskomponenten sind durch den Freistaat Sachsen zentral bereitgestellte E-Government-Anwendungen, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen. Dazu kann auch eine Basiskomponente gehören, in welcher mit Einwilligung des Nutzers Stammdaten über ihn zur Verwendung in anderen E-Government-Anwendungen sowie Verfahrens- und Kommunikationsdaten verarbeitet werden. Sie können über die informationstechnische Basis des Freistaates Sachsen zur Zentralisierung der Basiskomponenten (E-Government-Plattform) bereitgestellt werden. Die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege, der Betrieb und die Weiterentwicklung der Basiskomponenten erfolgen durch das Staatsministerium des Innern. Für Basiskomponenten zur Nutzung von Geodaten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Geodateninfrastruktur im Freistaat Sachsen (Sächsisches Geodateninfrastrukturgesetz – SächsGDIG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 134), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgen die Konzeption und Entwicklung sowie die Pflege und Weiterentwicklung durch das Staatsministerium des Innern. Für Basiskomponenten zur Unterstützung von Zahlungs- und Abrechnungsvorgängen erfüllt das Staatsministerium des Innern die Aufgaben nach Satz 4 im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
(2) Die staatlichen Behörden, die sich für die Unterstützung ihrer Verwaltungsprozesse durch informationstechnische Systeme entschieden haben, sind verpflichtet, bei der Einführung neuer informationstechnischer Systeme und bei wesentlichen Änderungen der eingesetzten informationstechnischen Systeme die hierfür einsetzbaren Basiskomponenten zu nutzen. Dies gilt nicht, soweit durch die Nutzung einer Basiskomponente entgegenstehende Verpflichtungen des Freistaates Sachsen verletzt würden, die vor der Verkündung dieses Gesetzes und mit Zustimmung der Staatsregierung begründet wurden. Auf Antrag kann das Staatsministerium des Innern Ausnahmen von der Nutzungspflicht nach Satz 1 zulassen. Anderen, nicht zu ihrer Nutzung verpflichteten Behörden kann der Freistaat Sachsen Basiskomponenten zur Verfügung stellen.
(3) Die staatlichen Behörden sind verpflichtet, diejenigen Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren, die für den Betrieb der im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzten Basiskomponente notwendig sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere die Stammdaten der jeweiligen Behörde und elektronische Verweisungen auf die von der jeweiligen Behörde über öffentlich zugängliche Netze schon bereitgestellten elektronischen Formulare.
(4) Die Staatsregierung bestimmt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag die Basiskomponenten im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung abschließend. Sie kann in dieser Rechtsverordnung für die Verpflichtung zur Nutzung nach Absatz 2 Satz 1 Übergangsfristen festlegen und berücksichtigt dabei insbesondere den Bestand der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch den Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme. Die Staatsregierung wird ferner ermächtigt, die Ausgestaltung einzelner Basiskomponenten unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag jeweils durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnungen nach Satz 3 können insbesondere Regelungen enthalten über
- 1.
- die Daten, die gemäß Absatz 3 für den Betrieb des im Freistaat Sachsen eingesetzten Zuständigkeitsfinders notwendig und daher von den staatlichen Behörden zu übermitteln sind,
- 2.
- Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards,
- 3.
- die technischen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sowie
- 4.
- die von der konkreten Basiskomponente zu verarbeitenden personenbezogenen Daten.4
§ 11
Datenübermittlung
Die elektronische Übermittlung von Daten in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form (elektronische Datenübermittlung) zwischen den staatlichen Behörden ist über ein informationstechnisches Netz zu führen, das deren informationstechnische Netze verbindet (Sächsisches Verwaltungsnetz).
§ 12
Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
(1) Die staatlichen Behörden sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag, die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen.5 Hierbei sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsmäßiger Aufbewahrung zu beachten.
(2) Zwischen staatlichen Behörden, die die elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung einsetzen, sollen, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen und unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die Umsetzung durch den Landtag, Akten und sonstige Daten elektronisch übermittelt werden.
(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, können die staatlichen Behörden, die Akten elektronisch führen, Akteneinsicht insbesondere dadurch gewähren, dass sie einen Aktenausdruck zur Verfügung stellen, die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergeben, elektronische Dokumente übermitteln oder den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestatten.
(4) In Papierform eingereichte Schriftstücke und sonstige Unterlagen sollen zur Ersetzung des Originals in ein elektronisches Dokument übertragen werden, soweit dies unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung und ordnungsmäßiger Aufbewahrung entspricht. Es ist sicherzustellen, dass die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original besteht und nachvollzogen werden kann, wann und durch wen die Unterlagen übertragen wurden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen die Originale, die nicht zurückgegeben wurden, vernichtet werden, sobald eine weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.
(5) Soweit es zur Erhaltung der Lesbarkeit erforderlich ist, können elektronisch gespeicherte Akten oder Aktenteile in ein anderes elektronisches Format überführt werden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Aktenführung sind technisch so zu gestalten, dass sie auch von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können.
Abschnitt 3
Regelungen für die Träger der Selbstverwaltung
§ 13
Interoperabilität und Informationssicherheit
(1) Für die an E-Government beteiligten Träger der Selbstverwaltung gilt § 9 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 entsprechend.
(2) Werden dem Freistaat Sachsen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards verbindlich durch Beschlüsse des IT-Planungsrates gemäß Artikel 91c Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes vorgeschrieben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten informationstechnischen Systemen einzuhalten.6
§ 14
Basiskomponenten
(1) Die in § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 benannten Behörden können Basiskomponenten auch den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung stellen. Die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente gemäß § 10 Abs. 3 wird den Trägern der Selbstverwaltung zur Verfügung gestellt.
(2) § 10 Abs. 3 gilt für die Träger der Selbstverwaltung entsprechend. Die Vorgaben der Rechtsverordnungen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 gelten auch für die Träger der Selbstverwaltung, soweit sie Basiskomponenten nutzen oder gemäß Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 3 zur Bereitstellung elektronischer Daten verpflichtet sind.
(3) Dem IT-Kooperationsrat im Sinne von § 18 und den Trägern der Selbstverwaltung ist möglichst frühzeitig vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 4 Satz 3, die Regelungen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 enthält, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Hinweis auf diese Gelegenheit wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen.
§ 15
Datenübermittlung
(1) Die verwaltungsebenenübergreifende elektronische Datenübermittlung im Sinne von § 11 zwischen den staatlichen Behörden und den Trägern der Selbstverwaltung wird über das Sächsische Verwaltungsnetz geführt. Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung können dabei den Zugang zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz über das Kommunale Datennetz und die nichtkommunalen Träger der Selbstverwaltung über einen unmittelbaren Anschluss herstellen. Alternativ können die Träger der Selbstverwaltung den Zugang zu dem Sächsischen Verwaltungsnetz über eine Schnittstelle herstellen, die eine vergleichbare Funktionalität und eine gleichwertige Informationssicherheit gewährleistet. Satz 1 gilt nicht, soweit für einzelne Fachverfahren spezielle Rechtsvorschriften eine zuverlässige und sichere Datenübermittlung gewährleisten.
(2) Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Eigenschaften der Schnittstelle gemäß Absatz 1 Satz 3 durch Rechtsverordnung näher zu bestimmen, soweit dies zur Wahrung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 erforderlich ist. Die mit den Festlegungen verbundenen Auswirkungen für die gemäß Absatz 1 Satz 3 gebotene Funktionalität und Informationssicherheit und die damit eventuell verbundenen Haushaltsfolgen sind vor Erlass der Rechtsverordnung zu benennen. Der für diese Ausführungen erforderliche Aufwand darf nicht außer Verhältnis zu den erwarteten Haushaltsfolgen stehen. In dieser Rechtsverordnung können Vorgaben vorgesehen werden zu
- 1.
- der Informationssicherheit bei der Verarbeitung von Daten für die in § 2 Absatz 2 des BSI-Gesetzes definierten Schutzziele Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Verfügbarkeit,
- 1a.
- zur Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
- 2.
- der Art der Datenverbindung,
- 3.
- der Mindest-Verfügbarkeit der Datenverbindung,
- 4.
- der Mindest-Bandbreite der Datenverbindung,
- 5.
- den für die Datenverbindung eingesetzten Protokollen,
- 6.
- der verwendeten Systeminfrastruktur und
- 7.
- der internen Organisation, die durch die jeweiligen Anbieter der Datenverbindung zu berücksichtigen sind.
Vom IT-Kooperationsrat und den Trägern der Selbstverwaltung sind frühzeitig Stellungnahmen einzuholen. Beschließt der IT-Kooperationsrat daraufhin eine Empfehlung im Sinne von § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, ist diese bei Erlass der Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Gleiches gilt für die Stellungnahmen der Träger der Selbstverwaltung.
(3) Werden dem Freistaat Sachsen Anforderungen für die Zugangsschnittstellen zu dem Verbindungsnetz im Sinne von Artikel 91c Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland durch Beschlüsse des IT-Planungsrates als Koordinierungsgremium gemäß § 1 in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – IT-NetzG) vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), in der jeweils geltenden Fassung, vorgegeben, sind diese Standards durch die Träger der Selbstverwaltung bei den von ihnen eingesetzten und mit dem Verbindungsnetz zumindest mittelbar verbundenen informationstechnischen Systemen einzuhalten.7
§ 16
Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
Soweit die Träger der Selbstverwaltung sich für die elektronische Vorgangsbearbeitung oder Aktenführung entscheiden, gilt § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend.
Abschnitt 4
Organisation
§ 17
Zentrale Einrichtungen des Freistaates Sachsen
(1) Die obersten Staatsbehörden entsenden Vertreter in ein Koordinierungsgremium, das ressortübergreifende Entscheidungen zu Fragen der Informationstechnologie (IT) und des E-Governments im Freistaat Sachsen trifft. Grundsätzliche oder weittragende Fragen von allgemeiner politischer, wirtschaftlicher, sozialer, finanzieller oder kultureller Bedeutung bereitet es zur Entscheidung für die Staatsregierung vor. Soweit aufgrund der von dem Koordinierungsgremium behandelten Fragen Haushaltsfolgen zu erwarten sind, sollen vor der Entscheidung diese Folgen und die weiteren, sich aus der Entscheidung dieser Frage ergebenden wesentlichen Auswirkungen gemäß § 7 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dargestellt werden.
(2) Die Staatsregierung ernennt einen Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen. Er ist in den Bereichen IT und E-Government insbesondere zuständig für
- 1.
- die Koordinierung der strategischen und operativen Führung der Verwaltung des Freistaates Sachsen im Rahmen der Entscheidungen der Staatsregierung und des Koordinierungsgremiums der Staatsregierung nach Absatz 1,
- 2.
- die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern, wenn mehr als eine oberste Staatsbehörde betroffen ist, sowie mit den Kommunen des Freistaates Sachsen und
- 3.
- die Vertretung des Freistaates Sachsen in Gremien, insbesondere im IT-Planungsrat.
Er ist an allen Gesetzgebungsverfahren und anderen Regierungsvorhaben zu beteiligen, bei denen IT- und E-Government-Fragen zu berücksichtigen sind.
§ 18
Sächsischer IT-Kooperationsrat
(1) Der Freistaat Sachsen und die sächsischen Kommunen arbeiten bei dem Ausbau ihrer informationstechnischen Systeme zusammen. Ziel dieser Kooperation ist insbesondere die Einführung elektronischer, verwaltungsebenenübergreifend interoperabler und sicherer Verwaltungsprozesse.
(2) Der IT-Kooperationsrat ist das gemeinsame Gremium für diese Zusammenarbeit. Dem IT-Kooperationsrat gehören für den Freistaat Sachsen neben dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen je ein Vertreter der Staatskanzlei und des Staatsministeriums des Innern an. Für die Kommunen gehören dem IT-Kooperationsrat drei Mitglieder an, von denen je ein Mitglied durch den Sächsischen Städte- und Gemeindetag, den Sächsischen Landkreistag und die Sächsische Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung entsandt wird. Der IT-Kooperationsrat wird vom Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen geleitet. Je ein Vertreter des Sächsischen Datenschutzbeauftragten und des Staatsministeriums des Innern sind beratende Mitglieder des IT-Kooperationsrates. Durch den IT-Kooperationsrat können bei Bedarf externe Dritte mit zusätzlichem Fachwissen, insbesondere Vertreter einzelner Kommunen, beratend hinzugezogen werden.
(3) Der IT-Kooperationsrat beschließt, soweit kommunale Belange berührt werden, Empfehlungen für die Kommunen und die staatlichen Behörden insbesondere zu
- 1.
- den im IT-Planungsrat behandelten Themen und den Beschlussvorschlägen des IT-Planungsrates,
- 2.
- den Umsetzungsregelungen für die Beschlüsse des IT-Planungsrates, die dieser gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern (Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG) vom 20. November 2009 (SächsGVBl. 2010 S. 44) fasst, und den Bund-Länder-Beschlüssen im Bereich IT und E-Government,
- 3.
- der Weiterentwicklung der Strategie für IT und E-Government des Freistaates Sachsen und der E-Government-Umsetzungsplanung des Freistaates Sachsen und der sächsischen Kommunen sowie zur Steuerung der Schlüsselprojekte aus dieser E-Government-Umsetzungsplanung,
- 4.
- der Weiterentwicklung der Basiskomponenten und des Sächsischen Verwaltungsnetzes sowie zu Strategien für die E-Government-Plattform,
- 5.
- landesspezifischen Interoperabilitäts- und Informationssicherheitsstandards für verwaltungsebenenübergreifende elektronische Verwaltungsprozesse der im Freistaat Sachsen eingesetzten informationstechnischen Systeme,
- 6.
- der Festlegung der gemäß § 10 Abs. 3 und 4 Satz 3 und 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 elektronisch zu liefernden Daten für die im Freistaat Sachsen als Zuständigkeitsfinder eingesetzte Basiskomponente und den Anforderungen an die alternative Schnittstelle für den Netzzugang gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und
- 7.
- den elektronischen Kommunikations- und Zahlungsverfahren, die einheitlich im gesamten Freistaat Sachsen von den staatlichen Behörden und den sächsischen Kommunen gleichermaßen angeboten werden sollen.
§ 17 Abs. 1 Satz 3 gilt für die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates entsprechend.
(4) Die Beschlüsse des IT-Kooperationsrates werden einstimmig gefasst.
(5) Der IT-Kooperationsrat wird durch eine Geschäftsstelle bei dem Staatsministerium des Innern unterstützt.8
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 19
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Unberührt bleibt § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3a VwVfG.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt § 123 Abs. 5 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Unberührt bleiben die Regelungen nach § 9 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz – SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die notwendigen Voraussetzungen zur Verwendung der sorbischen Sprache sind zu schaffen.
§ 20
Experimentierklausel
(1) Die jeweils fachlich zuständige oberste Staatsbehörde wird ermächtigt, zur Einführung und Fortentwicklung des E-Governments im Benehmen mit dem Beauftragten für Informationstechnologie des Freistaates Sachsen und nach Zustimmung des Staatsministeriums des Innern sowie im Falle der Nummer 3 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung sachlich und räumlich begrenzte Ausnahmen von der Anwendung folgender landesrechtlicher Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungskostenregelungen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zuzulassen:
- 1.
- Zuständigkeits- und Formvorschriften gemäß § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit den §§ 3, 3a, 33, 34, 37 Abs. 2 bis 5, §§ 41, 57, 64 und 69 Abs. 2 VwVfG,
- 2.
- § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 bis 7, §§ 5a und 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786, 3796) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 3.
- § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Gleiche gilt für sonstige Zuständigkeitsvorschriften in Fachgesetzen.
§ 21
Evaluierung
(1) Die Staatsregierung legt dem Landtag drei Jahre nach Verkündung dieses Gesetzes einen Bericht vor, in dem sie darlegt,
- 1.
- welche Auswirkungen dieses Gesetz insbesondere auf die Entwicklung des E-Governments im Freistaat Sachsen hat,
- 2.
- welche Projekte auf der Basis der Experimentierklausel des § 20 durchgeführt wurden,
- 3.
- wie sich Datenschutz, Informationssicherheit und Barrierefreiheit in den informationstechnischen Systemen des Freistaates Sachsen entwickelt haben,
- 4.
- welche Kosten und Nutzen bei der Umsetzung dieses Gesetzes entstanden sind und
- 5.
- ob eine Weiterentwicklung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Nach der Evaluierung gemäß Absatz 1 werden dem Landtag entsprechende Erfahrungsberichte jeweils nach Ablauf weiterer vier Jahre vorgelegt.
§ 22
Einschränkung eines Grundrechtes
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird durch die §§ 6, 10 Abs. 4 Satz 3 und 4 Nr. 3 eingeschränkt.