Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV DienstZust-SMF)
Vom 21. August 2014
Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:
I.
Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen
Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
- 2.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters, und
- 3.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
II.
Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten
Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
- 2.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
- 3.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
III.
Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen
Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
- 2.
- die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
- 3.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
- 4.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.
IV.
Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge
Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. August 2014
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland