Historische Fassung war gültig vom 12.09.2014 bis 02.02.2017

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV DienstZust-SMF)

Vom 21. August 2014

Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:

I.
Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen

Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig

1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
2.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters, und
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

II.
Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten

Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig

1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
2.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

III.
Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen

Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig

1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
2.
die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
3.
das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern und
4.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.

Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.

IV.
Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge

Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 21. August 2014

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland